Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.09.2002, Az. 5 StR 397/02

5. Strafsenat | REWIS RS 2002, 1411

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5 [X.]/02BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 26. September 2002in der [X.] schweren Raubes- 2 -Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 26. September 2002beschlossen:1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil [X.] vom 29. Mai 2002 nach § 349 Abs. 4StPO im [X.] dahingehend abgeän-dert, daß der Angeklagte wegen schweren Raubes unterEinbeziehung der [X.] aus dem [X.] Amtsgerichts [X.] in [X.] vom 21. [X.] 2001 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier [X.] vier Monaten verurteilt wird und die zur [X.] Freiheitsstrafe von drei Monaten aus demUrteil des Amtsgerichts [X.] in [X.] vom 31. Ja-nuar 2002 gesondert bestehen bleibt.2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 [X.] unbegründet verworfen.3. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zutragen.[X.][X.] hat den Angeklagten wegen schweren Raubes (Ein-zelfreiheitsstrafe vier Jahre und drei Monate) unter Einbeziehung von dreiGeldstrafen aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts [X.] in [X.](30, 40 und 90 Tagessätze zu 10,00 DM) und einer Freiheitsstrafe von dreiMonaten aus dem Urteil des gleichen Gerichts vom 31. Januar 2002 zu einerGesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sieben Monaten verurteilt. Die auf- 3 -die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat nur hinsichtlich [X.] den in der Beschlußformel ersichtlichen Teilerfolg. [X.] ist sie aus den Gründen der Antragsschrift des [X.] vom 29. August 2002 unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.Das Landgericht durfte die am 31. Januar 2002 verhängte [X.] nicht in die Gesamtfreiheitsstrafe einbeziehen, weil der Angeklagte dieder Verurteilung zugrunde liegende Tat nicht, wie von § 55 Abs. 1 Satz 1StGB verlangt, vor dem Erlaß des [X.] eine Zäsur begründenden [X.] Strafbefehlsvom 21. August 2001 beging (vgl. BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Zäsurwir-kung 1). Der Angeklagte war am 1. Oktober 2001 nach Ausweisung erneut [X.] eingereist und hatte sich im Bundesgebietbis 4. Dezember 2001 aufgehalten.Der Senat führt die in die Gesamtstrafe einzubeziehenden Einzelstrafen [X.] des [X.] entsprechend § 354 Abs. 1 StPO auf [X.] denkbar niedrigste Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und vierMonaten zurück und läßt die zu Unrecht einbezogene [X.] 4 -strafe gesondert bestehen. Dieser geringfügige Teilerfolg rechtfertigt nochnicht die Anwendung von § 473 Abs. 4 StPO.Harms Raum BrauseSchaal [X.]

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5 StR 397/02

26.09.2002

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.09.2002, Az. 5 StR 397/02 (REWIS RS 2002, 1411)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 1411

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