Bundesgerichtshof, Beschluss vom 06.06.2012, Az. 4 StR 144/12

4. Strafsenat | REWIS RS 2012, 5813

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Hehlerei: Beteiligung des Hehlers an der Vortat


Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten [X.]wird das Urteil des [X.] vom 12. Dezember 2011, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben

a) im Fall 15 der Urteilsgründe,

b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten [X.]wegen Einschleusens von Ausländern in vier Fällen sowie Hehlerei zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat den aus der [X.] ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen ist es offensichtlich unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

2

1. Die Verurteilung wegen Hehlerei gemäß § 259 Abs. 1 StGB (Fall 15 der Urteilsgründe) wird von den Feststellungen nicht getragen.

3

a) Danach fasste der Angeklagte den Entschluss, ein hochwertiges Kraftfahrzeug anzumieten und anschließend unter Vorlage gefälschter Papiere auf eigene Rechnung zu verkaufen. Gegenüber dem Vermieter wollte der Angeklagte anschließend bewusst wahrheitswidrig behaupten, dass das Fahrzeug gestohlen wurde. Für diesen Plan vermochte der Angeklagte den gesondert verfolgten [X.]zu gewinnen, der daraufhin bei einer Autovermietung in [X.] „entsprechend dem gemeinsamen [X.]“ einen Pkw [X.] anmietete und eine Anzahlung auf den Mietzins leistete. [X.]übernahm das Fahrzeug und übergab es nach dem Verlassen des Geländes der Autovermietung dem in einer Parallelstraße wartenden Angeklagten. Der Angeklagte verbrachte das Fahrzeug sogleich zusammen mit dem anderweitig verfolgten [X.]nach [X.] und verkaufte es dort an einen unbekannten Abnehmer. Einen Teil des Erlöses behielt er für sich. [X.]zeigte in der Folge bei der Polizei in [X.] einen Diebstahl des Fahrzeugs an. Zuvor hatte ihm der Angeklagte telefonisch erklärt, welche Angaben er dabei machen sollte, damit die Anzeige auch als glaubhaft akzeptiert werde.

4

b) Eine Hehlerei begeht, wer einen zuvor durch die Tat eines anderen geschaffenen rechtswidrigen [X.] aufrechterhält, indem er mit dem Vortäter in einer der in § 259 Abs. 1 StGB genannten Begehungsformen einverständlich zusammenwirkt. Daher können weder der Täter noch der Mittäter der Vortat, wohl aber der Anstifter und der Gehilfe des Vortäters zugleich Hehler sein ([X.], Beschluss vom 20. Dezember 1954 – [X.], [X.]St 7, 134, 137; Beschluss vom 10. Oktober 1984 – 2 [X.], [X.]St 33, 50, 52; [X.], 59. Aufl., § 259 Rn. 31; [X.]/[X.] in [X.]/[X.], 28. Aufl., § 259 Rn. 49 mwN). Das [X.] hat nicht geprüft, ob der Angeklagte Mittäter des von dem anderweitig verfolgten [X.]begangenen Betrugs (§ 263 Abs. 1 StGB) zum Nachteil der Autovermietung gewesen ist, obwohl dies nach den Feststellungen (gemeinsamer [X.], Aufenthalt des Angeklagten zur Tatzeit in [X.], sofortige Übernahme des Fahrzeugs) nahe liegt. In diesem Fall käme eine Bestrafung wegen Hehlerei nicht mehr in Betracht.

5

2. Die Wertung des [X.]s, der Angeklagte habe mit der Hehlerei „nicht unerhebliche Geldbeträge erwirtschaftet“ ([X.]), ist nicht rechts-fehlerfrei belegt. Nach § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO sind in den Urteilsgründen die Umstände anzuführen, die bei der Zumessung der Strafe für das Gericht bestimmend waren. Die Darstellung der maßgeblichen Tatsachen und deren Bewertung muss dabei so angelegt sein, dass dem Revisionsgericht eine rechtliche Nachprüfung möglich wird ([X.], Urteil vom 30. November 1971 – 1 [X.], [X.]St 24, 268). Hieran fehlt es. Das [X.] hat keine Feststellungen zu dem von dem Angeklagten erzielten Kaufpreis und dem auf ihn entfallenden Anteil daran getroffen. Es kann daher nicht nachvollzogen werden, ob es für die Bewertung des erzielten [X.] eine tragfähige Grundlage gibt.

6

3. Durch die Aufhebung der Verurteilung im Fall 15 der Urteilsgründe und der dort verhängten [X.] verliert auch die Gesamtstrafe ihre Grundlage.

[X.]Franke

                        Schmitt                                       [X.]

Meta

4 StR 144/12

06.06.2012

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Detmold, 12. Dezember 2011, Az: 4 KLs 31 Js 235/10 - 32/11

§ 259 Abs 1 StGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 06.06.2012, Az. 4 StR 144/12 (REWIS RS 2012, 5813)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 5813

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

4 StR 144/12 (Bundesgerichtshof)


2 StR 564/17 (Bundesgerichtshof)

Hehlerei: Einvernehmliches Handeln zwischen Vortäter und Hehler bei Täuschung des Vortäters


2 StR 281/18 (Bundesgerichtshof)

Hehlerei in Form der Absatzhilfe: Vollendung nur bei Absatzerfolg; Beginn des Versuchs; Verhältnis zwischen versuchter …


3 StR 364/12 (Bundesgerichtshof)

Hehlerei: Begriff des Sich-Verschaffens; Voraussetzungen des subjektiven Tatbestands


2 StR 225/23 (Bundesgerichtshof)


Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.