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PDF anzeigen5 StR 269/09 [X.]BESCHLUSS vom 21. Juli 2009 in der Strafsache gegen wegen schweren Raubes u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 21. Juli 2009 beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 9. März 2009 nach § 349 Abs. 4 StPO im Ausspruch über die Gesamtstrafen aufgehoben. 2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-richts zurückverwiesen. [X.] Das [X.] hat den Angeklagten wegen schweren Raubes in vier Fällen, davon in drei Fällen in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung unter Einbeziehung der Freiheitsstrafe aus einem Urteil des [X.] vom 18. März 2008 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Es hat den Angeklagten wegen schweren [X.] in drei Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit vorsätzlicher Körper-verletzung, zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge den aus der [X.] ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen ist es unbegründet nach § 349 Abs. 2 StPO. 1 1. Mit Recht weist der [X.] in seiner Antragsschrift darauf hin, dass dem Urteil des [X.] vom 18. März 2008, mit dem der Angeklagte wegen einer am 16. Mai 2006 begangenen [X.] - 3 - chen Körperverletzung zu einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt worden ist, hinsichtlich der im Tatzeitraum von Mai 2007 bis September 2007 durch den Angeklagten begangenen vier Ta-ten keine Zäsurwirkung zukommt. Denn zwischen den Urteilen des [X.] vom 26. Februar 2007 (Geldstrafe wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit Gebrauch eines nicht haftpflichtversicherten Kraftfahrzeugs; Tatzeit: 17. August 2006), des [X.] vom 13. März 2007 (zur Bewährung ausgesetzte Freiheitsstrafe von drei Monaten wegen Betruges; Tatzeit: 29. November 2006), des [X.] vom 11. April 2007 (Geldstrafe wegen Erschleichens von Leistungen; Tatzeit: 23. Oktober 2006), des [X.] vom 16. April 2007 ([X.] wegen unerlaubten Waffenbesitzes; Tatzeit: 19. September 2006) und dem genannten Urteil des [X.] vom 18. März 2008 [X.] eine Gesamtstrafenlage nach § 55 StGB. Deswegen sind die in diesen Urteilen ausgesprochenen Strafen [X.] ungeachtet des Vollstreckungstands der Geldstrafenverurteilungen ([X.], 369) [X.] durch eine Entschei-dung nach § 460 StPO auf eine Gesamtstrafe zurückzuführen. Liegen aber die neu abzuurteilenden Taten [X.] wie hier [X.] zwischen mehreren nach § 460 StPO auf eine Gesamtstrafe zurückzuführenden Verurteilungen, darf aus den Strafen für die neu abgeurteilten Taten und der Strafe aus der letzten Vor-verurteilung keine Gesamtstrafe gebildet werden; denn bereits die erste, mit den neuen Taten nicht gesamtstrafenfähige Vorverurteilung bildet eine Zäsur ([X.] aaO). Der Ausspruch über die Gesamtstrafe war daher aufzuheben. 2. Der Senat macht nicht von der Möglichkeit des § 354 Abs. 1 Buchst. [X.] Gebrauch, sondern verweist die Sache an das [X.] zurück. Er bemerkt, dass ein Gesamtstrafübel von acht Jahren und neun Monaten angesichts der Vielzahl und des Gewichts der dem Angeklagten durch das [X.] zugebilligten Milderungsgründe gravierend übersetzt erscheint. Das neu entscheidende Tatgericht wird sich eher an der [X.] von drei Jahren neun Monaten Freiheitsstrafe zu orientieren haben. 3 - 4 - 3. Die Feststellungen können bestehen bleiben. Das neu entschei-dende Tatgericht ist nicht gehindert, weitere Feststellungen zu treffen, sofern sie den bisherigen nicht widersprechen. 4 [X.] Schaal Dölp König
Meta
21.07.2009
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.07.2009, Az. 5 StR 269/09 (REWIS RS 2009, 2403)
Papierfundstellen: REWIS RS 2009, 2403
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