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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
5
StR 26/14
vom
7. Mai 2014
in der Strafsache
gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.
-
2
-
Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 7. Mai 2014
beschlossen:
Die Gegenvorstellung des Angeklagten gegen den
Beschluss des Senats vom 12. März 2014 wird zurückgewiesen.
Gründe:
Der Senat hat die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land-gerichts [X.] (Oder) vom 18. Oktober 2013 mit Beschluss vom 12.
März
2014 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. [X.] hat der Angeklagte
mit Schriftsatz vom 24. April 2014 Gegenvorstellung erhoben.
Eine Gegenvorstellung gegen einen nach § 349 Abs. 2 StPO ergange-nen Beschluss ist als solche nicht statthaft; ein derartiger Beschluss kann grundsätzlich weder aufgehoben noch abgeändert oder ergänzt werden (st.
Rspr.; vgl. [X.],
Beschluss vom 7. Februar 2006
5 [X.]).
Der Rechtsbehelf ist als Anhörungsrüge wegen Verfristung gemäß §
356a Satz 2 StPO unzulässig. Zudem hat der Angeklagte eine Verletzung rechtlichen Gehörs durch den Senat nicht dargetan; mit seinen zum Teil urteils-fremden Erwägungen stellt er lediglich die Beweiswürdigung des [X.] neuerlich in Frage.
Sander
Dölp
König
Berger
Bellay
1
2
3
Meta
07.05.2014
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.05.2014, Az. 5 StR 26/14 (REWIS RS 2014, 5814)
Papierfundstellen: REWIS RS 2014, 5814
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