Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.03.2009, Az. VI ZR 145/08

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 4497

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] ZR 145/08 vom 17. März 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VI. Zivilsenat des [X.] hat am 17. März 2009 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, [X.], Pauge und [X.] und die Rich-terin von [X.] beschlossen: Die Anhörungsrüge der Klägerin vom 27. Februar 2009 gegen den Senatsbeschluss vom 17. Februar 2009 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rügeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Gründe: Die gemäß § 321 a ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Ge-hörsrüge ist nicht begründet. 1 Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG nur verpflichtet, das Vorbrin-gen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. [X.] ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des [X.] auch aus-drücklich zu bescheiden ([X.] 96, 205, 216 f.; [X.], Beschluss NJW 2005, 1432). Der Senat hat bei der Entscheidung über die Zurückweisung der Nicht- 2 - 3 - zulassungsbeschwerde das mit der Anhörungsrüge der Klägerin wiederholte Vorbringen in vollem Umfang geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Müller [X.]

Pauge [X.]

von [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 12.06.2007 - 7 O 508/06 - [X.], Entscheidung vom 10.06.2008 - 8 U 88/07 -

Meta

VI ZR 145/08

17.03.2009

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.03.2009, Az. VI ZR 145/08 (REWIS RS 2009, 4497)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 4497

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.