Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 17.12.2020, Az. 6 AZR 639/19

6. Senat | REWIS RS 2020, 544

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Gegenstand

Lehrkraft für besondere Aufgaben an einer niedersächsischen Universität - Eingruppierung


Tenor

1. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des [X.] vom 14. Oktober 2019 - 8 [X.]- aufgehoben.

2. Der Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das [X.] zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Eingruppierung der Klägerin.

2

Die Klägerin studierte an der [X.] im Fachbereich Kultur- und Geowissenschaften und legte im Jahr 1993 erfolgreich die Magisterprüfung ab. Als Hauptfächer belegte sie „Kunst/Kunstpädagogik“ und „Textiles Gestalten“.

3

Seit dem 1. April 1993 ist sie bei dem beklagten Land beschäftigt. Sie ist seitdem an der [X.] als Lehrkraft für besondere Aufgaben im Fachbereich Kultur- und Sozialwissenschaften tätig und unterrichtet im Fach „Textiles Gestalten“. Dieses Fach wird für Studierende des Lehramts an Grund-, Haupt- und Realschulen angeboten. Die Klägerin führt hierbei Seminare und Übungen durch. Dies beinhaltet die Abnahme der diesbezüglichen Prüfungen sowie fachorganisatorische Aufgaben.

4

Auf das Arbeitsverhältnis finden die Regelungen des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder ([X.]) Anwendung. Die Vergütung der im Landesdienst stehenden Lehrkräfte für besondere Aufgaben an [X.]en ist jedoch tariflich nicht geregelt (vgl. Vorbemerkung Nr. 5 der Anlage 1a zum Bundes-Angestelltentarifvertrag [[X.]] sowie § 44 [X.] iVm. § 1 des Tarifvertrags über die Eingruppierung und die Entgeltordnung für die Lehrkräfte der Länder [[X.]]). Bezüglich der Beschäftigung von Lektorinnen, Lektoren und Lehrkräften für besondere Aufgaben im [X.] hat das [X.] deshalb durch einen Runderlass Vorgaben zur Eingruppierung im [X.]nsystem des [X.] gemacht (im Folgenden Runderlass).

5

Der Runderlass vom 9. März 2011 (- [X.] 2.1-03 220/50 (1) -) sieht in [X.]iff. 3.1.3 Buchst. a vor, dass Lehrkräfte für besondere Aufgaben an [X.]en mit abgeschlossenem Bachelor-Studium nach einer nach dem Abschluss liegenden, der Vorbildung fachlich und qualitativ entsprechenden fünfjährigen Tätigkeit in die [X.] 11 [X.] eingruppiert sind. Nach [X.]iff. 3.1.4 des [X.] sind Lehrkräfte für besondere Aufgaben an [X.]en in die [X.] 13 [X.] eingruppiert, wenn sie eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung im Sinne der Protokollerklärung Nr. 1 der Entgeltordnung des [X.] aufweisen und eine „dem Studium entsprechende Lehrtätigkeit“ verrichten. Nach [X.]iff. 3.2 des [X.] ist eine dem Studium entsprechende Lehrtätigkeit eine Lehrtätigkeit in einem Fachbereich, deren fachlicher Inhalt dem abgeschlossenen Studium entspricht. Diese Regelungen galten bis zum 31. Oktober 2016. Eine Neufassung des [X.], welche vom 1. November 2016 bis zum 31. Dezember 2018 Anwendung fand, beinhaltete insoweit keine Änderungen. Die seit dem 1. Januar 2019 geltende Fassung (- [X.] 2.1-03 220/50 (14) -) nahm nur eine redaktionelle Änderung des Verweises auf die Entgeltordnung des [X.] vor.

6

Die Vergütung der Klägerin richtet sich unstreitig nach den Vorgaben des [X.] in der jeweiligen Fassung. Das beklagte Land vergütet die Klägerin nach [X.] 11 [X.]. Mit Schreiben vom 5. Juli 2012, 14. Dezember 2013 und 11. Dezember 2017 hat die Klägerin erfolglos eine Vergütung nach [X.] 13 [X.] verlangt.

7

Sie ist der Auffassung, dass sie gemäß [X.]iff. 3.1.4 des [X.] in die [X.] 13 [X.] eingruppiert sei. Sie erfülle die Voraussetzung einer abgeschlossenen wissenschaftlichen Hochschulbildung und verrichte eine ihrem Studium entsprechende Lehrtätigkeit. Dabei sei es nach [X.]iff. 3.1.4 des [X.] nicht erforderlich, dass die Lehrtätigkeit wissenschaftlich sei. Ausweislich der Definition in [X.]iff. 3.2 des [X.] sei vielmehr maßgeblich, dass die Lehrtätigkeit dem fachlichen Inhalt des abgeschlossenen Studiums entspreche. Sie übe die Lehrtätigkeit genau in dem Fachbereich aus, in dem sie selbst ihr Studium absolviert habe. Bei dem Fachbereich Kultur- und Geowissenschaften handle es sich um den Vorgänger des aktuellen Fachbereichs Kultur- und Sozialwissenschaften derselben [X.]. Sie unterrichte in dem Fach, das sie selbst studiert habe („Textiles Gestalten“). Eine größere Deckungsgleichheit von absolviertem Studium und ausgeübter Lehrtätigkeit sei nicht denkbar.

8

Dessen ungeachtet erfüllten ihre Lehrveranstaltungen auch wissenschaftliche Anforderungen. Dementsprechend sei die von ihr angebotene Lehrveranstaltung „Textiltechnische und gestalterische Prozesse“ zuvor von einer Lehrbeauftragten „auf der Basis eines Professorenhonorars“ durchgeführt worden. [X.]um Wintersemester 2017/2018 habe sie das Seminar „Praktisch-methodisches Projekt“ von einer akademischen Oberrätin übernommen.

9

Die Klägerin hat daher beantragt,

        

das beklagte Land zu verurteilen, sie mit Wirkung ab 1. Januar 2015 in die [X.] 13 [X.] einzugruppieren und die Differenz zur bisher gezahlten Vergütung zu zahlen.

Das beklagte Land hat die Abweisung der Klage beantragt. Die Klägerin werde nach [X.]iff. 3.1.3 Buchst. a des [X.] zutreffend nach [X.] 11 [X.] vergütet. Die Voraussetzungen für eine Eingruppierung in die [X.] 13 [X.] nach [X.]iff. 3.1.4 des [X.] seien nicht erfüllt. Die Klägerin verfüge zwar über eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung. Die Voraussetzung „einer dem Studium entsprechenden Lehrtätigkeit“ sei aber nicht erfüllt. Die von ihr durchgeführten Lehrveranstaltungen im Fach „Textiles Gestalten“ seien Teil eines nichtwissenschaftlichen Studiengangs (Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen). Dem entspreche der Inhalt der Lehrveranstaltungen. Die Klägerin übe eine Lehrtätigkeit im textilpraktischen Bereich aus, für die wissenschaftliche Kenntnisse nicht erforderlich seien. Die durchgeführte Lehre könne auch mit einem Bachelor-Abschluss - entsprechend der Eingruppierung in die [X.] 11 [X.] - erteilt werden.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das [X.] hat die hiergegen gerichtete Berufung der Klägerin zurückgewiesen und die Revision zugelassen. Mit dieser verfolgt die Klägerin ihr Klageziel weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist begründet. Mit der gegebenen Begründung hätte das [X.] die Berufung der Klägerin gegen das klageabweisende Urteil des Arbeitsgerichts nicht zurückweisen dürfen. Vor einer abschließenden Entscheidung ist den Parteien jedoch noch Gelegenheit zu ergänzendem Vortrag zu geben.

I. Die Klage ist zulässig. Der Klageantrag bedarf allerdings der Auslegung.

1. Seinem Wortlaut nach ist der Antrag auf eine Verurteilung zur Eingruppierung und zur Zahlung einer unbezifferten [X.] gerichtet. Mit diesem Inhalt wäre der Antrag unzulässig.

a) Der erste Teil des Antrags (Verurteilung zur Eingruppierung) wäre mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig. Bei der Eingruppierung handelt es sich um einen rein geistigen Akt der wertenden Zuordnung einer bestimmten Tätigkeit zu einem Tätigkeitsmerkmal einer Vergütungsordnung (vgl. [X.] 16. November 2016 - 4 [X.] - Rn. 11) und damit nicht um einen rechtsgestaltenden Akt des Arbeitgebers ([X.]/[X.] 2020, 337, 340). Dementsprechend besteht auch kein Anspruch gegen den Arbeitgeber, den Arbeitnehmer durch Vornahme einer Leistungshandlung „einzugruppieren“ ([X.] ArbR-HdB/[X.] 18. Aufl. § 65 Rn. 2). Der gestellte Leistungsantrag ist damit objektiv sinnlos und deshalb ohne Rechtsschutzbedürfnis (vgl. [X.] 22. September 2020 - 3 [X.]/19 - Rn. 22; [X.] ZPO/[X.] Stand 1. September 2020 ZPO § 253 Rn. 30).

b) Der Antrag auf Zahlung der „Differenz zur bisher gezahlten Vergütung“ würde als Leistungsantrag nicht dem Bestimmtheitserfordernis des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO genügen.

2. Die beiden Elemente des gestellten Antrags können jedoch zusammenfassend dahingehend ausgelegt werden, dass die Verpflichtung des beklagten [X.] zur Vergütung der Klägerin nach [X.] 13 TV-L seit dem 1. Januar 2015 festgestellt werden soll. Dies entspricht dem erkennbaren Klageziel (vgl. [X.] 30. September 2015 - 4 [X.] - Rn. 14). Die festzustellende Verpflichtung beinhaltet den angenommenen Anspruch der Klägerin auf Zahlung der Differenz zur bisher gezahlten Vergütung. Bei dem formulierten Begehren der Zahlung der [X.] handelt es sich letztlich um einen unselbstständigen Antragsbestandteil, welchem keine gesonderte Bedeutung zukommt (vgl. [X.] 21. März 2012 - 4 [X.] - Rn. 18; [X.]/[X.] 2020, 337, 341).

3. Mit diesem Inhalt ist die Klage als allgemein übliche Eingruppierungsfeststellungsklage zulässig. Das nach § 256 Abs. 1 ZPO notwendige Feststellungsinteresse ist gegeben. Der angestrebte feststellende Ausspruch ist trotz seiner nicht vollstreckbaren Wirkung geeignet, den Streit der Parteien über die Eingruppierung der Klägerin in dem streitgegenständlichen Zeitabschnitt beizulegen und weitere Prozesse zwischen ihnen zu vermeiden. Das rechtfertigt die Annahme eines rechtlichen Interesses. Die Klage weist auch den erforderlichen Gegenwartsbezug auf ([X.] 14. März 2019 - 6 [X.] - Rn. 13).

II. Ob die Klage begründet ist, kann der [X.] noch nicht abschließend entscheiden.

1. Zwischen den Parteien steht außer Streit, dass sich die Vergütung der Klägerin nach dem Runderlass in der jeweils geltenden Fassung richtet. Der [X.] kann daher davon ausgehen, dass die Parteien die Geltung des [X.] durch eine vertragliche Inbezugnahme vereinbart haben (vgl. hierzu [X.] 16. Mai 2019 - 6 [X.] - Rn. 19 ff.; 26. Januar 2017 - 6 [X.] - Rn. 17 ff., [X.]E 158, 81; 17. November 2016 - 6 [X.] - Rn. 20 ff.).

2. Entgegen der Auffassung des [X.]s spricht viel dafür, dass die Klägerin gemäß Ziff. 3.1.4 des [X.] jedenfalls seit dem 1. Januar 2015 die Voraussetzungen für eine Vergütung nach [X.] 13 TV-L erfüllt.

a) Bei dem Runderlass handelt es sich nach § 305 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 BGB um Allgemeine Geschäftsbedingungen, welche von dem beklagten Land offensichtlich für eine Vielzahl von Verträgen mit Lehrkräften für besondere Aufgaben gleichlautend verwendet und den Beschäftigten bei Vertragsschluss gestellt werden. Die Auslegung eines solchen [X.] ist wie die anderer Allgemeiner Geschäftsbedingungen und nicht nach Regeln des Verwaltungsrechts vorzunehmen (vgl. [X.] 17. November 2016 - 6 [X.] - Rn. 28; 16. April 2015 - 6 [X.] - Rn. 25). Die durch das [X.] vorgenommene Auslegung unterliegt der vollen revisionsrechtlichen Überprüfung ([X.] 24. Mai 2018 - 6 [X.] - Rn. 15).

b) Ziff. 3.1.4 des [X.] verlangt für eine Vergütung der Lehrkräfte für besondere Aufgaben nach [X.] 13 TV-L zunächst eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung im Sinne der Protokollerklärung Nr. 1 der Entgeltordnung des [X.] [X.] hat nicht bestritten, dass die Klägerin eine solche Hochschulbildung vorweisen kann.

c) Ob die Klägerin auch die weitere Voraussetzung einer „dem Studium entsprechenden Lehrtätigkeit“ erfüllt, kann ohne Gelegenheit zur weiteren Stellungnahme für die Parteien nicht abschließend entschieden werden.

aa) Eine dem Studium entsprechende Lehrtätigkeit ist nach der Definition in Ziff. 3.2 des [X.] eine Lehrtätigkeit in einem Fachbereich, deren fachlicher Inhalt dem abgeschlossenen Studium entspricht. Eine wissenschaftliche Lehrtätigkeit wird damit nicht ausdrücklich verlangt. Allenfalls ließe sich ein solches Erfordernis der Verknüpfung mit einer abgeschlossenen „wissenschaftlichen“ Hochschulbildung entnehmen. Eine solche Voraussetzung stünde jedoch im nicht aufgelösten Widerspruch zur gesetzlich bestimmten Aufgabenstellung der betroffenen Lehrkräfte, auf die sich der Erlass bezieht. In Ziff. 1 Satz 1 des [X.] wird angeführt, dass sich die Aufgaben der Lehrkräfte für besondere Aufgaben nach § 32 Abs. 1 des [X.] ([X.]) bestimmen. Nach § 32 Abs. 1 Satz 1 [X.] üben Lehrkräfte für besondere Aufgaben an [X.]en ihre Lehrtätigkeit weisungsgebunden als nichtselbstständige Lehre aus (zur Erteilung von Lehraufträgen als Nebentätigkeit vgl. § 32 Abs. 1 Satz 2 [X.]). Die Ausübung einer solchen nichtselbstständigen Lehre erfüllt das Kriterium der Wissenschaftlichkeit nicht, denn Wissenschaftlichkeit der Lehre setzt voraus, dass dem Lehrenden die Möglichkeit zur eigenständigen Forschung und Reflexion verbleibt. Bei Vermittlung von Erkenntnissen Dritter muss von dem Lehrenden nach dem Vertragsinhalt erwartet werden, dass er diese Erkenntnisse kritisch hinterfragt, sich damit auseinandersetzt und dass er die eigenen Reflexionen in seine Lehrtätigkeit einbringt (vgl. zu § 1 Abs. 1 WissZeitVG [X.] 25. April 2018 - 7 [X.] - Rn. 17 mwN). § 32 Abs. 1 Satz 1 [X.] sieht dies nicht vor. Das spricht dafür, Ziff. 3.1.4 iVm. Ziff. 3.2 des [X.] so zu verstehen, dass damit nur ein inhaltlicher Bezug zum abgeschlossenen Studium verlangt wird. Damit würde den Lehrkräften für besondere Aufgaben an [X.]en mit Blick auf ihre gesetzliche Aufgabenstellung eine Vergütung nach [X.] 13 TV-L auch ohne wissenschaftliche Lehrtätigkeit ermöglicht. Die Auffassung des beklagten [X.] würde demgegenüber dazu führen, dass Ziff. 3.1.4 des [X.] wegen des in Bezug genommenen § 32 Abs. 1 Satz 1 [X.] praktisch nicht zur Anwendung käme.

bb) Das [X.] hat das og., von § 32 Abs. 1 Satz 1 [X.] nahegelegte Verständnis von Ziff. 3.1.4 iVm. Ziff. 3.2 des [X.] nicht erwogen. Bei einem solchen Verständnis trüge seine Ansicht, es könne dahingestellt bleiben, ob der Runderlass für eine dem Studium entsprechende Lehrtätigkeit einen wissenschaftlichen Bezug verlange, nicht mehr.

(1) Das [X.] hat zugunsten der Klägerin unterstellt, dass für eine dem Studium entsprechende Lehrtätigkeit kein wissenschaftlicher Bezug verlangt werde. Die bloße Erklärung, der fachliche Inhalt der Lehrtätigkeit entspreche dem abgeschlossenen Studium, genüge allerdings nicht. Damit werde im Ergebnis nur der Wortlaut des [X.] wiederholt. Der fachliche Inhalt der ausgeübten Lehrtätigkeit sei hier nicht dargestellt worden. Auf die Behauptung des beklagten [X.], die durchgeführte Lehrtätigkeit im textilpraktischen Bereich könne mit einem Bachelor-Abschluss erteilt werden, hätte die Klägerin darlegen müssen, dass sie für die Ausübung ihrer Lehrtätigkeit Kenntnisse und Fertigkeiten benötige, die über den Bachelor-Abschluss hinausgehen. So hätte sie die Inhalte ihres Studiums darstellen können und diese mit den im Einzelnen vorzutragenden Lehrinhalten abgleichen können. Es wäre auch möglich gewesen, Master- und Bachelor-Abschluss gegenüberzustellen und die höheren Anforderungen an die Ausbildung mit Masterprüfung zu beschreiben oder die Inhalte ihrer derzeitigen Lehrtätigkeit genauer darzulegen. Die bloße Benennung der Lehrveranstaltungen reiche nicht aus.

(2) Diese Argumentation trägt nicht, wenn Ziff. 3.1.4 iVm. Ziff. 3.2 des [X.] lediglich einen inhaltlichen Bezug zum wissenschaftlichen Hochschulstudium der Klägerin verlangte.

(a) Der Kläger einer Eingruppierungsfeststellungsklage hat als Anspruchsteller diejenigen Tatsachen vorzutragen und im [X.] zu beweisen, die den rechtlichen Schluss zulassen, dass er die im Einzelfall für sich beanspruchten Tätigkeitsmerkmale einer Eingruppierungsregelung unter Einschluss der darin vorgesehenen Qualifizierungen erfüllt (vgl. [X.] 18. Oktober 2018 - 6 [X.] - Rn. 26; 11. Juli 2018 - 4 [X.] - Rn. 21). Hiervon geht das [X.] im Ansatz zutreffend aus. Ebenfalls zutreffend hat das [X.] erkannt, dass die bloße Behauptung, die Voraussetzungen entsprechend dem Wortlaut der Eingruppierungsregelung zu erfüllen, nicht ausreicht.

(b) Die Anforderungen an die Darlegungslast der Klägerin würden bei einem von § 32 Abs. 1 Satz 1 [X.] vorgegebenen Verständnis des [X.] überspannt, wenn ein Vergleich der fachlichen Anforderungen ihrer Lehrtätigkeit mit der Qualifikation eines [X.] verlangt würde. Die Eingruppierungsregelungen in Ziff. 3.1.3 und Ziff. 3.1.4 des [X.] machten dann einen solchen Vergleich nicht erforderlich. Sie gingen vielmehr von einem unterschiedlichen Qualifikationsniveau aus (abgeschlossenes Bachelor-Studium bzw. abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung) und verlangten hieran anknüpfend eine bestimmte Tätigkeit („der Vorbildung fachlich und qualitativ entsprechenden fünfjährigen Tätigkeit“ bzw. „dem Studium entsprechende Lehrtätigkeit“). Für die Beantwortung der Frage, ob die Klägerin eine ihrem Studium entsprechende Lehrtätigkeit erbringt, wäre nach der Definition in Ziff. 3.2 des [X.] dann nur der Bezug zu ihrem eigenen Studium entscheidend, nicht zu einem Bachelor-Studium. Ziff. 3.2 des [X.] bezieht sich nur auf das „abgeschlossene Studium“. Die Auffassung des [X.]s würde im Ergebnis dazu führen, dass die Lehrtätigkeit auch dann wissenschaftliches Niveau aufweisen müsste, wenn der Erlass das an sich nicht verlangte. Anderenfalls wäre die angenommene Erforderlichkeit der „über den Bachelor-Abschluss hinausgehenden Kenntnisse und Fertigkeiten“ für die Lehrtätigkeit nicht erklärbar.

(3) Einen inhaltlichen Bezug zu ihrem Studium hat die Klägerin hinreichend aufgezeigt. [X.] ist dem nicht entgegengetreten, sondern hat letztlich nur die Wissenschaftlichkeit der Lehrtätigkeit in Abrede gestellt. Die Klägerin hat an der [X.] im Fachbereich Kultur- und Geowissenschaften studiert. Ihre Hauptfächer waren „Kunst/Kunstpädagogik“ und „Textiles Gestalten“. Seit Beginn des streitgegenständlichen Zeitraums lehrt sie an derselben [X.] im Fachbereich Kultur- und Sozialwissenschaften. Ihrem unbestrittenen Vortrag nach handelt es sich hierbei um den Fachbereich, der in Nachfolge zu dem Fachbereich Kultur- und Geowissenschaften steht. In diesem Fachbereich unterrichtet sie das Fach „Textiles Gestalten“, welches ihrem eigenen Hauptfach entspricht. Schon deshalb ist evident, dass sie eine Lehrtätigkeit verrichtet, deren fachlicher Inhalt ihrem abgeschlossenen Studium entspricht. Wenn es auf die Wissenschaftlichkeit ihrer Lehrveranstaltungen nicht ankommt, ist ohne Belang, ob das Fach „Textiles Gestalten“ in den Lehrveranstaltungen der Klägerin auf wissenschaftlichem Niveau unterrichtet wird und ob dieses Fach Teil eines wissenschaftlichen oder nichtwissenschaftlichen Studiengangs ist. Maßgeblich ist allein die gegebene fachliche Verbindung zwischen der wissenschaftlichen Hochschulbildung der Klägerin und ihrer Lehrtätigkeit.

(4) Demnach wäre es nicht entscheidungserheblich, welche Qualifikationen die Lehrkräfte hatten, welche die Lehrveranstaltungen der Klägerin vormals betreuten.

3. Der [X.] ist an einer abschließenden Entscheidung gehindert. Die nach Auffassung des [X.]s für das Verständnis des [X.] maßgebliche Verknüpfung der Vergütungsregelungen mit § 32 Abs. 1 Satz 1 [X.] wurde im Verfahren bisher nicht erkennbar thematisiert. Den Parteien ist daher zur Gewährleistung eines fairen Verfahrens zunächst Gelegenheit zur diesbezüglichen Stellungnahme zu geben. Dabei ist nicht auszuschließen, dass neuer Sachvortrag zu erbringen ist. Dies ist nach § 559 ZPO nur im Rahmen eines fortgesetzten Berufungsverfahrens möglich (vgl. [X.] 27. April 2017 - 6 [X.] - Rn. 23). Bei seiner Würdigung etwaigen neuen Vortrags des beklagten [X.] wird das [X.] zu beachten haben, dass der Inhalt des [X.] als Allgemeine Geschäftsbedingung nach einem objektiv-generalisierenden Maßstab zu ermitteln ist. Ansatzpunkt für seine nicht am Willen der jeweiligen Vertragspartner zu orientierende Auslegung ist deshalb in erster Linie sein Wortlaut. Ist dieser nicht eindeutig, kommt es für die Auslegung entscheidend darauf an, wie der Erlass aus Sicht der typischerweise an Geschäften dieser Art beteiligten Verkehrskreise zu verstehen ist (vgl. [X.] 12. Juni 2019 - 7 [X.] - Rn. 17 mwN; 18. Oktober 2018 - 6 [X.] - Rn. 19).

        

    Spelge    

        

    Ri[X.] Wemheuer ist
an der Beifügung ihrer
Unterschrift verhindert.
Spelge    

        

    Krumbiegel    

        

        

        

    Kohout    

        

    M. Geyer    

                 

Meta

6 AZR 639/19

17.12.2020

Bundesarbeitsgericht 6. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Osnabrück, 20. November 2018, Az: 3 Ca 227/18 E, Urteil

§ 305 Abs 1 S 1 BGB, § 305 S 2 BGB, TV-L, § 32 Abs 1 S 1 HSchulG ND 2007

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 17.12.2020, Az. 6 AZR 639/19 (REWIS RS 2020, 544)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 544

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