Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.01.2006, Az. 2 StR 576/05

2. Strafsenat | REWIS RS 2006, 5486

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[X.] vom 20. Januar 2006 in der Strafsache gegen 1. 2.

3.

wegen schweren Raubes - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 20. Januar 2006 gemäß §§ 349 Abs. 2, 354 Abs. 1 StPO beschlossen: 1. Die Revisionen der Angeklagten B.

und [X.]gegen das Ur-teil des [X.] vom 27. Juli 2005 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat. 2. Auf die Revision des Angeklagten [X.]wird das vorgenannte Urteil im [X.] dahin geändert, dass der Angeklagte statt zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier [X.] und zwei Monaten verurteilt wird. Die weitergehende Revi-sion wird verworfen. 3. Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen. Gründe: Das [X.] hat gegen den Angeklagten [X.] wegen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung eine Einzelstrafe von drei Jahren und sieben Monaten verhängt und ihn unter Auflösung einer Ge-samtfreiheitsstrafe von sieben Monaten aus einem Urteil des [X.] vom 1. März 2003 und unter Einbeziehung von acht Einzelstrafen von jeweils zwei Monaten, die jener Gesamtfreiheitsstrafe zu Grunde lagen, zu 1 - 3 - einer neuen Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt. Bei der Festsetzung der Gesamtfreiheitsstrafe hat das [X.] nicht be-dacht, dass die nach § 55 Abs. 1 i.[X.]m. § 54 Abs. 1 Satz 2 StGB zu bildende Gesamtstrafe wegen des Verschlechterungsverbots nach § 358 Abs. 2 StPO den Betrag der neuen Strafen vermehrt um den der früher erkannten Gesamt-strafe nicht übersteigen darf (BGHSt 15, 164, 166). Der Senat hat die Gesamt-freiheitsstrafe deshalb auf das zulässige Maß von vier Jahren und zwei Mona-ten herabgesetzt (§ 354 Abs. 1 StPO). Dass das [X.], das eine höhere Gesamtfreiheitsstrafe verhängt hatte, eine noch niedrigere Strafe ausgespro-chen hätte, wenn es seinen Rechtsfehler erkannt hätte, ist auszuschließen. Der geringfügige Erfolg der Revision des Angeklagten gibt keinen An-lass, bei der Kostenentscheidung zu seiner Revision von § 473 Abs. 4 StPO Gebrauch zu machen. 2 [X.] Appl

Meta

2 StR 576/05

20.01.2006

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.01.2006, Az. 2 StR 576/05 (REWIS RS 2006, 5486)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 5486

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