Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.01.2008, Az. 5 StR 430/07

5. Strafsenat | REWIS RS 2008, 6259

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5 [X.][X.]BESCHLUSS vom 9. Januar 2008 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 9. Januar 2008 beschlos-sen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] (Oder) vom 26. März 2007 wird mit der [X.] gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen, dass im [X.] 5 der Urteilsgründe die Verurteilung wegen tateinheitlich begangenen sexuellen Missbrauchs einer Schutzbefohlenen entfällt. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dadurch den [X.] entstandenen not-wendigen Auslagen zu tragen.
[X.]e

Das [X.] hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in [X.] mit sexuellem Missbrauch einer Schutzbefohlenen und wegen sexuel-len Missbrauchs eines Kindes in fünf Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch einer Schutzbefohlenen, und wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes in vier Fällen jeweils in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch einer Schutzbefohlenen und wegen Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. 1 Die Revision des Angeklagten führt auf die Sachrüge lediglich zu der aus dem [X.] ersichtlichen Schuldspruchkorrektur. Der [X.] hat hierzu zutreffend ausgeführt: 2 —Im [X.] 5 ist bezüglich des Vorwurfs des sexuellen Missbrauchs [X.] (Verjährungsfrist: [X.] § 78b Abs. 1 Nr. 1 StGB n. F. trat erst am 1. April 2004 in [X.]) Strafverfolgungsverjährung [X.] - 3 - ten (Tatzeit: Sommer 1998 [X.]: 21. Juni; verjährungsunterbre-chende Maßnahmen erfolgten erst im Juli 2003 Œ vgl. [X.], Beschluss vom 31. März 2004 Œ 2 StR 63/04 [X.] Da das [X.] für den betreffenden Fall die Mindeststrafe nach § 176 Abs. 1 StGB i. d. F. des [X.] verhängt hat, bleibt der [X.] von der Schuldspruchänderung unberührt. Im Übrigen können auch ausreichend festgestellte verjährte Taten berücksichtigt werden, wenn auch mit geringerem Gewicht (st. Rspr.; vgl. [X.], Beschluss vom 8. Oktober 1996 Œ 1 StR 584/96; [X.], Beschluss vom 8. März 2006 Œ 1 StR 67/06; [X.]R StGB § 46 Abs. 2 Vorleben 19 und 24 m.w.N.). 4 [X.]Raum

Brause Schaal Jäger

Meta

5 StR 430/07

09.01.2008

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.01.2008, Az. 5 StR 430/07 (REWIS RS 2008, 6259)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 6259

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