Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.06.2009, Az. VI ZR 179/08

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 3160

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[X.] [X.] ZR 179/08 vom 9. Juni 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 9. Juni 2009 durch die Vize-präsidentin Dr. [X.], [X.], Pauge und [X.] und die Richterin von [X.] beschlossen: Auf schriftlichen Vorschlag der Parteien wird nach § 278 Abs. 6 ZPO das Zustandekommen folgenden Vergleichs festgestellt: [X.] zwischen - im Folgenden Kläger genannt - und - im Folgenden Beklagter genannt - - 3 - § 1 Der Beklagte zahlt an den Kläger 6.792,35 • nebst Zinsen in Höhe von 5 Pro-zentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.08.2004. Die Hauptforderung und die Zinsen sind innerhalb von zwei Wochen nach rechtsverbindlichem [X.] dieses Vergleichs zur Zahlung fällig. § 2 Mit der Zahlung der Vergleichssumme sind sämtliche Ansprüche des Klägers gegen den Beklagten - gleich welcher Art - aus dem streitgegenständlichen [X.] auf dem Vereinsgelände des [X.] in [X.]restlos abgegolten. Es besteht ausdrücklich Einigkeit darüber, dass dem Kläger nach Zahlung der Vergleichssumme keinerlei weitere Ansprüche gegen den Beklagten zustehen. - 4 - § 3 Die Kosten des Rechtsstreits aller Instanzen werden gegeneinander aufgeho-ben. [X.] [X.] Pauge [X.] von [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 21.12.2006 - 1 O 76/06 - [X.], Entscheidung vom 07.05.2008 - 15 U 21/08 -

Meta

VI ZR 179/08

09.06.2009

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.06.2009, Az. VI ZR 179/08 (REWIS RS 2009, 3160)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 3160

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