Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.09.2009, Az. 5 StR 339/09

5. Strafsenat | REWIS RS 2009, 1909

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5 [X.] (alt: 5 [X.]) [X.]BESCHLUSS vom 2. September 2009 in der Strafsache gegen wegen Mordes - 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 2. September 2009 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 1. April 2009 wird nach § 349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO) als unbegründet verworfen, dass vor der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt vier Jahre von der gegen den [X.] verhängten Freiheitsstrafe zu vollziehen sind. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch den [X.] entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
G r ü n d e

Der Angeklagte ist nach der Entscheidung des Senats vom 25. No-vember 2008 (5 [X.]) rechtskräftig wegen Mordes verurteilt. Das [X.] hat wegen dieser Tat in dem angefochtenen Urteil, unter An-wendung der §§ 21, 49 Abs. 1 StGB, eine Freiheitsstrafe von zwölf Jahren verhängt und daneben die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt ange-ordnet. Die vom Angeklagten mit der allgemeinen Sachrüge geführte [X.] hat lediglich einen geringfügigen Erfolg hinsichtlich des vom [X.] angeordneten [X.] von sechs Jahren der verhängten [X.] vor der Maßregel und ist im Übrigen unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1 Zur Rechtsfehlerhaftigkeit der Bemessung des vorweg zu [X.] Teils der Strafe in dem angefochtenen Urteil hat der [X.] in seiner Antragsschrift vom 12. August 2009 zutreffend ausgeführt: 2 - 3 - —Liegen [X.] wie hier [X.] keine Gründe vor, die gegen eine Anordnung des [X.] eines Teils der Strafe sprechen, so hat der Tatrichter im Er-kenntnisverfahren bei der Bemessung des vorweg zu vollziehenden Teils der Strafe keinen Beurteilungsspielraum mehr. Gemäß § 67 Abs. 2 Satz 3 StGB ‡ist™ dieser Teil der Strafe so zu bemessen, dass nach seiner Vollziehung und der anschließenden Unterbringung eine Entscheidung gemäß § 67 Abs. 5 Satz 1 StGB möglich ist, also eine Halbstrafenentlassung. Eine an einer mut-maßlichen Zwei-Drittel-Reststrafenaussetzung orientierte Bemessung der Dauer des [X.], wie sie die Strafkammer vorgenommen hat, ist dem Tatrichter grundsätzlich versagt (vgl. hierzu bereits [X.], 508, 509). 3 4 Einen etwaigen [X.] (vgl. Senatsbeschlüsse vom [X.] 2007 [X.] 5 StR 384/07 [X.] und vom 3. März 2008 [X.] 5 StR 52/08) hat das [X.] nicht zureichend belegt. Dem Angeklagten wird einerseits im Rahmen der Strafzumessung zugute gehalten, dass er seine Taten bereut (vgl. [X.]), andererseits wird zur Begründung des [X.] aus-geführt, dass eine ‡Aufarbeitung seiner Schuld™ nicht erfolgt (vgl. [X.]). Einer Zurückverweisung der Sache bedarf es nicht. Vielmehr kann der Senat die Zeit des [X.] selbst festlegen (vgl. [X.], Beschluss vom 15. November 2007 [X.] 3 StR 390/07). Die Therapie wird voraussichtlich zwei Jahre dauern (vgl. [X.]). Demgemäß ist die Höhe des vor der [X.] zu vollziehenden Teils der Strafe auf vier Jahre festzusetzen. Nach dessen Vollstreckung ist unter Berücksichtigung der Dauer der [X.] die Hälfte der verhängten Strafe erledigt. 5 Die erlittene Untersuchungshaft ist gemäß § 51 StGB von der [X.] auf den nach § 67 Abs. 2 StGB zu vollstreckenden Strafteil anzurechnen (vgl. [X.], Beschluss vom 7. Juli 2009 [X.] 1 StR 292/09).fi 6 - 4 - Im Hinblick auf den nur geringen Teilerfolg der Revision ist es nicht unbillig, den Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten und Auslagen sei-nes Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO). 7 [X.] Raum Brause
[X.]

Meta

5 StR 339/09

02.09.2009

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.09.2009, Az. 5 StR 339/09 (REWIS RS 2009, 1909)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 1909

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