Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.10.2017, Az. 2 StR 102/17

2. Strafsenat | REWIS RS 2017, 3245

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:261017B2STR102.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 StR 102/17
vom
26.
Oktober
2017
in der Strafsache
gegen

1.

2.

wegen Betrugs u.a.

-
2
-
Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des Generalbun-desanwalts
und der
Beschwerdeführer
am 26.
Oktober
2017
gemäß §
349 Abs.
2 und 4, §
357 Abs.
1
StPO beschlossen:

1.
Auf die Revisionen der Angeklagten G.

D.

und J.

D.

wird das Urteil des [X.] vom
10.
Oktober 2016 mit den Feststellungen aufgehoben
a)
in den Fällen zwei bis acht der
Urteilsgründe, auch soweit es den Angeklagten

M.

betrifft,
b)
in den Fällen zehn bis 24 der Urteilsgründe,
c)
im Ausspruch über die jeweiligen Gesamtstrafen.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten der
Rechtsmittel,
an eine andere [X.] des [X.] zurückverwie-sen.
3. Die weitergehenden
Revisionen
werden
verworfen.

-
3
-
Gründe:
Das [X.] hat den
Angeklagten G.

D.

wegen Betrugs in
24 Fällen und wegen vorsätzlichen unerlaubten Besitzes einer halbautomati-schen Kurzwaffe in Tateinheit mit dem vorsätzlichen Besitz von Munition

zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt; den Angeklagten J.

D.

hat es wegen Betrugs in 24 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
drei Jahren verurteilt. Darüber hinaus hat es den nicht revidierenden Mitange-klagten

M.

wegen Betruges in 12 Fällen, wegen vorsätzlicher
Körperverletzung und wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer
Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt.
Die hiergegen gerichteten und auf die Verletzung materiellen Rechts gestützten
Revisionen der Angeklagten G.

und J.

D.

haben den
aus dem Tenor dieses Beschlusses
ersichtlichen Teilerfolg und führen zur Auf-hebung der Schuldsprüche in den Fällen zwei bis acht sowie zehn bis 24 der Urteilsgründe; die [X.] in den Fällen zwei bis acht der Urteilsgründe, an denen der nicht revidierende Mitangeklagte M.

beteiligt
war, war gemäß §
357 Satz
1 StPO auf diesen zu erstrecken. Im Übrigen sind die Rechtsmittel der Angeklagten unbegründet (§
349 Abs.
2 StPO).
1. Die tatrichterliche Annahme, dass die Taten zwei bis acht und zehn bis 24 der Urteilsgründe jeweils
im Verhältnis der Tatmehrheit (§
53 StGB)
zueinander
stehen, ist nicht tragfähig belegt.
Insoweit hat der [X.] in seinen Antragsschriften zutref-fend ausgeführt:
1
2
3
4
-
4
-

In den Fällen 2 bis 8 und 10 bis 24 kann die Verurteilung kei-nen Bestand haben. Die Urteilsgründe lassen eine Nachprüfung der von der [X.] angenommenen tatmehrheitlichen Begehung dieser Taten nicht zu. Die hierzu getroffenen Feststellungen sind lückenhaft.
1.
Das [X.] hat -
insoweit rechtsfehlerfrei
-
die Verwirkli-chung des [X.] jeweils darin gesehen, dass [X.] als Scheinhalter vorgesehene Personen oder zwischen-geschaltete e-fonisch oder durch persönliche Vorsprache bei einem [X.]smakler die Zusage vorläufigen Versicherungsschutzes sowie
die Übermittlung einer elektronischen [X.] herbeiführten und dabei wahrheitswidrig die Bereitschaft
zur Zahlung der anfallenden Versicherungsprämie vorspiegelten (UA S.
11-14, 43 f., 46). Nähere Einzelheiten zum tatbestandsmäßigen Verhalten der unmittelbar handelnden Personen
-
insbesondere zum Zeitpunkt der Kontakte mit den Versicherungen
-
hat das [X.] nicht festgestellt. Dies wäre
indes im Hinblick darauf erforderlich gewesen, dass die Zulassungen
der Fahrzeuge in den [X.], 3 und 6, 4 und 7,
13 und 15, 14 und 16, 21 und 22 sowie 23 und 24 jeweils am selben Tag erfolgten und hinsichtlich der Person des Schein-halters und des die vorläufige Deckung zusagenden [X.]sunternehmens übereinstimmen (vgl. UA S.
15 f., 18, 20). Vor diesem Hintergrund liegt es nahe, dass die jeweiligen Deckungszusagen
im Rahmen derselben -
telefonischen oder persönlichen
-
Kontaktaufnahme mit der betroffenen [X.] eingeholt wurden. Unter dieser Voraussetzung kommt -
wie -
5
-
die Kammer nicht erkennbar bedacht hat
-
die Annahme einer natürlichen Handlungseinheit und damit jeweils nur einer Tat im Rechtssinne in Betracht (vgl. [X.], Beschluss vom 11.
September 2014 -
4 [X.], BeckRS
2014, 19394; [X.], Beschluss vom 23.
Juni 2016 -
4
StR 75/16, [X.], 281).
2.
Unabhängig
davon hat das [X.] auch nicht erkennbar bedacht, dass bei einer Deliktserie für jeden Beteiligten geson-dert zu prüfen ist, ob die einzelnen Straftaten in
seiner Person tateinheitlich oder tatmehrheitlich zusammentreffen. Leistet ein Beteiligter für alle oder einige [X.] einen individuellen, nur je diese fördernden Tatbeitrag, so sind ihm diese Taten -
soweit nicht natürliche Handlungseinheit vorliegt
-
als tatmehrheitlich begangen zuzurechnen. Erbringt er dagegen im Vorfeld oder während des Laufs der [X.], durch die mehre-re Einzeldelikte anderer Beteiligter gleichzeitig gefördert werden, so sind ihm diese als tateinheitlich begangen zuzurechnen, da sie in seiner Person durch den einheitlichen Tatbeitrag zu einer Handlung im Sinne des §
52 Abs.
1 StGB verknüpft werden. Ob die anderen Beteiligten die einzelnen Delikte nach obigen Grundsätzen ihrerseits gegebenenfalls tatmehrheitlich begangen haben, ist demgegenüber ohne Bedeutung (st. Rspr., [X.], Beschluss
vom 13.
Mai 2003 -
3 [X.], [X.], 265; [X.], Urteil vom 17.
Juni 2004 -
3 [X.], [X.]St 49, 177-189 (182
f.). Danach träfe die Annahme des [X.], die Zahl der selbständigen [X.] des Angeklagten entspre-che der Anzahl der von den unmittelbar tatausführenden Tätern begangenen Betrugstaten, nur unter der Voraussetzung zu, dass -
6
-
er hinsichtlich jedes Betruges einen (allein) diesen fördernden Beitrag geleistet hat. Hierzu verhält sich das Urteil jedoch nicht abschließend; insbesondere hat die [X.] nicht [X.], dass den [X.] bzw. den Vermittlern, die jeweils in
engem zeitlichem Zusammenhang mehrere Fahrzeuge versi-chert und zugelassen haben, zu jeder Einzeltat ein gesonderter Auftrag erteilt wurde.
3.
Diese Umstände zwingen zur Aufhebung der Schuldsprüche in den bezeichneten Fällen.

Diesen Ausführungen tritt der Senat bei.
2. Die [X.] war in den Fällen zwei bis acht der Urteilsgründe auf den an diesen Taten beteiligten, nicht revidierenden Mitangeklagten
M.

zu erstrecken (§
357 Satz
1 StPO; vgl. [X.], Beschluss vom
22.
August 2013 -
1 [X.], [X.], 387).
3. Die [X.] führt hinsichtlich aller drei Angeklagten zur Auf-hebung des Gesamtstrafenausspruchs.
5
6
7
-
7
-
4. Die Sache bedarf im Umfang der Aufhebung neuer Verhandlung und Entscheidung.
Appl
Krehl
Ri[X.] Dr. Eschelbach

ist wegen Urlaubs an der

Unterschrift gehindert.

Appl

Bartel
Grube

8

Meta

2 StR 102/17

26.10.2017

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.10.2017, Az. 2 StR 102/17 (REWIS RS 2017, 3245)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 3245

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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2 StR 102/17

4 StR 207/14

1 StR 378/13

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