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PDF anzeigen [X.] ZR 145/08 vom 17. März 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VI. Zivilsenat des [X.] hat am 17. März 2009 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, [X.], Pauge und [X.] und die Rich-terin von [X.] beschlossen: Die Anhörungsrüge der Klägerin vom 27. Februar 2009 gegen den Senatsbeschluss vom 17. Februar 2009 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rügeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Gründe: Die gemäß § 321 a ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Ge-hörsrüge ist nicht begründet. 1 Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG nur verpflichtet, das Vorbrin-gen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. [X.] ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des [X.] auch aus-drücklich zu bescheiden ([X.] 96, 205, 216 f.; [X.], Beschluss NJW 2005, 1432). Der Senat hat bei der Entscheidung über die Zurückweisung der Nicht- 2 - 3 - zulassungsbeschwerde das mit der Anhörungsrüge der Klägerin wiederholte Vorbringen in vollem Umfang geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Müller [X.]
Pauge [X.]
von [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 12.06.2007 - 7 O 508/06 - [X.], Entscheidung vom 10.06.2008 - 8 U 88/07 -
Meta
17.03.2009
Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.03.2009, Az. VI ZR 145/08 (REWIS RS 2009, 4497)
Papierfundstellen: REWIS RS 2009, 4497
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