Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.03.2009, Az. VI ZR 317/07

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 4517

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[X.] ZR 317/07vom 16. März 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 16. März 2009 durch die Vi-zepräsidentin Dr. [X.], [X.], Pauge und [X.] und die Richterin von [X.] beschlossen: Das Senatsurteil vom 25. November 2008 wird gemäß § 319 ZPO wegen offensichtlicher Unrichtigkeit dahingehend berichtigt, dass in den Entscheidungsgründen unter [X.] 2. b) der erste Satz wie folgt lautet: Die Klägerin hat nicht schlüssig dargetan, dass ein Fall unver-schuldeter Säumnis vorgelegen habe. [X.] [X.] Pauge [X.]

von [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 21.09.2006 - 3 O 3094/05 - [X.] in [X.], Entscheidung vom 14.11.2007 - 27 U 704/06 -

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VI ZR 317/07

16.03.2009

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.03.2009, Az. VI ZR 317/07 (REWIS RS 2009, 4517)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 4517

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XII ZB 171/23

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