Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.09.2020, Az. 5 StR 145/20

5. Strafsenat | REWIS RS 2020, 11254

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[X.]:[X.]:[X.]:2020:020920B5STR145.20.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS

5 StR 145/20
(alt:
5 [X.]/17)

vom
2. September 2020
in der Strafsache
gegen

wegen Betruges u.a.

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Der 5. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 2. September 2020 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 22.
Januar 2020 in den Fällen [X.], 14, 21, 22, 26, 32, 33 und 34 und im Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des [X.].

Gründe:
Das [X.] hat

nachdem der Senat ein erstes Urteil mit den Fest-stellungen aufgehoben hatte (Urteil vom 6. September 2017

5 [X.]/17, [X.], 375)

den Angeklagten wegen Betruges in 34 Fällen, jeweils in Tateinheit mit einem Verstoß gegen das Kreditwesengesetz, unter Einbezie-hung der Strafen aus einem anderen Urteil (68 mal neun Monate [X.]) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt und hiervon vier Monate

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wegen einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung für vollstreckt erklärt. Die Revision des Angeklagten führt mit der Sachrüge zu dem aus der [X.] ersichtlichen Teilerfolg und ist im Übrigen im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts).
Die Schuldsprüche wegen Betruges in den Fällen [X.], 14, 21, 22, 26, 32, 33 und 34 der Urteilsgründe können nicht bestehen bleiben. Der [X.] hat hierzu zutreffend ausgeführt:

Den Urteilsfeststellungen lässt sich nicht entnehmen, ob

wo-für neben der Personenidentität der Geschädigten und dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses
auch die Aufspaltung in einen

Teil sprechen

die am 18. März 2009 mit den Zeugen S.

und D.

J.

geschlossenen Darlehensverträge (Taten zu Nummern 10/11 der Urteilsgründe) auf derselben Irrtumserregung beruhten und also das zugrundeliegende Verhalten des Angeklagten rechtlich als eine Handlung im Sinne des § 52 StGB einzustufen ist (vgl. dazu [X.], Urteil vom 2. April 1987

4 [X.]). Gleiches gilt

wegen des engen zeitlichen Zusammenhangs des Abschlus-ses der Verträge und der Betreuer durch den Vermittler R.

(UA S. 17)

für die Handlungen zum Nachteil der Geschädig-ten D.

und M.

R.

(Taten 13 und 14 der [X.]), G.

und H.

T.

(Taten 17 und 26 der Urteils-gründe), D.

und U.

H.

(Taten 18 und 22 der [X.]), A.

und S.

M.

(Taten 20
und 21 der Urteilsgründe), L.

und B.

B.

(Taten 27 und 34 der Urteilsgründe)
sowie M.

, G.

und U.

T.

(Taten 31 bis 33 der Urteilsgründe).

Dies nötigt zur Aufhebung der Schuldsprüche wegen Betruges in den Fällen weiterer Zahlungen und zieht die Aufhebung der für sich gesehen rechts-fehlerfreien tateinheitlichen Schuldsprüche wegen unerlaubten Betreibens von Bankgeschäften nach sich. Angesichts des Wegfalls der in diesen Fällen ver-hängten Einzelstrafen kann auch die Gesamtstrafe nicht bestehen bleiben.
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Der Aufhebung von Feststellungen bedarf es nicht, weil diese rechtsfeh-lerfrei getroffen sind (§ 353 Abs. 2 StPO); sie können um solche ergänzt wer-den, die den bisherigen nicht widersprechen. Das neu zur Entscheidung beru-fene Tatgericht wird auch Gelegenheit haben zu prüfen, ob über Anklagepunkt 216 entschieden worden ist (vgl. [X.] vom 11. Mai 2020,
S. 2).
Cirener

Berger

Mosbacher

Resch

von Häfen
Vorinstanz:
[X.], [X.], 22.01.2020 -
380
Js 42578/09 (2) 4 KLs
4

Meta

5 StR 145/20

02.09.2020

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.09.2020, Az. 5 StR 145/20 (REWIS RS 2020, 11254)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 11254

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5 StR 268/17

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