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PDF anzeigen5 [X.]/07 BUNDESGERICHTSHOF Berichtigungsbeschluss vom 31. Juli 2008 in der Strafsache gegen wegen schweren Parteiverrats u. a. Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 31. Juli 2008 beschlossen: Das Urteil des 5. Strafsenats des [X.] vom 25. Juni 2008 wird wegen eines offensichtlichen Fehlers da-hingehend berichtigt, dass es auf Seite 11 unter [X.] (Text-ziffer 22) anstatt —... wie die Revision vorträgt ...fi richtig [X.] muss: —... wie die Verteidigung vorträgt [X.][X.] Brause Schaal [X.]
Meta
31.07.2008
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 31.07.2008, Az. 5 StR 109/07 (REWIS RS 2008, 2555)
Papierfundstellen: REWIS RS 2008, 2555
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