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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 320/14
vom
20. August 2014
in der Strafsache
gegen
wegen
besonders schweren Raubes
u.a.
-
2
-
Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des [X.] -
zu 2. auf dessen Antrag -
am 20.
August 2014 gemäß §
349 Abs. 2 und 4, §
354 Abs. 1b StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird
das Urteil des [X.] vom 11.
Februar 2014 im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe mit der Maßgabe aufgehoben, dass eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung über diese Gesamt-strafe nach den §§
460, 462 StPO, auch über die Kosten des Rechtsmittels, zu treffen ist.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen (besonders) schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung unter Einbeziehung mehrerer Vorstrafen zur Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die allgemeine Sachrüge gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von §
349 Abs. 2 StPO.
1
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3
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Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der [X.] hat
zum Schuldspruch keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des [X.] erbracht.
Gleiches gilt für die Zumessung der im vorliegenden Ver-fahren verhängten Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten.
Der [X.] kann hingegen nicht bestehen bleiben. In-soweit hat die [X.] auch die -
für eine vom Angeklagten am 17.
Mai 2012 begangene gefährliche Körperverletzung verhängte -
unerledigte [X.] aus dem Urteil des [X.] vom 4.
Februar 2013 (22 Ds 103/12) einbezogen
und dabei übersehen, dass der -
seit dem 5.
Mai 2012 rechtskräftige -
Strafbefehl des
[X.] vom 18.
April 2012 (22
Cs 76/12) bei der hier vorzunehmenden nachträglichen Gesamtstrafen-bildung Zäsurwirkung entfaltet, da er -
bezogen auf die vorliegend abzuurtei-lende Tat vom 25.
Januar 2012 -
die früheste von mehreren rechtskräftigen, unerledigten Vorverurteilungen ist. Die vom [X.] vorgenommene Einbe-ziehung der durch das Amtsgericht [X.] am 4.
Februar 2013 verhängten Geldstrafe kam daher aus Rechtsgründen nicht in Betracht (vgl. [X.], [X.] vom 17.
Juli 2001 -
4 [X.], [X.], 368, 369 mwN).
Entgegen der Ansicht des [X.] kann diese rechts-fehlerhafte Verfahrensweise des [X.]s den Angeklagten beschweren. Bei rechtlich zutreffender Gesamtstrafenbildung wäre die einbezogene [X.] selbständig bestehen geblieben. Der [X.] kann für diesen Fall weder ausschließen, dass die vorliegend erkannte Gesamtfreiheitsstrafe niedriger ausgefallen wäre, noch, dass der -
o-natlich verdienende -
Angeklagte die Geldstrafe in Höhe von 90 Tagessätzen 2
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4
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bezahlen kann und sie daher nicht als Ersatzfreiheitsstrafe zu [X.] sein wird.
Der [X.] entscheidet gemäß §
354 Abs. 1b StPO, der bei [X.], die ausschließlich die Bildung einer Gesamtstrafe betreffen, die [X.] eröffnet, auf eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung
nach den §§
460, 462 StPO
zu verweisen. Diesem Beschlussverfahren bleibt auch die abschlie-ßende Kostenentscheidung vorbehalten.
Becker
Pfister
Hubert
Mayer
Ri'in[X.] Dr. Spaniol befindet
sich im Urlaub und ist daher
gehindert zu unterschreiben.
Becker
5
Meta
20.08.2014
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.08.2014, Az. 3 StR 320/14 (REWIS RS 2014, 3391)
Papierfundstellen: REWIS RS 2014, 3391
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
3 StR 320/14 (Bundesgerichtshof)
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