Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.07.2009, Az. 5 StR 84/09

5. Strafsenat | REWIS RS 2009, 2450

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5 StR 84/09 (alt: 5 StR 597/07) [X.]BESCHLUSS vom 16. Juli 2009 in der Strafsache gegen wegen schweren Raubes u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 16. Juli 2009 beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 25. September 2008 gemäß § 349 Abs. 4 StPO mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. 2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere [X.] des [X.] zurückverwiesen. G r ü n d e
1 1. Die [X.] bei dem [X.] hatte am 20. Juni 2007 den Nichtrevidenten [X.]

und den Angeklagten [X.]we-gen —gemeinschaftlichen schweren Raubes in Tateinheit mit gemeinschaftli-cher Freiheitsentziehungfi schuldig gesprochen und zu Freiheitsstrafen von zwei Jahren und sechs Monaten ([X.]

) und vier Jahren und sechs Mona-ten ([X.]) verurteilt. Den weiteren Angeklagten M.

Y. hatte es freigesprochen. Der [X.] hat mit Beschluss vom 6. Februar 2008 [X.] 5 StR 597/07 auf eine Verfahrensrüge des Angeklagten [X.]

dessen Verurteilung aufgeho-ben ([X.], 421) und Hinweise zur Bewältigung der durch die [X.] —Aussage gegen [X.] geprägten anspruchsvollen Beweislage ge-geben (insoweit in [X.] aaO nicht abgedruckt). 2 Gegenstand des Verfahrens ist ein am 4. Dezember 2006 von drei [X.] in einer Spielothek in [X.] begangener schwerer Raub. Der 3 - 3 - damals stark rauschgiftabhängige Angeklagte [X.]

hatte am 14. Febru-ar 2008 auf Initiative eines Bekannten, der den Hauptanteil einer vom Betrei-ber der Spielothek ausgesetzten Belohnung erlangen wollte, die Tat gegen-über einem Vertreter des Betreibers und auch bei der Polizei eingestanden und den Angeklagten [X.]
und den von diesem als —M. fi [X.] als Mittäter benannt. 2. Die neu berufene [X.] hat den Angeklagten [X.]erneut wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes in Tateinheit mit gemeinschaft-licher Freiheitsberaubung schuldig gesprochen und auf eine Freiheitsstrafe von vier Jahren erkannt. Auch diese Verurteilung hat keinen Bestand. Die erhobene Sachrüge greift [X.] in Übereinstimmung mit dem Antrag des Gene-ralbundesanwalts [X.] durch. 4 5 3. Die Würdigung des [X.], mit der es die Zeugenaussage des ehemaligen Angeklagten [X.]

als glaubhaft und die Einlassung des Angeklagten [X.]als unglaubhaft erachtet hat, hält der sachlichrechtlichen Prüfung nicht stand. Sie erfüllt nicht die besonderen Anforderungen, die in der gegebenen Konstellation —Aussage gegen [X.] zu stellen sind (vgl. BGHSt 44, 153, 159; 256, 257) und die es gebieten, dass der Tatrichter alle Umstände, die die Entscheidung beeinflussen können, in seine Überlegung einzubeziehen und in besonderem Maße eine Gesamtwürdigung aller Indi-zien vorzunehmen hat (vgl. [X.], 176, 177 m.w.N.). Daran fehlt es hier. a) Schon der Ausgangspunkt, von dem aus sich das [X.] seine Überzeugung von der Mittäterschaft des Angeklagten [X.]verschafft hat, begegnet Bedenken. Bei der abwägenden Betrachtung, welche der beiden Darstellungen der Wahrheit entspricht, misst das [X.] der Schilde-rung des ehemaligen Mitangeklagten [X.]

in mehrfacher Hinsicht eine höhere Plausibilität zu, anstatt auch diese im Ansatz zunächst als gleich wahrscheinlich wie diejenige des Angeklagten zu betrachten. 6 - 4 - So sieht das [X.] in den Aussagen der Zeugen [X.]
, [X.]und [X.]. , die sich nicht erinnern konnten, ob der Angeklagte durch-gängig in der Spielothek anwesend gewesen war, Bestätigungen der Aussa-ge des Zeugen [X.] , [X.]
habe die Spielothek verlassen, um ihn zu Hause zur Tatausführung abzuholen. Richtigerweise wäre zu bedenken ge-wesen, dass auch die Einlassung des Angeklagten durch die Aussagen die-ser Zeugen nicht widerlegt worden ist. 7 b) Das [X.] hat [X.] indes ohne kritische Prüfung [X.] dem Zeugen [X.] zugebilligt, durch seine vor Vollstreckung der Freiheitsstrafe in [X.] absolvierte [X.] sein früher abhanden gekommenes Zeitgefühl wiedererlangt zu haben ([X.] f.), sodass er nunmehr nach Überdenken des Tatgeschehens zutreffende Angaben zu dem Zeitpunkt ha-be machen können, wann [X.]ihn zu Hause abgeholt hatte (20.00 Uhr: [X.]). Dies steht in einem Spannungsverhältnis dazu, dass das [X.] diesem Zeugen in anderem Zusammenhang wegen —der inzwischen vergangenen langen Zeitfi bloße Irrtümer zugebilligt hat ([X.] f.). 8 c) In der Übereinstimmung der Tatschilderung des Zeugen [X.] mit der des [X.] sieht das [X.] einen Umstand, der die Glaub-haftigkeit der Aussage des Zeugen stützt ([X.]). Dies stößt, wie der [X.] bereits im Beschluss vom 6. Februar 2008 [X.] 5 StR 597/07 (insoweit in [X.], 421 nicht abgedruckt) ausgeführt hat, auf Bedenken, weil ein Mittäter selbst Erlebtes leicht schildern kann, ohne dass sich aus den mitge-teilten Handlungen des anderen Mittäters Umstände ergeben müssen, die für die Identität dieses Mittäters Wesentliches belegen (vgl. [X.], 683; StraFo 2007, 202; 294). 9 d) Soweit das [X.] einen die Glaubhaftigkeit der Aussage des Zeugen [X.] bestärkenden Umstand darin sieht, dass [X.] im Fall einer fälschlichen Belastung des Angeklagten mit Verhaftung und längerer Gefängnisstrafe hätte rechnen müssen ([X.]), begegnet auch diese 10 - 5 - Wertung durchgreifenden Bedenken. Der stark drogenabhängige und vorbe-strafte Zeuge [X.]

hätte nämlich schon wegen seiner eigenen einge-standenen Täterschaft mit [X.] damals indes unterbliebener [X.] Verhaftung rech-nen müssen. e) Zu Recht weist der [X.] darauf hin, dass das [X.] ein mögliches Falschbelastungsmotiv des ehemaligen Angeklag-ten [X.] , den Erhalt der Belohnung, im Wesentlichen ignoriert hat ([X.]). [X.]

konnte im Zeitpunkt der ersten Belastung des Ange-klagten [X.]noch nicht wissen, dass er von dem Zeugen K. übervor-teilt werden würde. 11 12 4. Die Sache bedarf demnach neuer Aufklärung und Bewertung. Der [X.] verkennt nicht, dass aufgrund der bisher jedenfalls als bewiesen anzu-sehenden Anwesenheit des Angeklagten am Tatort bis unmittelbar vor der Tat [X.] bei ersichtlichem Fehlen weiterer Verdächtiger [X.] ein ganz erheblicher Tatverdacht vorliegt. Das neue Tatgericht wird naheliegend auch die Beziehung des Ange-klagten zum Zeugen [X.] vor der Tat, das Bestehen der notwendigen technischen Kenntnisse des Angeklagten zur Tatbegehung, das mögliche indizielle Gewicht der ausgeurteilten Vortaten des Angeklagten und die [X.] mit dem rechtskräftig [X.] verbrachte Zeit vor der Tat in die Betrachtung einzubeziehen haben. 13 [X.] Brause Schneider Dölp

Meta

5 StR 84/09

16.07.2009

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.07.2009, Az. 5 StR 84/09 (REWIS RS 2009, 2450)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 2450

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