Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.11.2003, Az. 2 StR 294/03

2. Strafsenat | REWIS RS 2003, 770

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[X.]/03vom12. November 2003in der [X.] -Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 12. November 2003 gemäß §§ 349Abs. 2 und 4, 354 Abs. 1 StPO [X.] Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 15. Januar 2003 im Schuldspruch dahin ge-ändert, daß der Angeklagte des versuchten Mordes in Tatein-heit mit schwerer räuberischer Erpressung, der schweren räu-berischen Erpressung in drei Fällen, der versuchten schwerenräuberischen Erpressung und des schweren Raubes schuldigist.2. Die Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren bleibt bestehen, [X.] jedoch die Einzelfreiheitsstrafe von vier Jahren [X.] im [X.], 6.3. Die weitergehende Revision wird [X.] Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zutragen.Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer [X.], schweren Raubes, versuchter schwerer räuberischerErpressung und versuchten Mordes zu der Gesamtfreiheitsstrafe von zehn [X.] verurteilt. Außerdem hat es dem Angeklagten die Fahrerlaubnis [X.] für deren Wiedererteilung eine Sperre von drei Jahren festgesetzt. [X.] beanstandet mit seiner Revision die Verletzung formellen und ma-teriellen Rechts. Das Rechtsmittel führt auf die Sachrüge zu einer Änderungdes Schuldspruchs im Konkurrenzverhältnis der [X.], 6 und 7 von Tatmehr-heit zu Tateinheit. Die Freiheitsstrafe von sieben Jahren für den [X.] ([X.], 7) bleibt als Einsatzstrafe auch für die einheitliche [X.], 6/7 (ver-suchter Mord in Tateinheit mit schwerer räuberischer Erpressung) bestehen.1. Die schwere räuberische Erpressung im [X.], 6 und der daran an-schließende versuchte Mord ([X.], 7) wurden nach den vom [X.] ge-troffenen Feststellungen tateinheitlich begangen und stehen entgegen derrechtlichen Beurteilung des [X.]s nicht im Verhältnis der Tatmehrheitzueinander. Dies folgt daraus, daß sich die [X.] beiderTaten teilweise überschneiden.Der Angeklagte erbeutete bei dem Überfall auf eine Tankstelle durch dieschwere räuberische Erpressung unter Verwendung einer Gasalarmpistole [X.] Bargeld und Telefonkarten im Gesamtwert von knapp 3.000 DM.Während der Tankwart telefonisch die Polizei informierte, nahm der [X.] sofort die Verfolgung des Angeklagten auf und verlangte von ihm,das Geld zurückzugeben. Der Angeklagte versuchte jedoch, mit der Beute zuentkommen. [X.] konnte ihn 300 m von der Tankstelle entfernt stellen und in [X.] nehmen. Der Angeklagte wollte sich um jeden Preis aus [X.] befreien und fliehen, um nicht als Täter überführt zu werden.Er setzte die Tatwaffe heftig auf die Kleidung des [X.] auf und drückte ab. Dabeinahm er zumindest billigend in Kauf, [X.] durch eine Schußverletzung im Herzbe-reich zu töten. Durch den aufgesetzten Schuß entstand ein 10 cm langer[X.] in Richtung linker [X.]. Hätte der [X.] nur wenige Zen-- 4 -timeter versetzt in der Herzregion geendet, wäre der Schuß absolut tödlich ge-wesen.Bei diesem Tathergang war die schwere räuberische Erpressung zwarvollendet, nachdem der Angeklagte die [X.] an sich genommen und sichdamit aus der Tankstelle entfernt hatte. Jedoch war diese Tat noch nicht been-det, als der Angeklagte auf [X.] schoß. Da [X.] sofort die Verfolgung des Ange-klagten aufgenommen hatte, hatte der Angeklagte noch keinen sicheren Ge-wahrsam an der erpressten Beute erlangt, als er auf [X.] schoß. Handlungen, dienach der rechtlichen Vollendung einer räuberischen Erpressung, aber vor de-ren tatsächlicher Beendigung vorgenommen werden, begründen Tateinheit,wenn sie der Verwirklichung der tatbestandsmäßig vorausgesetzten [X.] und zugleich weitere Strafgesetze verletzen (vgl. BGHR StGB § 52 Abs.1 Handlung, dieselbe 13 und 21 jeweils m.w.[X.]). Nach den Feststellungen des[X.]s hat der Angeklagte auf [X.] geschossen, um fliehen zu können undnicht als Täter überführt zu werden. Das [X.] hat deshalb zutreffenddas Mordmerkmal der Verdeckungsabsicht angenommen (vgl. hierzu [X.] 2001, 763 m.w.[X.]). Das Urteil äußert sich allerdings nicht dazu, ob [X.] unter den gegebenen Umständen nicht zumindest auch mit der [X.] auf [X.] schoß und anschließend ersichtlich nicht ohne,sondern mit der Beute floh. Da dies hier schon deshalb naheliegt, weil [X.] denAngeklagten unmittelbar zuvor vergeblich zur Rückgabe der Beute aufgeforderthatte, ist zugunsten des Angeklagten davon auszugehen, daß der Schuß ge-gen [X.] und die dadurch erzwungene Flucht jedenfalls auch der [X.] sollte. Damit besteht zwischen dem versuchten Mord und der schwerenräuberischen Erpressung Tateinheit (vgl. BGHR StGB § 52 Abs. 1 Handlung,dieselbe 5, 8, 13, 21). Der Schuldspruch war demgemäß zu ändern. § 265- 5 -StPO steht der Schuldspruchänderung hier nicht entgegen, zumal da sie [X.] den Angeklagten nicht nachteilig auswirkt.2. Auf den Strafausspruch wirkt sich die Schuldspruchänderung hier nurinsofern aus, als die gesonderte Einzelfreiheitsstrafe von vier Jahren und [X.] für die schwere räuberische Erpressung im [X.], 6 entfällt. [X.] für den versuchten Mord ([X.], 7) kann unter den [X.] des Falles auch nach der Änderung des [X.] bestehen bleiben wie die Gesamtfreiheitsstrafe. Dies ergibt sich ausfolgendem:a) Bei richtiger Anwendung der für die Gesamtstrafenbildung maßge-benden Grundsätze hätte das [X.] dem Strafbefehl des AmtsgerichtsAachen vom 18. September 2001 Zäsurwirkung beimessen müssen. Die [X.] entfällt entgegen der Annahme des [X.]s nicht deshalb, weiles gemäß § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB davon abgesehen hat, die Geldstrafe ausdem Strafbefehl in eine Gesamtfreiheitsstrafe einzubeziehen (vgl. BGHSt 44,179, 184; 32, 190, 194; Tröndle/[X.], StGB 51. Aufl. § 55 Rdn. 9 m.w.[X.]).Konkret hätte das hier zur Folge gehabt, daß die Einzelfreiheitsstrafe von [X.] und neun Monaten für die vor dem 18. September 2001 begangene [X.], 1 gesondert hätte bestehen bleiben müssen, wenn das [X.] gemäߧ 53 Abs. 2 Satz 2 StGB von der Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe mit [X.] aus dem Strafbefehl absehen wollte. Da die Einbeziehung [X.] zu einer Erhöhung der Freiheitsstrafe hätte führen müssen, ist [X.] dadurch, daß das [X.] hiervon abgesehen hat, nicht [X.]. Sodann hätte für die [X.], 2 bis 7 eine weitere Gesamtfreiheits-strafe gebildet werden müssen. Bereits die Einsatzstrafe von sieben Jahren für- 6 -die [X.], 7 hätte dann aber dazu geführt, daß die bisherige Gesamtfreiheits-strafe von zehn Jahren überschritten worden wäre.b) Nachdem das Konkurrenzverhältnis für die [X.], 6 und 7 zur [X.] geändert wurde, hätte an sich auch die Strafe für diese Tat neu [X.] werden müssen. Bereits für den als [X.], 7 abgeurteilten versuchten [X.] das [X.] jedoch die Einsatzstrafe von sieben Jahren festgesetzt.Das tateinheitliche Hinzutreten der schweren räuberischen Erpressung im [X.], 6 hätte nur zu einer Erhöhung, nicht aber zu einer Ermäßigung dieserEinsatzstrafe führen können. Da bereits für die [X.], 1 eine Einzelstrafe vonvier Jahren und neun Monaten verhängt wurde, hätte die Gesamtfreiheitsstrafefür die übrigen Taten fünf Jahre und drei Monate nicht überschreiten dürfen,weil das Gesamtstrafübel wegen des [X.] die bisherigeGesamtfreiheitsstrafe nicht überschreiten darf. Da der Angeklagte durch [X.] einer einheitlichen Gesamtfreiheitsstrafe für alle Taten somit [X.] der Schuldspruchänderung nicht beschwert ist, die Strafe für die [X.],6/7 nicht mehr über die bisherige Einsatzstrafe von sieben Jahren hinaus [X.] werden kann und die Einzelstrafen im übrigen keinen Rechtsfehler erken-nen lassen, läßt der Senat die Einzelstrafe für den [X.], 6 entfallen und diebisherige Einsatzstrafe für den [X.], 7 auch für die in Tateinheit zusammen-gefaßte [X.], 6/7 bestehen. Die einheitliche Gesamtfreiheitsstrafe für alle Ta-ten kann ebenfalls bestehen bleiben, weil eine Änderung sich nicht zugunstendes Angeklagten auswirken könnte.[X.] Detter [X.]

Meta

2 StR 294/03

12.11.2003

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.11.2003, Az. 2 StR 294/03 (REWIS RS 2003, 770)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 770

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