Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.11.2012, Az. IX ZR 22/12

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 1107

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

IX ZR 22/12

Verkündet am:

22. November 2012

Preuß

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
[X.] § 133 Abs. 1, § 144 Abs. 1
a)
In der Insolvenz des [X.] kann die Tilgung einer fremden Schuld wegen vorsätzlicher Benachteiligung der Insolvenzgläubiger gegenüber dem Forderungsgläubiger angefochten werden, wenn dem Forderungsgläubiger dieser Vorsatz bekannt war.
b)
Durch die erfolgreiche Anfechtung gegen den Gläubiger lebt dessen Forde-rung gegen den Leistungsschuldner wieder auf, auch wenn dieser im [X.] mit dem Insolvenzschuldner nicht identisch ist.

[X.], Urteil vom 22. November 2012 -
IX ZR 22/12 -
O[X.]

[X.]
-
2
-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom
22. November 2012
durch [X.] [X.],
[X.], Prof. Dr. Gehrlein,
[X.] und die Richterin Möhring

für Recht erkannt:

Die Revision gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des [X.] vom 30.
Dezember 2011 wird auf Kosten der [X.] zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Schuldnerin beschäftigte Arbeitnehmer, von denen ein Teil bei der beklagten gesetzlichen Krankenkasse freiwillig versichert war. Die Schuldnerin entrichtete deren Beiträge unmittelbar an die Beklagte zusammen mit den
Bei-trägen für ihre dort pflichtversicherten Beschäftigten. Sämtliche Beiträge wurden von der Schuldnerin ab November 2004 nicht mehr gezahlt, was die Beklagte im Dezember 2005 veranlasste, gegen die Schuldnerin Insolvenzantrag zu stel-len. Am 1.
Februar 2006 überwies die Schuldnerin daraufhin die rückständigen Beiträge an die Beklagte, wovon 6.519,96

e-len. Die Beklagte erklärte ihren Insolvenzantrag für erledigt.

Auf Antrag einer anderen gesetzlichen Krankenkasse vom 5.
April 2006 eröffnete das Amtsgericht am 2.
Mai 2006 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin und bestellte den Kläger zum Insolvenzverwalter. 1
2
-
3
-
Die Beklagte gewährte nach entsprechender Aufforderung die am 1.
Februar 2006 abgeführten Beiträge der pflichtversicherten Beschäftigten an die [X.] der Schuldnerin zurück. Die Rückgewähr der gleichzeitig überwie-senen Beiträge für die freiwillig Versicherten lehnte sie ab. Die deswegen erho-bene Klage des Insolvenzverwalters hatte in beiden Tatsacheninstanzen Erfolg. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ih-ren [X.] weiter.

Entscheidungsgründe:

Die Revision ist unbegründet.

I.

Das Berufungsgericht hat den [X.] als [X.] im [X.] behandelt. Anders als bei pflichtversi-cherten Arbeitnehmern schulde der Arbeitgeber die Beiträge freiwillig Versicher-ter zu den gesetzlichen Versicherungen gegen Krankheit und [X.] nach §
250 Abs.
2, §
252 Abs.
1 Satz
1 SGB
V sowie §
59 Abs.
4 Satz
1, §
60 Abs.
1 SGB
XI nicht selber. Die Schuldnerin habe somit durch Überwei-sung dieser Beiträge als [X.]in ihrer freiwillig versicherten [X.] gehandelt. Die Beklagte sei insoweit nicht [X.] und nicht der besonderen Insolvenzanfechtung
unterworfen. Sie sei zur Rückgewähr der Beiträge freiwillig Versicherter an den Insolvenzverwalter der Arbeitgeberin aber hier nach §
133 Abs.
1 [X.] verpflichtet, weil ihr deren Vorsatz, ihre Gläubiger zu benachteiligen, bei Eingang der Überweisung vom 1.
Februar 2006 bekannt 3
4
-
4
-
gewesen sei. Die Folgen für das Beitragsschuldverhältnis seien kein Grund, die Anfechtung nach §
133 Abs.
1 [X.] gegenüber der [X.] einzuschränken.

II.

Demgegenüber rügt die Revision, dem Gläubiger dürfe das Insolvenzrisi-ko eines [X.] nicht zugemutet werden. Dies habe der [X.] zwar bisher nur für die besondere Insolvenzanfechtung entschieden (vgl. [X.], Urteil vom 5.
Februar 2004 -
IX
ZR 473/00, [X.], 374, 375 m. Anm. [X.]), müsse aber auch für die Vorsatzanfechtung gelten.
Auch bei der Doppelinsolvenz von Leistungsschuldner und Zahlungsmittler -
hier Arbeitneh-mern und Arbeitgeber
-
gehe die Insolvenzanfechtung des Leistenden der des [X.] vor (unter Berufung auf [X.], Urteil vom 16.
November 2007
-
IX
ZR 194/04, [X.]Z 174, 228 Rn.
34
ff
-
zur Schenkungsanfechtung). [X.] dürfe die Beklagte in der Interessenabwägung
keinem doppelten [X.] ausgesetzt werden.
Selbst wenn die Beitragsgläubigerin eine doppel-te Inanspruchnahme im Streitfall nicht habe befürchten müssen, so trage sie mit der Verurteilung durch die Vorinstanzen das [X.] ihrer nach §
144 Abs.
1 [X.] wieder auflebenden Beitragsansprüche.
Die [X.] des Insolvenzverwalters richte sich nur gegen den Insolvenzgläubi-ger, der die mittelbare Zuwendung erhalten habe (unter Berufung auf [X.], Ur-teil vom 29.
November 2007 -
IX
ZR 121/06, [X.]Z 174, 314 Rn.
14 und vom 26.
April 2012 -
IX
ZR 74/11, [X.], 999 Rn.
9, [X.] in [X.]Z). Dafür spre-che ferner, dass die zur Auslegung von §
28e Abs.
1 Satz
2 SGB
IV in der Rechtsprechung des [X.] erörterten Fallabwandlungen des Weges der Arbeitnehmeranteile am Gesamtsozialversicherungsbeitrag zur [X.] auch eine Leistungskette vom Arbeitgeber über den Arbeitnehmer 5
-
5
-
behandelt und als Folge dessen die Anfechtbarkeit der Leistung nur gegenüber dem Arbeitnehmer angenommen habe (vgl. [X.], Urteil vom 5.
November 2009 -
IX
ZR 233/08, [X.]Z 183, 86 Rn.
15).

Außerdem seien die tatbestandlichen Voraussetzungen des vom [X.] zuerkannten Anspruchs der Vorsatzanfechtung zu verneinen. So könne die Kenntnis des [X.]s ausgeschlossen sein, wenn sie von der Beurteilung schwieriger Rechtsfragen abhänge.
Bei der Vorsatzanfech-tung gegen den [X.] seien an dessen Kenntnis vom Vorsatz der Gläubigerbenachteiligung besonders strenge Anforderungen zu stellen (vgl. [X.], Urteil vom 26.
April 2012, aaO Rn.
20
f),
was hier entsprechend gelten müsse. Danach fehle es an der Kenntnis der [X.].
Das Berufungsgericht habe nicht von der [X.] der auf den Insolvenzantrag der [X.] ein-gegangenen Beiträge für pflichtversicherte Beschäftigte der späteren Insol-venzschuldnerin auf den erkannten Gläubigerbenachteiligungsvorsatz bei [X.] der Beiträge von freiwillig Versicherten schließen dürfen.
Überdies sei der Straftatbestand des §
266a StGB insoweit
nicht einschlägig und habe deshalb keine Drucksituation für die Schuldnerin begründet.

III.

Die Angriffe der Revision
gegen das Berufungsurteil dringen nicht durch.

1. Die Tilgung einer fremden Schuld kann dem Gläubiger gegenüber nach §
133 Abs.
1 [X.] und §
134 [X.] anfechtbar sein
(vgl. [X.], Urteil vom 29.
September 2011 -
IX
ZR 202/10, [X.], 85 Rn.
7
ff). In solchen Fällen ist die Vorsatzanfechtung des Insolvenzverwalters in der bisher ergangenen 6
7
8
-
6
-
Rechtsprechung des [X.] nur gescheitert, wenn die Kenntnis des Gläubigers vom Benachteiligungsvorsatz des [X.] nicht fest-gestellt werden konnte (vgl. [X.], Urteil vom 30.
März 2006 -
IX
ZR 84/05, [X.], 1156 Rn.
16;
vom 5.
Juni 2008 -
IX
ZR 163/07, [X.], 1459 Rn.
19). Das sind tatsächliche Gründe des Einzelfalls. [X.] ein später insolventer Leis-tungsmittler fremde Schulden, ist die Vorsatzanfechtung seines [X.] gegen den Gläubiger möglich, ohne dass die Gesetzessystematik oder eine Interessenabwägung dem entgegensteht
([X.], [X.], 1671, 1673
f;
[X.], Z[X.] 2010, 977, 978; [X.], [X.], 2009, S.
282; wohl anders [X.]/[X.], [X.], §
144 Rn.
11 aE).

a) Aus dem Urteil des [X.] vom 5.
November 2009 (aaO) kann nichts Gegenteiliges entnommen werden. An der Stelle, auf welche sich die Revision bezieht, hat der Senat den fiktiven Fall einer Leistungskette [X.]. Hier handelt es sich jedoch um eine mittelbare Zuwendung. Denn durch ein und dieselbe Rechtshandlung der Insolvenzschuldnerin ist sowohl die Beitrags-schuld ihrer freiwillig versicherten Beschäftigten nach den Vorschriften des SGB
V (§
250 Abs.
2, §
251 Abs.
1 Satz
1 -
Krankenversicherung) und des SGB
XI (§
59 Abs.
4 Satz
1, §
60 Abs.
1 -
Pflegeversicherung) erfüllt worden als auch die Verpflichtung im Deckungsverhältnis zu den Beschäftigten, zu dem nichts Näheres vorgetragen ist. Der [X.] war die Drittzahlung auf fremde Schuld als solche bekannt.

Soweit an der vom Berufungsgericht angeführten Stelle des [X.] vom 5.
November 2009 die Wirkungen des nicht Gesetz gewordenen §
38 Abs.
3 Satz
2 EStG in der Fassung von Art.
3 des Gesetzentwurfs der Bundes-regierung vom 9.
März 2006 (BT-Drucks.
16/886 S.
13) angesprochen worden sind (aaO Rn.
16
f),
bezieht sich dies auf die besondere Insolvenzanfechtung 9
10
-
7
-
nach den §§ 130, 131 [X.]; denn als Anspruchsgrundlage hat das Senatsurteil vom 5.
November 2009 nur §
131 Abs.
1 Nr.
1 [X.] geprüft (aaO Rn.
7). Der Rechtsstandpunkt der [X.] findet in dieser Entscheidung keine Stütze. Das hat das Berufungsgericht richtig erkannt.

b) Aus der anderweitigen Rechtsprechung, welche die Revision heran-zieht, kann sie zu ihren Gunsten nichts herleiten. Eine Doppelinsolvenz von Bei-tragsschuldner und [X.]
liegt nicht vor. Die Beklagte ist [X.] keiner besonderen Insolvenzanfechtung ausgesetzt, die mit der Anfechtung des [X.] konkurriert. Die Frage eines Vor-
und Nachrangs beider Anfech-tungsverhältnisse stellt sich hier somit nicht (vgl. zum Nachrang der Schen-kungsanfechtung wegen Tilgung einer nicht mehr vollwertigen Forderung zum Nominalbetrag [X.], Urteil vom 16.
November 2007, aaO Rn.
38). In der [X.] kommt
bei mittelbaren Zuwendungen
neben
der
besonderen
Insolvenzanfechtung gegen den Gläubiger die Vorsatzanfechtung in Betracht, die sich auch gegen den angewiesenen oder beauftragten Leis-tungsmittler richten kann. Beide [X.] sind dann [X.] (vgl. [X.], Urteil vom 29.
November 2007, aaO Rn.
15
ff, 25
f; vom 26.
April 2012, aaO Rn.
10, 15). So gesehen spricht nichts dafür, dass in der Insolvenz des [X.] die Vorsatzanfechtung seines Insolvenzverwalters gegen den Gläubiger aus systematischen Gründen durch die ebenfalls eröffnete be-sondere Insolvenzanfechtung gegen den Leistungsschuldner im Valutaverhält-nis und Gläubiger im Deckungsverhältnis, hier gegen die von ihrer Beitrags-schuld befreiten Beschäftigten,
gänzlich ausgeschlossen ist.

c) Die Interessenabwägung im [X.] führt gleichfalls nicht dazu,
die Vorsatzanfechtung gegen den Gläubiger durch den Insolvenz-verwalter des [X.] auszuschließen oder zu beschränken. Im An-11
12
-
8
-
schluss an Kirchhof (MünchKomm-[X.], 2.
Aufl., §
144 Rn.
7) nimmt das [X.] an, nach Rückgewähr der Beiträge freiwillig versicherter [X.] an den Insolvenzverwalter des Arbeitgebers richte sich die Beziehung zwischen der [X.] und ihren freiwillig Versicherten nach [X.]. Das trifft zu, setzt aber voraus, dass die zunächst nach §
267 BGB erfüllten Bei-tragsansprüche der [X.] gemäß §
144 Abs.
1 [X.] wieder aufleben. [X.] Vorschrift gilt auch im anfechtungsrechtlichen [X.] ([X.], Urteil vom 24.
September 1962 -
VIII
ZR 18/62, [X.]Z 38, 44, 48 zu §
39 KO; Kirchhof, aaO; [X.] in Kübler/Prütting/Bork, [X.], 2011, §
144 Rn.
10 -
mit unrichtiger Begründung; [X.]/Hirte, [X.],
13.
Aufl., §
144 Rn.
6, [X.]/[X.], KO,
8.
Aufl., §
39 Rn.
5).
Durch die erfolgreiche Anfechtung gegen den Gläubiger lebt dessen Forderung gegen den Leistungsschuldner wieder auf, auch wenn dieser im [X.] mit dem Insolvenzschuldner nicht identisch ist.

Die freiwillig versicherten Beschäftigten tragen auf diesem Weg mittelbar ein ähnliches Insolvenzrisiko wie in dem Fall, dass ihnen gegenüber die im De-ckungsverhältnis erlangte Beitragsbefreiung von dem Insolvenzverwalter des Arbeitgebers angefochten worden
ist. Es kann deshalb gerechtfertigt sein, auch ihre Forderung gegen den Arbeitgeber als Insolvenzforderung entsprechend §
144 Abs.
1 [X.] wieder aufleben zu lassen ([X.], [X.], 286, 290; Kirchhof, aaO). Das bedarf hier keiner Entscheidung.

Zu bedenken ist allerdings, dass die Leistung des Arbeitgebers im De-ckungsverhältnis unanfechtbar oder nicht mehr anfechtbar sein kann, die [X.] Beitragsfreiheit der Arbeitnehmer aber gleichwohl unter dem [X.] ihres [X.] steht. Im Ergebnis ebenso wie die angeführte [X.] Rechtsprechung hat das Urteil des [X.] vom 24.
September 13
14
-
9
-
1962 (aaO) diesen wirtschaftlichen Nachteil bei Prüfung der besonderen [X.] ausdrücklich als ungerechtfertigt bezeichnet. Dieser Gedanke kommt den Argumenten der Revision nahe. Er ist dennoch auf die hier [X.] nicht übertragbar.
Der
freiwillig versicherte Arbeitnehmer geht
ein vermeidbares insolvenzrechtliches Risiko ein, wenn er
die Abführung der von ihm
geschuldeten Beiträge als freiwillig Versicherter
in der gesetzlichen Kranken-
und Pflegeversicherung den Rechtshandlungen des Arbeitgebers überlässt.
Auch die Beklagte als Beitragsgläubigerin ist nicht schutzbedürftig. Sie trifft nach dem Wiederaufleben ihrer Ansprüche gemäß §
144 Abs.
1 [X.] das allgemeine [X.] gegenüber den Beitragsschuldnern, das sie nach der gesetzlichen Regelung zu tragen hat. In Kenntnis des Gläubiger-benachteiligungsvorsatzes der Insolvenzschuldnerin musste sie mit der
Anfech-tungsmöglichkeit von vornherein rechnen.
Das Berufungsurteil ist deshalb auch in der allgemeinen Interessenabwägung rechtlich nicht zu beanstanden.

2. Das Berufungsgericht hat die Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung gemäß §
133 Abs.
1 [X.] gegen die Beklagte mit
Recht bejaht.

a) Die Beiträge der freiwillig Versicherten sind hier in einer Banküberwei-sung zusammen mit den Beiträgen der Pflichtversicherten aus einem Guthaben der Insolvenzschuldnerin beglichen worden. Die Gläubiger der Insolvenz-schuldnerin sind daher objektiv durch die Verringerung des auf diese Weise verwendeten [X.] benachteiligt worden. Eine treuhänderische Ab-sonderung eines Teils dieses Guthabens für die Beiträge der freiwillig bei der [X.] versicherten Beschäftigten hat nicht stattgefunden. Die Revision hat deshalb den Einwand aus den Vorinstanzen, wegen einer Verwaltungstreuhand der Insolvenzschuldnerin seien deren Gläubiger durch die Beitragszahlung nicht
berührt, nicht mehr aufgegriffen. Die Beklagte wusste nach den verfahrensfeh-15
16
-
10
-
lerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts, dass die Insolvenzschuldnerin über eigenes Vermögen verfügt hatte.

b) Die Beklagte hat den Vorsatz der Insolvenzschuldnerin, mit der [X.] Beitragsüberweisung ihre Gläubiger zu benachteiligen, gekannt. Aus den Grundsätzen des [X.] vom 26.
April 2012 (aaO) ist nichts anderes zu entnehmen; denn dort ging es um eine Insolvenz des [X.], nicht eine solche
des [X.]. Die Beklagte wusste nach dem mehr als ein Jahr angewachsenen Rückstand mit den Beiträgen der pflichtversicher-ten Arbeitnehmer, dass die Insolvenzschuldnerin zahlungsunfähig war. Daraus hat das Berufungsgericht zutreffend die Kenntnis
der [X.] vom Gläubiger-benachteiligungsvorsatz der Insolvenzschuldnerin geschlossen. Es kommt nicht darauf an, ob dieser Schluss gerade aus der Nichtzahlung der Beiträge
der freiwillig versicherten Arbeitnehmer gezogen werden kann, die Gegenstand des Rechtsstreits sind, wie die Revision anscheinend meint.
Die Beklagte ist in ih-rem Insolvenzantrag selbst von der Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin aus-gegangen, hat dies durch Tatsachen belegt und kannte den durch den Antrag bewirkten [X.]. Die Kenntnis vom Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners setzt nicht voraus, dass dem [X.] auch bewusst war, die Rechtshandlung des Schuldners sei
ihm gegenüber
anfechtbar. Wenn

17
-
11
-
die Beklagte sich darüber in einem Rechtsirrtum befand, den
die Revision für unvermeidbar hält, war dies rechtlich unerheblich.

Kayser
Raebel
Gehrlein

[X.]
Möhring

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 01.12.2010 -
303 [X.]/10 -

O[X.], Entscheidung vom 30.12.2011 -
1 [X.] -

Meta

IX ZR 22/12

22.11.2012

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.11.2012, Az. IX ZR 22/12 (REWIS RS 2012, 1107)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 1107

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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