Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.03.2009, Az. VI ZA 2/08

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 4479

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[X.] [X.] vom 17. März 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 17. März 2009 durch die Vi-zepräsidentin Dr. [X.], [X.], Pauge und [X.] sowie die Rich-terin von [X.] beschlossen: Der Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Rechtsbe[X.] gegen den Beschluss des 5. Zivilsenats des [X.] vom 23. November 2007 wird abgelehnt. Der Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Nichtzulassungsbe[X.] gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des [X.] vom 23. November 2007 wird abgelehnt. Gründe: Beide Anträge des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe waren abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 ZPO). 1 Die Einlegung einer Rechtsbe[X.] gegen die Ablehnung der Pro-zesskostenhilfe im Berufungsverfahren wäre unstatthaft, weil das Gesetz weder eine Rechtsbe[X.] gegen einen die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ablehnenden Beschluss vorsieht noch das Be[X.]gericht die [X.] - 3 - [X.] zugelassen hat (vgl. § 127 Abs. 2, § 574 Abs. 1 ZPO). Soweit der Beklagte geltend macht, der angefochtene Beschluss, durch den das [X.] die Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren weiterhin versagt hat, sei erst nach Durchführung der Beweisaufnahme erfolgt, weist der Senat darauf hin, dass das [X.] die beantragte [X.] bereits durch Beschluss vom 8. August 2007 abgelehnt hat. Dieser [X.] wurde vor der Beweisaufnahme erlassen, die erst am 18. Oktober 2007 durchgeführt wurde. Der Prozesskostenhilfeantrag für die Durchführung einer Nichtzulas-sungsbe[X.] hat schon deswegen keine Aussicht auf Erfolg, weil die Be-[X.] gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht nur zulässig ist, wenn der Wert der mit der Revision geltend zu machenden [X.] 20.000 • übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO). Im Streitfall beträgt die [X.] des Beklagten jedoch nur 2.341,74 • (Schmerzensgeld: 2.000 •, 3 - 4 - 66,74 • Behandlungskosten, 25 • vorgerichtliche Mahnkosten und eine weitere Zahlung von 250 •, vgl. Urteil des [X.] vom 8. Februar 2007, [X.]; Berufungsurteil [X.], 5 f.). [X.] [X.] Pauge [X.] von [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 08.02.2007 - 4 O 9823/02 - [X.], Entscheidung vom 23.11.2007 - 5 U 516/07 -

Meta

VI ZA 2/08

17.03.2009

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZA

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.03.2009, Az. VI ZA 2/08 (REWIS RS 2009, 4479)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 4479

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