Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.11.2014, Az. 2 StR 608/12

2. Strafsenat | REWIS RS 2014, 1032

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2
StR 608/12

vom
25. November 2014
in der Strafsache
gegen

1.
2.

wegen
zu 1. Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
u.a.

zu 2. Abgabe von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

-
2
-
Der 2. Strafsenat des [X.] hat am 25. November 2014
be-schlossen:

1. Eine Erstreckung der auf die Revision des
Angeklagten
K.

gegen das Urteil des Landgerichts
[X.] vom 30.
März 2012 ergangenen Senatsentscheidung
vom 12.
Juni 2013
auf den
Mitangeklagten
U.

kommt nicht in Betracht.
2. Die Gegenvorstellung gegen den Senatsbeschluss vom 12.
Juni 2013 wird zurückgewiesen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten U.

mit Urteil vom
30.
März 2012
u.a. wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäu-bungsmitteln in nicht geringer Menge
verurteilt. Seine dagegen gerichtete [X.] hat der Senat mit Beschluss vom 12.
Juni 2013 gemäß §
349 Abs.
2 [X.] verworfen. Mit Beschluss vom selben Tag hat der Senat auf die Revision des Angeklagten K.

das vorbezeichnete Urteil des [X.], soweit es
ihn betrifft,
im [X.] und insoweit aufgehoben, als der An-geklagte K.

wegen (mittäterschaftlichen) unerlaubten Handeltreibens mit
Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt worden ist, weil die Fest-stellungen ein eigennütziges Handeln des Angeklagten nicht hinreichend belegt haben. Der Angeklagte K.

ist insoweit nunmehr (rechtskräftig) durch das
1
-
3
-
[X.] wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt worden.
Der Angeklagte U.

beantragt
nun, entsprechend §
357 [X.] die auf
die Revision des Angeklagten K.

gegen das Urteil des [X.]
vom 30. März 2012 ergangenen Senatsentscheidung vom 12. Juni 2013 auf ihn zu erstrecken. Da der Senat mit Beschluss vom 12. Juni 2013 die Mittäterschaft des Angeklagten K.

in Zweifel gezogen habe und dieser durch das Landge-
richt [X.] nunmehr lediglich wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäu-bungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt worden ist, sei die für den Ange-klagten U.

[]

Diese

§
357
[X.] auszugleichen.

Betracht.
Abgesehen davon, dass
dem Senat eine nachträgliche Änderung seiner
Entscheidung grundsätzlich nicht möglich ist (vgl. auch Senat, Beschluss vom 29. März 2000 -
2 StR 541/99, [X.], 12
mwN), liegen die Voraussetzungen des § 357
[X.] nicht vor.
Über die unbeschränkt eingelegte und mit der Sachrüge zulässig begründete Revision des Angeklagten U.

hat der Senat
gemäß § 349 Abs. 2 [X.] sachlich entschieden. Für eine Rechtskraftdurchbre-chung gemäß § 357 [X.] in der auf die Revision des Angeklagten K.

er-
gangenen Senatsentscheidung vom 12. Juni 2013 ist damit kein Raum (vgl. auch [X.], Beschluss vom 9. Mai 2006 -
1 [X.], [X.]St 51, 34, 39; Geri-cke in [X.] Kommentar zur [X.], 7. Aufl., §
357 Rdn. 12).
Im Übrigen wäre auch ein gemeinsamer Revisionsgrund nicht gegeben. Dass der Angeklagte K.

nunmehr wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit
2
3
4
5
-
4
-
Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt worden ist,
entzieht der Verurteilung des Angeklagten U.

wegen Beihilfe zum unerlaubten Handel-
treiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
nicht die Grundlage. Die Beihilfehandlung des K.

eihilfe

§
27 Rdn. 3).
2. Auch als Gegenvorstellung gegen den Senatsbeschluss vom 12. Juni 2013 hat der Antrag keinen Erfolg.
Die an keine Frist gebundene
Gegenvorstellung ist als Rechtsbehelf ge-gen die Entscheidung des Senats nicht statthaft. Ein Beschluss nach
§
349 Abs. 2
[X.]
kann weder aufgehoben noch abgeändert oder ergänzt werden. Eine
Gegenvorstellung ist daher grundsätzlich nicht statthaft (vgl. Senatsbe-schluss vom 19. Dezember 2013
-
2 StR 164/11 mwN).
Unter welchen Voraus-setzungen eine
Gegenvorstellung ausnahmsweise zur Aufhebung einer rechts-6
7
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5
-
kräftigen Entscheidung führen kann (vgl. hierzu [X.] in [X.]/[X.], [X.], § 296 Rdn. 10 mwN), kann hier offen bleiben, da das Vorbringen des Angeklagten U.

eine solche Entscheidung nicht rechtfertigt.
Fischer Appl
Ri[X.] Prof. Dr. Schmitt

ist an der Unterschrifts-

leistung verhindert.

Fischer

Ott [X.]

Meta

2 StR 608/12

25.11.2014

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.11.2014, Az. 2 StR 608/12 (REWIS RS 2014, 1032)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 1032

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