Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.11.2007, Az. IX ZR 121/06

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 563

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]/06 Verkündet am: 29. November 2007 [X.] als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: ja [X.]R: ja [X.] §§ 129 Abs. 1, 131 Abs. 1 Nr. 1, 133 Abs. 1, 143 Abs. 1; [X.] § 421 a) Veranlasst der spätere Insolvenzschuldner mit [X.] seinen Schuldner, unmittelbar an seinen Gläubiger zu zahlen, kommt die Vorsatzanfechtung auch gegen den [X.] in Betracht (Abgren-zung zu [X.] 142, 284). b) Die Anfechtungsansprüche gegen den [X.] und den Zu[X.]-dungsempfänger stehen im Verhältnis der Gesamtschuld zueinander. c) Der [X.] des Schuldners kann im Valuta- und im Deckungsverhältnis nur einheitlich bestimmt werden. d) Die Kenntnis des [X.] von der [X.] der Deckung im [X.] begründet kein Beweisanzeichen für die Kenntnis vom [X.]benachteiligungsvorsatz des Schuldners. [X.], [X.]eil vom 29. November 2007 - [X.]/06 - [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 20. September 2007 durch [X.] [X.], die [X.], Dr. [X.], [X.] und die Richterin [X.] für Recht erkannt: Auf die Revision des [X.] wird das [X.]eil des 3. Zivilsenats des [X.] vom 19. Juni 2006 aufgehoben. [X.] wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-richt zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger ist Verwalter in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Kaufmanns H. ([X.]: Schuldner). 1 Der Schuldner erbrachte Bewachungsleistungen für die [X.]. Am 1. Juli 2004 wurde die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen beantragt. Am 31. Juli 2004 berechnete der Schuldner der [X.]n 10.144,75 • für erbrachte Dienstleistungen. Das Insolvenzgericht bestellte am 17. August 2004 einen vorläufigen Insolvenzverwalter mit [X.] gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 [X.]; unter anderem verbot es den Dritt-schuldnern, an den Schuldner zu zahlen. Diese Anordnung wurde am selben 2 - 3 - Tag im [X.] veröffentlicht. Am 20. August 2004 zahlte die [X.] den Rechnungsbetrag an den Subunternehmer des Schuldners, den dieser hierzu bevollmächtigt hatte, in bar aus. Die Klage auf Zahlung von 10.144,75 • hat in den Vorinstanzen keinen Erfolg gehabt. Mit der zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein [X.]sbegehren weiter. 3 Entscheidungsgründe: Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen [X.]eils und zur [X.] an das Berufungsgericht. 4 A. Das Berufungsgericht, dessen [X.]eil unter anderem in [X.], 1684 abgedruckt ist, hat gemeint, die [X.] habe bewiesen, dass ihr die Anord-nung des Insolvenzgerichts vom 17. August 2004 im Zahlungszeitpunkt nicht bekannt gewesen sei. Gemäß § 24 Abs. 1, § 82 [X.] komme ihrer Zahlung an den Subunternehmer Erfüllungswirkung zu. 5 B. Dies hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. 6 - 4 - [X.] Die Revision ist zulässig. 7 Das Berufungsgericht hat die Revision gemäß § 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO zugelassen. Der Entscheidungssatz des Berufungsurteils enthält keinen Zusatz, durch den die Zulassung der Revision eingeschränkt wird. Nach gefestigter Rechtsprechung des [X.] sind für die Prüfung des Umfangs [X.] zugelassenen Revision zwar auch die Entscheidungsgründe des Beru-fungsurteils heranzuziehen ([X.], [X.]. v. 3. März 2005 - [X.] ZR 45/04, NJW-RR 2005, 715 m.w.N.). Für eine Beschränkung der Zulassung ist es aber [X.], dass sich dies klar aus den Gründen ergibt; der [X.] hat es wiederholt als unzureichend angesehen, [X.]n das Berufungsgericht lediglich eine Begründung für die Zulassung der Revision genannt hat, ohne weiter er-kennbar zu machen, dass es die Zulassung auf den durch die Rechtsfrage be-troffenen Teil des [X.] hat beschränken wollen ([X.] 153, 358, 361). So liegt es auch hier. 8 Die Auffassung der [X.]n, die von der Revision geltend gemachten, im angefochtenen Berufungsurteil nicht abgehandelten Anspruchsgrundlagen beträfen einen anderen Streitgegenstand - mit der Folge, dass sich die Zulas-sung hierauf nicht bezöge -, trifft nicht zu. Das Berufungsgericht hat den ver-traglichen [X.] geprüft (und verneint). Die Revision meint, der mit der Klage verfolgte Zahlungsanspruch ergebe sich aus dem Gesichtspunkt der Insolvenzanfechtung sowie aus dem Recht der unerlaubten Handlung. Der Streitgegenstand wird durch den - hier unveränderten - Klageantrag und den zu seiner Begründung vorgetragenen Lebenssachverhalt, aus dem der Kläger die 9 - 5 - begehrte Rechtsfolge herleitet, umgrenzt ([X.] 154, 342, 347 f). Bei natürli-cher Betrachtungsweise (vgl. dazu [X.], [X.]. v. 6. Mai 1999 - [X.], NJW 1999, 3126, 3127) gehören auch die Umstände, auf die der Kläger mit seiner Revision abstellt, zu dem von ihm zur Entscheidung gestellten [X.]. Sowohl der aus Vertrag hergeleitete [X.] als auch der anfechtungs- und deliktsrechtliche Anspruch sind in der Person des [X.] mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden. I[X.] Die Berufung war zulässig. Die Berufungsbegründung erfüllt die [X.] des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO. Es handelt sich, wie ausgeführt, um einen einheitlichen Streitgegenstand. Daher reichte es aus, dass der Kläger den Anspruch auf Vergütung der Dienstleistungen des Schuldners für den Monat Juli 2004 aus § 611 [X.] weiter verfolgte; denn dieser deckte sein Zahlungsbe-gehren in vollem Umfang ab (vgl. Hk-ZPO/[X.], 2. Aufl. § 520 Rn. 24 m.w.N.). 10 II[X.] Das Berufungsgericht durfte die Klage nicht abweisen, ohne den ihm [X.] Sachverhalt auf anfechtungs- und deliktsrechtliche Ansprüche zu untersuchen. 11 1. Das Berufungsgericht war verpflichtet, den zur Entscheidung gestell-ten Streitgegenstand unter allen rechtlich in Betracht kommenden [X.] - 6 - punkten zu beurteilen. Unabhängig davon hat sich der Kläger ausweislich des vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Tatbestands des landgerichtli-chen [X.]eils auch auf den Gesichtspunkt der Insolvenzanfechtung berufen (vgl. [X.] 135, 140, 149 ff). 2. Einer näheren Erörterung wäre das Berufungsgericht nur enthoben, [X.]n ein Anspruch aus § 143 Abs. 1 [X.] oder aus § 823 Abs. 2 [X.] von vornherein unter keinem Gesichtspunkt in Betracht käme. So liegt es hier indes nicht. 13 a) Ein Anspruch aus § 131 Abs. 1 Nr. 1 [X.] besteht allerdings nicht; denn die [X.] ist nicht Insolvenzgläubigerin. Der [X.] hat in seiner in [X.] 142, 284 abgedruckten Entscheidung vom 16. September 1999 noch zu einem Fall der Deckungsanfechtung nach der Konkursordnung ausgeführt, dass sich die Anfechtung im Falle einer Drittzahlung allein gegen den [X.] der Zahlung (hier: den Subunternehmer) richtet. Der Schuldner hat auch hier eine Zwischenperson (die [X.]) eingeschaltet, die für ihn im Wege [X.] einheitlichen Handlung eine Zu[X.]dung an einen [X.] bewirkt und damit zugleich unmittelbar das den [X.] haftende Vermögen vermin-dert hat. Die einschränkende Voraussetzung, dass es sich für den [X.] um eine Leistung des Schuldners handeln müsse, liegt hier nach der Sachlage auf der Hand. Der anfechtungsrechtliche [X.] be-zweckt, dass ein Gegenstand, der ohne die anfechtbare Rechtshandlung zur Masse gehören würde, ihr zum Zwecke der Verwertung wieder zugeführt wer-den muss. Hierbei sind mittelbare Zu[X.]dungen im Allgemeinen so zu [X.], als habe der befriedigte Gläubiger unmittelbar vom Schuldner erworben ([X.], [X.]. v. 19. März 1998 - [X.] ZR 22/97, [X.], 968, 975, insoweit nicht abgedruckt in [X.] 138, 291). Daher richtet sich der [X.] in 14 - 7 - solchen Fällen grundsätzlich gegen den, der infolge der anfechtbaren Handlung den Gegenstand aus dem Vermögen des Schuldners erhalten hat. Daran [X.] der Umstand, dass schon die [X.] selbst zu einer unmit-telbaren Benachteiligung der Insolvenzgläubiger geführt hat, nichts zu ändern (vgl. im Einzelnen [X.] 142, 284, 287 ff). Hieran hat der [X.] auch für das neue Recht festgehalten ([X.], [X.]. v. 8. Dezember 2005 - [X.] ZR 182/01, [X.], 290, 291). Die Ein[X.]dungen der Revision geben dem [X.] keinen An-lass, von seiner gefestigten Rechtsauffassung abzuweichen. b) In Betracht kommt jedoch ein Anspruch aus § 133 Abs. 1 [X.]; inso-weit fehlt es an den für eine abschließende Entscheidung not[X.]digen tatsäch-lichen Feststellungen. 15 [X.] ist nach § 133 Abs. 1 Satz 1 [X.] eine Rechtshandlung, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder danach mit dem Vorsatz vorgenommen hat, seine Gläubiger zu benachteiligen, [X.]n der andere Teil zur [X.] der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte. 16 aa) Die [X.] ist als "anderer Teil" im Sinne des § 133 Abs. 1 [X.] passivlegitimiert. Allerdings hat der [X.] die Frage, ob der [X.] im Rahmen der Vorsatzanfechtung sein kann, bisher noch nicht beantwortet. 17 (1) In den Motiven der Konkursordnung wird lediglich eine Vorfrage der hier zu entscheidenden behandelt: "Der Entwurf sieht ... davon ab, auf Leis-tungen der Schuldner des Gemeinschuldners - unbeschadet der vollen [X.] - 8 - fechtbarkeit betrügerischer Kollusionen - den allgemeinen Anfechtungsgrund des § 23 (scil: § 30 KO) anzu[X.]den" (Materialien zur Konkursordnung, S. 121). Die Erfüllung einer Forderung wurde also unter den Voraussetzungen des § 31 Nr. 1 KO als anfechtbar angesehen. Als Rechtsfolge ergab sich die Wirkungslosigkeit der Handlung (Materialien, S. 147). Diese Rechtsauffassung ist zur Konkursordnung, soweit die Kommentare überhaupt auf die Frage ein-gegangen sind, einhellig vertreten worden. Wenn eine Schuld in Kenntnis der [X.] erfüllt wurde, konnte die Erfüllung ange-fochten werden ([X.]/[X.], KO 8. Aufl. § 31 Rn. 3; [X.]/[X.], [X.]. § 31 Rn. 6). Auch bei der Ausführung einer nicht angenommenen Anweisung auf Schuld - dem hier vorliegenden Fall - wurde eine Absichtsanfechtung gegen-über dem [X.] nach § 31 KO für möglich gehalten, [X.]n der Schuldner mit [X.] handelte und der [X.] davon wusste ([X.]/[X.], aaO § 30 Rn. 147; [X.]/[X.] aaO § 31 Rn. 3; Heile, [X.] im Konkurs des [X.] [[X.] 1976], S. 74; [X.], [X.] als Vollmacht und im Konkurse [Nachdruck Diss. [X.] 1907] S. 179 f, 184). Die Rechtsfolge wurde darin gesehen, dass sich der Angewiesene auf das Erlöschen seiner Schuld nicht berufen konnte ([X.], aaO § 31 Rn. 6; Heile, aaO S. 75; [X.], aaO [X.]). 19 Dem steht das bereits erwähnte [X.]eil des [X.]s vom 16. September 1999 ([X.] 142, 284) nicht entgegen. Zwar hat der [X.] dort zur [X.] entschieden, allein der Zu[X.]dungsempfänger sei [X.], [X.]n der Schuldner eine Zwischenperson eingeschaltet, diese die Zu-[X.]dung für ihn bewirkt und dadurch das den Gläubigern haftende Vermögen 20 - 9 - vermindert hat (aaO S. 287). Die Entscheidung befasst sich aber nur mit der Deckungsanfechtung nach § 30 Nr. 1 KO; auf die Vorsatzanfechtung geht der [X.] in dem [X.]eil nicht ein. Als Ergebnis ist festzuhalten, dass die [X.] unter der Geltung der Konkursordnung grundsätzlich auf Bezahlung des Dienstlohns hätte in [X.] genommen werden können; sie hätte sich nach § 31 Nr. 1, § 37 KO nicht auf die Erfüllung dieses Anspruchs (§ 787 Abs. 1 [X.] analog oder § 362 Abs. 2 [X.]) berufen können. 21 (2) Mit Inkrafttreten der [X.] hat sich die Rechtslage in-soweit nicht geändert. Der Wortlaut des § 133 Abs. 1 [X.] gibt für eine [X.] Änderung nichts her. Nach dem in den Materialien zum Ausdruck ge-kommenen Willen des Gesetzgebers sollten die sachlichen Voraussetzungen des § 31 Nr. 1 KO beibehalten werden. Die Neufassung hat sich daher auf eine sprachliche Korrektur des subjektiven Tatbestands (Vorsatz statt Absicht) und eine Neubestimmung der Frist beschränkt sowie im Übrigen die [X.] für den Insolvenzverwalter erleichtert (BT-Drucks. 12/2443 [X.]). 22 Anderes ergibt auch nicht die Überlegung, [X.] sei im-mer derjenige, der infolge der anfechtbaren Handlung den Gegenstand aus dem Vermögen des Schuldners erhalten hat. Vermögensgegenstand kann jede vermögenswerte Position sein ([X.]/[X.], [X.], 66. Aufl. Über-blick vor § 90 Rn. 2), also auch die Befreiung von einer Verbindlichkeit durch Erfüllung derselben (vgl. auch Materialien zur [X.]). 23 - 10 - Freilich läuft der Angewiesene auch bei Annahme einer Gesamtschuld (dazu sogleich) im Falle einer Insolvenz des Zu[X.]dungsempfängers Gefahr, zweimal zahlen zu müssen und dafür keine Kompensation zu erhalten. Dieses Ergebnis ist jedoch vom Gesetz gewollt und billig. Wer in kritischer [X.] und in inkongruenter Art und Weise Vermögensgegenstände des späteren [X.] erwirbt, muss sie, obwohl der Kaufpreis bezahlt wurde, zur Masse zurückgewähren. In der hier gegebenen Fallkonstellation kommt noch hinzu, dass der Drittschuldner in Kenntnis des Gläubigerbenachteiligungsvor-satzes des Schuldners leistet. Wer aber letztlich kollusiv mit dem Schuldner zusammenwirkt, um die Insolvenzgläubiger zu benachteiligen, erscheint [X.]ig schutzwürdig. 24 bb) Der gegen die [X.] gerichteten Anfechtung steht nicht entgegen, dass dem Kläger auch gegen den Subunternehmer des Schuldners ein [X.] aus § 133 [X.] zustehen kann. Die gegen den [X.] und den Zu[X.]dungsempfänger gerichteten Anfechtungsansprüche stehen gleichstufig nebeneinander; es liegt eine Gesamtschuld vor. Denn die Voraussetzungen des § 426 Abs. 1 [X.] sind erfüllt (vgl. [X.]/[X.], [X.] 66. Aufl. § 421 Rn. 3 ff); es schulden mehrere eine Leistung in der Weise, dass jeder die ganze Leistung zu bewirken verpflichtet, der Gläubiger aber die Leistung nur einmal zu fordern berechtigt ist. 25 Zwar hat der [X.] eine gesamtschuldnerische Haftung von [X.]m und den jeweiligen durch ihn befriedigten Gläubigern für den der Ent-scheidung [X.] 142, 284 zugrunde liegenden Fall verneint (aaO S. 289 f; offen gelassen noch im [X.]. v. 29. April 1999 - [X.] ZR 163/98, [X.], 1218, 1220). Auch eine Legalzession helfe dem [X.] nicht, [X.]n der Konkursverwalter den [X.] gegen die Gläubiger nicht [X.] - 11 - halb der Frist des § 41 Abs. 1 KO geltend gemacht habe (aaO). Dies steht der Annahme einer Gesamtschuld aber nicht entgegen. Der Gesetzgeber der In-solvenzordnung ist von der Regelung einer Ausschlussfrist wie in § 41 KO abgegangen und hat den [X.] inzwischen der regelmäßigen Verjährung nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch unterstellt (§ 146 Abs. 1 [X.]). Damit gibt es keinen Grund, diesen nicht den Regeln des allgemeinen Schuldrechts zu unterstellen (vgl. auch [X.], [X.]. v. 21. September 2006 - [X.] ZR 235/04, [X.], 2176, 2177). [X.]) Auf der Grundlage der vom Berufungsgericht getroffenen Feststel-lungen ist eine Gläubigerbenachteiligung im Sinne des § 129 Abs. 1 [X.] zu bejahen. Eine solche liegt vor, [X.]n eine Rechtshandlung entweder die [X.] vermehrt oder die [X.] verkürzt und dadurch den Zugriff auf das Schuldnervermögen vereitelt, erschwert oder verzögert hat ([X.] 124, 76, 78 f; 165, 343, 350). Zahlungen Dritter betreffen das Vermögen des Schuldners zunächst nicht. Sie können jedoch dann zu einer objektiven Benachteiligung der Gläubiger führen, [X.]n der Dritte mit der Zahlung eine eigene Verbindlichkeit gegenüber dem Schuldner tilgt (MünchKomm-[X.]/Kirchhof, § 129 Rn. 78, 100; vgl. [X.], [X.]. v. 17. Juni 1999 - [X.] ZR 176/98, [X.], 1581, 1582). So liegt es hier; nach der von der Revision nicht angegriffenen Auffassung des [X.] hat die [X.] gemäß § 24 Abs. 1, § 82 [X.] schuldbefreiend gezahlt. 27 [X.]) [X.] liegt in der mit der Bevollmäch-tigung des Subunternehmers zur Entgegennahme der ihm gebührenden [X.] einhergehenden [X.]; diese hat zu einer unmittelbaren Benachteiligung der Insolvenzgläubiger geführt (vgl. [X.] 142, 284, 287). 28 - 12 - ee) Aufgrund der unzureichenden Feststellungen des Berufungsgerichts kann der [X.] nicht abschließend entscheiden, ob der Schuldner bei [X.] der [X.] mit dem Vorsatz gehandelt hat, seine [X.] zu benachteiligen, und dies der [X.]n bekannt war (vgl. [X.], [X.]. v. 19. April 2007 - [X.] ZR 59/06, [X.], 1120, 1123). Der Schuldner handelt mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, [X.]n er ihre Benachteiligung als mutmaßliche Folge seines Handelns erkannt und gebilligt hat ([X.] 124, 76, 81 f; 155, 75, 84). Ob im Einzelfall ein Benachteiligungsvorsatz vorliegt und der [X.] hiervon Kenntnis hatte, hat der Tatrichter aufgrund des Gesamtergebnisses der Verhandlung und einer etwaigen Beweisaufnahme zu entscheiden ([X.] 124, 76, 82; vgl. auch [X.], [X.]. v. 17. Juli 2003 - [X.] ZR 272/02, [X.], 1923, 1924). 29 [X.] Das Berufungsurteil ist gemäß § 562 Abs. 1 ZPO aufzuheben. Da die Sache nicht zur Endentscheidung reif ist, hat eine Zurückverweisung in die Be-rufungsinstanz zu erfolgen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). 30 [X.] Das Berufungsgericht wird zu prüfen haben, ob die subjektiven Voraus-setzungen einer Vorsatzanfechtung gemäß § 133 Abs. 1 [X.] vorliegen: 31 1. Der [X.] ist gegeben, [X.]n der Schuld-ner bei Vornahme der Rechtshandlung (§ 140 [X.]) die Benachteiligung der 32 - 13 - Gläubiger im Allgemeinen als Erfolg seiner Rechtshandlung gewollt oder als mutmaßliche Folge - sei es auch als unvermeidliche Nebenfolge eines an sich erstrebten anderen Vorteils - erkannt und gebilligt hat ([X.] 155, 75, 84; 162, 143, 153; zur früheren Rechtsprechung vgl. [X.] 124, 76, 81 f; 131, 189, 195). Ein Schuldner, der seine Zahlungsunfähigkeit kennt, handelt in aller Regel mit Benachteiligungsvorsatz ([X.] 155, 75, 83 f; 162, 143, 153). Dessen Vorlie-gen ist jedoch schon dann zu vermuten, [X.]n der Schuldner seine drohende Zahlungsunfähigkeit kennt. Dies ergibt sich mittelbar aus § 133 Abs. 1 Satz 2 [X.]. Da für den anderen Teil die Kenntnis vom Gläubigerbenachteiligungsvor-satz des Schuldners vermutet wird, [X.]n er wusste, dass dessen [X.] drohte, können für den Schuldner selbst keine strengeren Anforderun-gen gelten ([X.] 167, 190, 194 f; HK-[X.]/[X.], 4. Aufl. § 133 Rn. 10; vgl. auch MünchKomm-[X.]/Kirchhof, § 133 Rn. 26; [X.] [X.], 1684, 1691 f). [X.] ist im [X.] und im [X.] einheitlich zu bestimmen. Die vom Schuldner durch die [X.] bewirkte Vermögensverschiebung beruhte auf einem einheitlichen Vor-gang. Der [X.] bezieht sich auf die spätere [X.], deren Schmälerung sich aus der Perspektive des [X.]ses nicht anders darstellt als aus der des [X.]. Insoweit weist der [X.] daher darauf hin, dass die zwischen dem Schuldner und seinem Subunter-nehmer vereinbarte Mittelbarkeit der Zahlung eine inkongruente Deckung [X.] (vgl. [X.], [X.]. v. 8. Dezember 2005 - [X.] ZR 182/01, [X.], 290, 291; v. 10. Mai 2007 - [X.] ZR 146/05, [X.], 546, 547). Hierin liegt regelmä-ßig ein erhebliches Beweisanzeichen für den Benachteiligungsvorsatz (vgl. [X.], [X.]. v. 20. Juni 2002 - [X.] ZR 177/99, [X.], 1408, 1412; v. 11. März 2004 - [X.] ZR 160/02, [X.], 1060, 1062). 33 - 14 - 2. Ferner hängt der Erfolg der Anfechtungsklage davon ab, ob die [X.] im [X.]punkt der Rechtshandlung Kenntnis von dem Benachteiligungs-vorsatz des Schuldners hatte. Es genügt, [X.]n der [X.] im [X.] gewusst hat; alle Einzelheiten braucht er nicht zu kennen (HmbKomm-[X.]/Rogge, 2. Aufl. § 133 Rn. 20). Gemäß § 133 Abs. 1 Satz 2 [X.] wird die Kenntnis des anderen Teils vermutet, [X.]n er wusste, dass die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und dass die Handlung die Gläubiger benachteiligte (vgl. [X.] 155, 72, 85; [X.], [X.]. v. 8. Dezember 2005 - [X.] ZR 182/01, [X.], 290, 294). 34 a) Der Kenntnis des [X.]s von der [X.] der [X.] (im [X.]) kommt in diesem Zusammenhang jedoch nicht die ihr sonst innewohnende Indizwirkung zu (vgl. dazu [X.], [X.]. v. 8. Dezember 2005, aaO). Diese Beweiswirkung ist vielmehr im [X.] und Valutaverhält-nis gesondert zu beurteilen. Wenn sich der Benachteiligungsvorsatz des Schuldners - wie hier - aus einer [X.] im [X.] ergibt, reicht es nicht aus, dass der Angewiesene von den sie begründenden Umständen weiß; die an die [X.] anknüpfenden Beweiswirkungen muss er sich nicht anrechnen lassen. 35 b) Schon der Wortlaut des § 131 [X.] legt nahe, dass sich die Rechts-folgen einer inkongruenten Deckung nur gegen denjenigen richten, der eine Leistung des Schuldners erhält. Dies trifft auf den erfüllenden Drittschuldner nicht zu; denn er ist kein Insolvenzgläubiger, sondern Schuldner des späteren Insolvenzschuldners. Auch der Gesetzgeber der Konkursordnung sah die Er-füllung einer Forderung nicht als inkongruent an (Materialien S. 121). Sie [X.] - von der Vorsatzanfechtung abgesehen - nicht anfechtbar sein. Dem ent-spricht auch der Sinn und Zweck der Anfechtung wegen [X.]. § 131 36 - 15 - [X.] sieht einen Insolvenzgläubiger - [X.] - als [X.]iger schutzwürdig an, [X.]n er eine Leistung erhält, die er so nicht zu [X.] hatte. So liegt es bei der Erfüllung einer Forderung aber nicht. Wenn der spä-tere Insolvenzschuldner seine Bank anweist, an einen [X.] zu zahlen, kennt die Bank den Grund dieser Anweisung, das [X.], regelmäßig nicht. Sie kann nicht beurteilen, ob der Dritte die Leistung zu beanspruchen hatte oder ob das nicht der Fall war. Dem Drittschuldner ist es zudem regel-mäßig gleichgültig, an [X.] er leistet und auf welche Weise er seine Schuld erfüllt. Deshalb ist er auch nicht generell [X.]iger schutzwürdig, [X.]n sein Gläubiger - der spätere Insolvenzschuldner - um Leistung an einen [X.] bittet. Das sind aus seiner Sicht übliche Geschäftsvorgänge, denen für sich genommen eine Absicht des Insolvenzschuldners, seine Gläubiger zu benachteiligen, nicht zu entnehmen ist. Die im [X.] getroffene [X.] hat für den im Deckungsverhältnis angewiesenen Dritt-schuldner regelmäßig keinen wirtschaftlichen Vorteil und liegt auch nicht in seinem Interesse. Er erhält durch die Anweisung nur die formale Rechtspositi-on, seine Schuld nunmehr gegenüber dem [X.] erfüllen zu dürfen bzw. zu müssen (vgl. [X.], [X.]eil v. 16. September 1999, aaO). 37 c) Die [X.] im [X.] wirkt sich auf den [X.] somit nicht ohne weiteres aus. Die vom [X.] bislang entschiedenen [X.] waren stets so gelagert, dass die Kenntnis des Benachteiligungsvorsatzes aus dem Umstand gefolgert werden konnte, dass der [X.] dar-um wusste, eine inkongruente Deckung zu erhalten ([X.], [X.]. v. 8. Dezem-ber 2005 - [X.] ZR 182/01, aaO). Der vorliegende Fall weicht hiervon ab. Die 38 - 16 - [X.] hat keine inkongruente Leistung erhalten. Die von der [X.]n er-brachte Leistung war im Verhältnis zum Schuldner nicht inkongruent. Das Be-rufungsgericht wird deshalb losgelöst von der Frage einer [X.] zu prü-fen haben, ob die Leistung der [X.]n im Deckungsverhältnis in Kenntnis des [X.]es des Schuldners erfolgte. Hierzu hat der Schuldner in seiner Vernehmung vor dem [X.] ausgesagt, er habe den Geschäftsführer der [X.]n gebeten, den [X.] in bar an seinen Subunternehmer auszuzahlen, weil ihm sein Konto nicht mehr zur Verfügung stehe. Diesen Teil der Zeugenaussage hat sich der Klä-ger ausdrücklich zu Eigen gemacht. Dieses wesentliche Indiz für eine Kennt-nis der [X.]n von dem Benachteiligungsvorsatz des Schuldners wird das Berufungsgericht - gegebenenfalls nach ergänzendem Vortrag der Parteien - zu würdigen haben. 39 - 17 - I[X.] Die erneute tatrichterliche Verhandlung der Sache gibt den Parteien auch Gelegenheit, zu dem Gesichtspunkt einer Haftung der [X.]n aus unerlaub-ter Handlung (§ 823 Abs. 2 [X.] i.V.m. §§ 27, 283c Abs. 1 StGB) substantiiert vorzutragen. 40 [X.] Raebel [X.]

[X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 06.12.2005 - 3 O 50/05 - [X.], Entscheidung vom 19.06.2006 - 3 U 6/06 -

Meta

IX ZR 121/06

29.11.2007

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.11.2007, Az. IX ZR 121/06 (REWIS RS 2007, 563)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 563

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