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PDF anzeigen [X.] ZR 317/07vom 16. März 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 16. März 2009 durch die Vi-zepräsidentin Dr. [X.], [X.], Pauge und [X.] und die Richterin von [X.] beschlossen: Das Senatsurteil vom 25. November 2008 wird gemäß § 319 ZPO wegen offensichtlicher Unrichtigkeit dahingehend berichtigt, dass in den Entscheidungsgründen unter [X.] 2. b) der erste Satz wie folgt lautet: Die Klägerin hat nicht schlüssig dargetan, dass ein Fall unver-schuldeter Säumnis vorgelegen habe. [X.] [X.] Pauge [X.]
von [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 21.09.2006 - 3 O 3094/05 - [X.] in [X.], Entscheidung vom 14.11.2007 - 27 U 704/06 -
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16.03.2009
Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.03.2009, Az. VI ZR 317/07 (REWIS RS 2009, 4517)
Papierfundstellen: REWIS RS 2009, 4517
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