Bundesgerichtshof, Beschluss vom 26.10.2023, Az. 2 StR 225/23

2. Strafsenat | REWIS RS 2023, 8689

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Gegenstand

Gewerbsmäßiger Bandenbetrug durch Veräußerung von Mietautos an Dritte; Urkundenfälschung


Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 25. Januar 2023

a) im Schuldspruch dahin abgeändert, dass der Angeklagte der banden- und gewerbsmäßigen Urkundenfälschung in Tateinheit mit banden- und gewerbsmäßigen Betrug und gewerbsmäßiger Hehlerei in vier Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis sowie der banden- und gewerbsmäßigen Urkundenfälschung in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis schuldig ist,

b) im Ausspruch über die Einziehung dahin abgeändert, dass gegen den Angeklagten die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 79.500 € als Gesamtschuldner angeordnet wird.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Es wird davon abgesehen, dem Beschwerdeführer die Kosten und Auslagen des Revisionsverfahrens aufzuerlegen.

Gründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten wegen „gewerbsmäßiger Bandenhehlerei in 3 Fällen [Fälle [X.], 3 und 5 der Urteilsgründe], Fahrens ohne Fahrerlaubnis in 4 Fällen [Fälle [X.], 8, 9 und 11 der Urteilsgründe] sowie wegen gewerbsmäßigen [X.]s in Tateinheit mit gewerbs- und bandenmäßiger Urkundenfälschung in 5 Fällen [Fälle [X.], 4, 7, 10 und 12 der Urteilsgründe], wobei es in einem Fall beim versuchten gewerbsmäßigen [X.] blieb [[X.] 7 der Urteilsgründe], zu einer Einheitsjugendstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt“ und die „Einziehung des Wertersatzes“ in Höhe von 79.500 € angeordnet. Die auf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten führt zu der aus der [X.] ersichtlichen Änderung des Schuldspruchs und Ergänzung der Einziehungsentscheidung. Im Übrigen bleibt das Rechtsmittel ohne Erfolg (§ 349 Abs. 2 [X.]).

I.

2

1. Anfang 2020 vereinbarten die gesondert verfolgten      [X.]        und [X.] anzumieten und diese gewinnbringend an arglose Dritte unter Einschaltung weiterer Familienmitglieder und unter Verwendung falscher Ausweisdokumente sowie gestohlener Kennzeichen und gefälschter [X.] zu veräußern. Für die Anmietung der Fahrzeuge zogen [X.]         und [X.]die vormalige Mitangeklagte       [X.].   und für die Veräußerung der Autos den seinerzeit 16-jährigen Angeklagten hinzu, der bereits damals über Erfahrungen hinsichtlich der betrügerischen Veräußerung von Fahrzeugen verfügte. An der Anmietung der Fahrzeuge war der Angeklagte nicht beteiligt, wurde aber spätestens kurz nach dem Beginn der Aktivitäten in die Gruppierung aufgenommen.

3

Während die Anmietung durch [X.]      , [X.]     und      [X.].    durchgeführt wurde, bestand die Aufgabe des Angeklagten darin, gemeinsam mit [X.]         und [X.]an der anschließenden Verwertung der Fahrzeuge mitzuwirken. Alle Mitglieder der Gruppierung waren untereinander verwandt. Sie wollten sich durch ihre Tätigkeit eine fortlaufende Einnahmequelle von erheblichem Umfang verschaffen.

4

2. Zu den einzelnen Taten hat das [X.] folgende Feststellungen und Wertungen getroffen.

5

a) Am 17. Januar 2020 mietete       [X.].     in Begleitung von [X.]       und [X.]bei einer Autovermietung in [X.]      unter Vorlage eines auf eine Alias-Personalie lautenden, vormals gestohlenen Personalausweises und Führerscheins einen [X.] im Wert von 22.400 €. Das Fahrzeug wurde von einem Mitglied der Gruppierung auf einem online-Portal für 19.600 € zum Verkauf eingestellt.

6

aa) Zu einem nicht bekannten Zeitpunkt nach diesem Tag übernahm der Angeklagte das Fahrzeug in Kenntnis dessen inkriminierter Herkunft, um dieses für die Gruppierung zu veräußern. Das [X.] hat die Übernahme des Fahrzeugs als gewerbsmäßige Bandenhehlerei (§§ 259 Abs. 1 Alt. 2, 260a Abs. 1 StGB) gewertet ([X.] 1 der Urteilsgründe).

7

[X.]) Am 31. Januar 2020 fuhr der Angeklagte ohne die erforderliche Fahrerlaubnis mit dem Fahrzeug zunächst nach    [X.]auf einen Supermarktparkplatz, um dort gemeinsam mit zwei anderen Tatgenossen zuvor entwendete Kennzeichenschilder an dem Mietfahrzeug anzubringen. Er führte dieses sodann weiter zu einem mit einem Kaufinteressenten vereinbarten Treffpunkt auf einem Hotelparkplatz, wo er das Fahrzeug unter Vorlage eines gefälschten [X.] Führerscheins und den passend zu den gestohlenen Kennzeichen gefälschten [X.] an den Zeugen [X.]      für 19.500 € verkaufte und übergab. Den Kaufvertrag unterzeichnete er mit falschem Namen. Hätte der Zeuge gewusst, dass es sich um ein Mietfahrzeug handelte, ihn der Verkäufer über seine Identität täuschte und nicht zum Verkauf berechtigt war, hätte er – ebenso wie alle weiteren Interessenten und Erwerber der folgenden Fahrzeuge − dieses nicht erworben und den Kaufpreis nicht übergeben.

8

Für seine Tätigkeit erhielt der Angeklagte von der Gruppierung 300 €. Aufgrund der Umstände des Verkaufsgesprächs, insbesondere des unter dem Wert des Fahrzeugs liegenden Kaufpreises, des Fehlens eines Zweitschlüssels, eines Serviceheftes und ähnlicher, die Fahrzeughistorie betreffender Unterlagen sowie der Gegebenheit, dass der Fahrzeugbrief zwar ein Siegel der [X.]     trug, der zugehörige daneben befindliche [X.] aber den „M.       -Kreis Der Landrat“ als Zulassungsbehörde auswies und der Fahrzeugschein zwar im M.        -Kreis ausgestellt war, aber den [X.] „[X.]        Der Oberbürgermeister“ trug, hätte dem Erwerber bei Einhaltung der erforderlichen Sorgfalt die inkriminierte Herkunft des Fahrzeugs auffallen müssen. Aufgrund fehlender Gutgläubigkeit erwarb er kein Eigentum. Nach einer zivilrechtlichen Auseinandersetzung durfte der Zeuge das Fahrzeug gleichwohl behalten.

9

Das [X.] hat das Verhalten des Angeklagten als banden- und gewerbsmäßigen Betrug in Tateinheit mit banden- und gewerbsmäßiger Urkundenfälschung (§§ 263 Abs. 1 und 5, 267 Abs. 1 und 4, 52 StGB) gewertet ([X.] 2 der Urteilsgründe).

b) Am 28. Februar 2020 mietete      [X.].    von einer Autovermietung in [X.]in oben beschriebener Art und Weise einen [X.] im Wert von 28.800 €. Ein Mitglied der Gruppierung bot das Fahrzeug für 22.900 € auf einer online-Plattform zum Verkauf an. Hierzu wurde es mit nicht ausgegebenen Kennzeichenschildern versehen sowie unter Eintragung der im [X.] 2 der Urteilsgründe verwendeten falschen Personalie mit gefälschten [X.] ausgestattet. An diesen Vorbereitungshandlungen war der Angeklagte nicht beteiligt.

aa) Zwischen dem 8. Februar und dem 13. Februar 2020 übernahm der Angeklagte das Fahrzeug in Kenntnis dessen inkriminierter Herkunft, um es für die Gruppierung zu veräußern. Das [X.] hat auch hier die Übernahme des Fahrzeugs als gewerbsmäßige Bandenhehlerei (§§ 259 Abs. 1 Alt. 2, 260 Abs. 1 StGB) gewertet ([X.] 3 der Urteilsgründe).

[X.]) Am 13. Februar 2020 verkaufte und übergab der Angeklagte unter Verwendung der bereits im [X.] 2 der Urteilsgründe verwendeten falschen Identität das Fahrzeug an den [X.] für 21.000 €. Für seine Mitwirkung erhielt er wiederum 300 €. Der Zeuge erwarb kein gutgläubiges Eigentum, da die Fahrzeugidentifikationsnummer nicht mit derjenigen, die in den [X.] eingetragen war, übereinstimmte und die [X.] die bereits im [X.] 2 der Urteilsgründe aufgezeigten Widersprüchlichkeiten aufwiesen. Das Fahrzeug wurde kurz nach der Tat bei dem Zeugen sichergestellt und wieder an die Eigentümerin zurückgeführt.

Das [X.] hat das Verhalten des Angeklagten als banden- und gewerbsmäßigen Betrug in Tateinheit mit banden- und gewerbsmäßiger Urkundenfälschung (§§ 263 Abs. 1 und 5, 267 Abs. 1 und 4, 52 StGB) gewertet ([X.] 4 der Urteilsgründe).

c) Am 22. Februar 2020 mietete       [X.].    unter der oben beschriebenen Alias-Personalie bei einer Autovermietung in [X.]    in Begleitung von [X.]          und [X.]einen [X.] im Wert von 23.800 €. Das Fahrzeug wurde auf einer online-Plattform für 15.800 € zum Verkauf inseriert. Hierzu wurden zwei gestohlene Kennzeichen am Fahrzeug angebracht und entsprechend gefälschte [X.] erstellt. Der Angeklagte war hieran nicht beteiligt.

aa) Zwischen dem 22. Februar und dem 1. März 2020 übernahm der Angeklagte das Fahrzeug in Kenntnis dessen inkriminierter Herkunft, um es für die Gruppierung zu verkaufen. Auch hier hat das [X.] in der Übernahme des Fahrzeugs eine gewerbsmäßige Bandenhehlerei (§§ 259 Abs. 1 Alt. 2, 260a Abs. 1 StGB) gesehen ([X.] 5 der Urteilsgründe).

[X.]) [X.] des 1. März 2020 fuhr der Angeklagte ohne die erforderliche Fahrerlaubnis mit dem Fahrzeug auf einer Bundesstraße nach U.    , um sich dort mit dem Zeugen S.     zu treffen, der an einem Kauf interessiert war ([X.] 6 der Urteilsgründe).

cc) Am vereinbarten Treffpunkt versuchte er gegen 11.45 Uhr dem Zeugen das Fahrzeug unter falscher Identität und unter Verschleierung des Umstandes, dass es sich um ein Mietfahrzeug handelte, zu verkaufen. Zur Vorspiegelung seiner Berechtigung legte er die gefälschten [X.] vor, die auf eine nicht existente Person und die falschen Kennzeichen ausgestellt waren. Der Zeuge bemerkte indes Abweichungen zu der am Fahrzeug angebrachten [X.] und verlangte den Ausweis des Angeklagten. Dieser brach daraufhin den [X.] ab, begab sich zum Fahrzeug, da er zutreffend befürchtete, der Zeuge werde die inkriminierte Herkunft des Fahrzeugs bemerken und die Polizei verständigen.

Das [X.] hat dieses Verhalten als versuchten banden- und gewerbsmäßigen Betrug in Tateinheit mit banden- und gewerbsmäßiger Urkundenfälschung (§§ 263 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 5, 22, 267 Abs. 1 und 4, 52 StGB) geahndet ([X.] 7 der Urteilsgründe).

dd) Der Angeklagte fuhr mit dem [X.] − ohne die erforderliche Fahrerlaubnis − mit quietschenden Reifen davon ([X.] 8 der Urteilsgründe).

d) Von dem gescheiterten [X.] ließ sich der Angeklagte nicht beeindrucken und setzte die Verwertung des Fahrzeugs fort. Da er befürchtete, der Zeuge S.     würde das angebrachte, gestohlene Fahrzeugkennzeichen der Polizei melden und er so entdeckt werden, wurden nach dem gescheiterten [X.] zunächst die gestohlenen Kennzeichen an dem Fahrzeug abmontiert und stattdessen wieder die Originalkennzeichen angebracht. Am Nachmittag desselben Tages vereinbarte der Angeklagte einen Termin mit dem nächsten Kaufinteressenten, dem Zeugen P.        .

aa) Am Abend des gleichen Tages gegen 18.51 Uhr fuhr der Angeklagte mit dem [X.], an dem weiterhin die Originalkennzeichen angebracht waren, ohne die erforderliche Fahrerlaubnis erneut nach U.     , um sich dort mit dem Zeugen zu treffen ([X.] der Urteilsgründe).

[X.]) Kurz vor der Ankunft am Verkaufsort brachten er und ein Tatgenosse die gestohlenen Kennzeichen wieder an dem Mietfahrzeug an. Gegen 19.30 Uhr traf sich der Angeklagte mit dem Zeugen am vereinbarten Treffpunkt in U.    . Gegenüber dem Zeugen benutzte er wiederum eine falsche Identität und legte zur Bekräftigung seiner Angaben die auf diesen Namen ausgestellten gefälschten [X.] vor. Nach einer Probefahrt verkaufte und übergab er das Fahrzeug für 15.500 € an den Zeugen, der davon ausging, dass der Angeklagte als sein Vertragspartner zur Veräußerung befugt sei. Für seine Mitwirkung erhielt er 300 €.

Aufgrund der Umstände des [X.], des deutlich unter dem Wert des Fahrzeugs liegenden Kaufpreises, des Fehlens eines vollständigen Schlüsselsatzes, eines Serviceheftes und wegen Widersprüchen in den [X.] erwarb der Zeuge kein gutgläubiges Eigentum. Nach einer juristischen Auseinandersetzung mit der Voreigentümerin durfte er das Fahrzeug gegen Zahlung eines weiteren Betrages von 5.000 € behalten.

Die [X.] hat das Verhalten des Angeklagten als gewerbs- und bandenmäßigen Betrug in Tateinheit mit gewerbs- und bandenmäßiger Urkundenfälschung (§§ 263 Abs. 1 und Abs. 5, 22, 267 Abs. 1 und 4, 52 StGB) gewürdigt ([X.] 10 der Urteilsgründe).

e) Am 20. März 2020 mieteten [X.]         und [X.]bei einer Autovermietung in [X.]        einen [X.] unter Vorlage falscher Personalpapiere im Wert von 38.250 €. Zur Vorbereitung der Veräußerung brachten sie gestohlene Kennzeichen an dem Fahrzeug an. Ferner erstellte ein Mitglied der Gruppierung gefälschte [X.], die die gestohlenen Kennzeichen und eine Fantasiepersonalie, für die die Gruppierung über falsche Identitätspapiere verfügte, auswies. An diesen Vorbereitungshandlungen war der Angeklagte nicht beteiligt.

aa) Nachdem ein erster [X.], zu dem die [X.] keine Feststellungen getroffen hat, gescheitert war, fuhren der Angeklagte, [X.]       und [X.]am späten Abend des 23. März 2020 mit dem Fahrzeug zurück ins [X.]        -Gebiet. Dabei führte er auf einer Strecke von mindestens 30 km das Fahrzeug, ohne im Besitz der erforderlichen Fahrerlaubnis zu sein ([X.] 11 der Urteilsgründe).

[X.]) Am 28. März 2020 stellte [X.]        das Fahrzeug auf einer online-Plattform zum Preis von 27.500 € zum Verkauf ein. Am nächsten Tag verkaufte und übergab der Angeklagte dieses unter falscher Identität mit gestohlenen Kennzeichen und gefälschten [X.] für 23.500 € an die Zeugin [X.]    . Für seine Mitwirkung erhielt er 500 €.

Aufgrund der Umstände des Verkaufs, insbesondere Widersprüchen in den [X.]n, erlangte die Erwerberin kein gutgläubiges Eigentum. Im Zivilverfahren wurde das Fahrzeug im [X.] an die Vermieterin zurückgegeben, nachdem diese an die Erwerberin 15.000 € gezahlt hatte.

Die [X.] hat das Verhalten des Angeklagten als gewerbs- und bandenmäßigen Betrug in Tateinheit mit gewerbs- und bandenmäßiger Urkundenfälschung (§§ 263 Abs. 1 und 5, 267 Abs. 1 und 4, 52 StGB) gewürdigt ([X.] 12 der Urteilsgründe).

[X.]

1. [X.] ist nicht ausgeführt und daher unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 [X.]).

2. Die erhobene Sachrüge führt zur Änderung des Schuldspruchs und der Einziehungsentscheidung. Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

a) Der Schuldspruch bedarf in mehrfacher Hinsicht der Korrektur.

aa) Die Verurteilung wegen tatmehrheitlicher banden- und gewerbsmäßiger [X.]ei hält rechtlicher Prüfung nicht stand.

(1) Soweit das [X.] in den Fällen [X.], 3 und 5 der Urteilsgründe davon ausgegangen ist, der Angeklagte habe durch die „Übernahme“ der von den gesondert verfolgten [X.]         , [X.]und       [X.].     betrügerisch erlangten Mietfahrzeuge zum Zwecke der Veräußerung an gutgläubige Dritte jeweils eine gewerbsmäßige Bandenhehlerei in der Tatbestandsalternative des Sichverschaffens verwirklicht, hat es übersehen, dass diese voraussetzt, dass der [X.] im Einvernehmen mit dem Vortäter eigene Verfügungsgewalt an der Sache in dem Sinne erlangt, dass er über sie in ihrem wirtschaftlichen Wert als eigene oder zu eigenen Zwecken verfügen kann und dies auch will (vgl. [X.], Beschlüsse vom 31. Oktober 2018 – 2 [X.], juris Rn. 13; vom 20. Mai 2020 – 2 [X.], juris Rn. 9; [X.], Beschluss vom 8. März 2022 – 3 [X.], juris Rn. 9).

Daran fehlt es hier. Nach den Feststellungen hat der Angeklagte die Fahrzeuge nicht für eigene Zwecke, sondern alleine deshalb übernommen, weil er von den gesondert verfolgten [X.]         und [X.]„vorgeschickt“ wurde, um als vermeintlich Berechtigter die Verkaufsgespräche mit den Kaufinteressenten zu führen. Wie sich aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe ergibt, behielt er dabei die vereinnahmten Verkaufserlöse nicht für sich, sondern übergab diese vereinbarungsgemäß an seine Mittäter, von denen er für seine Mitwirkung entlohnt wurde. Der Angeklagte hat damit keine eigene Verfügungsgewalt an den Fahrzeugen erlangt, weil deren wirtschaftlichen Wert nach den getroffenen Absprachen nicht ihm, sondern [X.]         und [X.]     zustehen sollte und in Form der Verkaufserlöse letztlich auch zugeflossen ist.

(2) (a) Durch die Feststellung ist indes belegt, dass sich der Angeklagte in den Fällen [X.], 4 und 10 der gewerbsmäßigen [X.]ei sowie im [X.] 7 der versuchten gewerbsmäßigen [X.]ei in der Tatbestandsalternative des [X.] schuldig gemacht hat, indem er im Auftrag und im Interesse seiner [X.] [X.]       und [X.] die drei betrügerisch angemieteten Fahrzeuge an die Zeugen [X.]        ([X.] 2 der Urteilsgründe), [X.]([X.] 4 der Urteilsgründe) und [X.]([X.] 10 der Urteilsgründe) verkaufte bzw. an den Zeugen [X.]([X.] 7 der Urteilsgründe) zu verkaufen versuchte, wobei er gegenüber den Zeugen als Fahrzeugeigentümer auftrat und selbständig die Verkaufsverhandlungen mit ihnen führte (vgl. [X.], Beschluss vom 7. Mai 2014 – 1 [X.], juris Rn. 10).

(b) Dem Angeklagten kann indes keine bandenmäßige Begehung der [X.]eitaten zur Last gelegt werden. Zwar hat er sich mit [X.]          und [X.]zur gewerbsmäßigen Begehung von Betrugs- und Urkundsdelikten als Bande zusammengeschlossen. Die Feststellungen tragen indes den Schuldspruch wegen bandenmäßiger (gewerbsmäßiger) [X.]ei nicht.

(aa) Der Straftatbestand der Bandenhehlerei (§ 260 Abs. 1 StGB) erfasst nur Taten im Rahmen einer Verbindung mehrerer Täter zu einer reinen [X.]bande, Fälle, in denen ein [X.] als Mitglied einer Diebes- oder Räuberbande handelt, sowie [X.]eitaten in sogenannten gemischten Banden, die aus Dieben bzw. Räubern und [X.]n bestehen. Gruppierungen aus [X.]n und Betrügern sind hingegen nicht erfasst (vgl. [X.], Beschluss vom 8. März 2022 – 3 [X.], juris Rn. 12).

([X.]) [X.]         und [X.], mit denen sich der Angeklagte zusammengeschlossen hatte, sind aufgrund ihrer täterschaftlichen Einbindung in die betrügerische Anmietung der Fahrzeuge keine tauglichen Täter einer [X.]ei. Weitere [X.], mit denen der Angeklagte eine Bande hätten bilden können, hat das [X.] nicht festgestellt.

(3) Die in den Fällen [X.], 4, 10 und 12 der Urteilsgründe vollendete, sowie im [X.] 7 der Urteilsgründe versuchte gewerbsmäßige [X.]ei in Form des [X.] steht jedoch – im Gegensatz zur [X.]ei in Form des Sichverschaffens – zu den bei der Veräußerung der Fahrzeuge verwirklichten Betrugs- und Urkundsdelikten nicht im Verhältnis der Tatmehrheit (§ 53 StGB), sondern wegen der (teil-)identischen Ausführungshandlung im Verhältnis der Tateinheit (§ 52 StGB). Der Schuldspruch wegen dreier tatmehrheitlich zu den [X.] und Betrugsdelikten begangener Taten der gewerbsmäßigen Bandenhehlerei (Fälle [X.], [X.] 3 und [X.] 5 der Urteilsgründe) hat daher keinen Bestand.

[X.]) Ungeachtet dessen bedarf der Schuldspruch weiterer Ergänzungen.

(1) (a) Im [X.] 2 der Urteilsgründe hat sich der Angeklagte durch das Anbringen der gestohlenen Kennzeichen sowie durch den anschließenden Gebrauch des Fahrzeugs im öffentlichen Straßenverkehr auf dem Weg zum verabredeten Verkaufsort nicht nur der banden- und gewerbsmäßigen Urkundenfälschung, sondern – ebenfalls tateinheitlich hierzu (§ 52 StGB) − auch des Vergehens des Fahrens ohne Fahrerlaubnis schuldig gemacht (§ 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG, vgl. hierzu [X.], Urteil vom 7. September 1962 – 4 StR 266/62, juris Rn. 14, [X.]St 18, 66). Die Fahrt zum Verkaufsort ist aus den in der Zuschrift des [X.] dargestellten Gründen von der unverändert zur Hauptverhandlung zugelassenen Anklage umfasst.

(b) Für das Konkurrenzverhältnis zu dem durch den anschließenden Verkauf verwirklichten Delikten der banden- und gewerbsmäßigen Urkundenfälschung, des banden- und gewerbsmäßigen Betrugs sowie der gewerbsmäßigen [X.]ei gilt Folgendes:

(aa) Soweit der Angeklagte im Rahmen des Verkaufsgesprächs den Straftatbestand des § 267 Abs. 1 und 4 StGB mehrfach verwirklicht hat, indem er dem Zeugen nicht nur den Pkw mit den gestohlenen Kennzeichen vorführte, sondern auch durch Vorlage des gefälschten Führerscheins und der gefälschten Zulassungsbescheinigung auch noch weitere unechte Urkunden zu Täuschungszwecken gebrauchte, besteht gleichartige Tateinheit (vgl. [X.], Beschluss vom 7. September 2005 – 2 [X.], juris Rn. 3; [X.], Beschlüsse vom 15. Januar 2008 – 4 [X.], juris Rn. 6; vom 11. Mai 2022 – 4 StR 44/22, juris Rn. 4).

([X.]) Da der wiederholte Gebrauch der durch Anbringung der entwendeten Kennzeichen an den Mietwagen hergestellten unechten Urkunde im öffentlichen Straßenverkehr zu Täuschungszwecken wie auch bei dem anschließenden Verkaufsgespräch mit dem Zeugen [X.]       von vornherein vom Gesamtvorsatz des Angeklagten umfasst war, liegt eine einheitliche Tat gemäß § 267 Abs. 1 und 4 StGB vor (vgl. zur tatbestandlichen Handlungseinheit beim mehrfachen Gebrauch derselben Urkunde [X.], Beschluss vom 20. Mai 2020 – 2 [X.], juris Rn. 16; [X.], Beschluss vom 18. Februar 2021 – 4 [X.], juris Rn. 8).

(cc) [X.] wiederum stehen wegen der (teil-)identischen Ausführungshandlung mit dem Betrug zum Nachteil des Zeugen [X.]      und der durch das Absetzen des Fahrzeugs verübten [X.]ei sowie dem Fahren ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit.

(c) Das [X.] hätte folglich im [X.] 2 der Urteilsgründe auf banden- und gewerbsmäßige Urkundenfälschung in Tateinheit mit banden- und gewerbsmäßigen Betrug, gewerbsmäßige [X.]ei und Fahren ohne Fahrerlaubnis erkennen müssen.

(2) Das [X.] hat ferner übersehen, dass der Angeklagte im [X.] 11 der [X.] gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG eine banden- und gewerbsmäßige Urkundenfälschung (§§ 267 Abs. 1 und 4 StGB) begangen hat, da nach den Feststellungen, wie er wusste, an dem [X.] gestohlene Kennzeichen angebracht worden waren, als er am 23. März 2020 das Fahrzeug ohne Fahrerlaubnis auf der Bundesstraße führte.

(3) Das [X.] hat ferner übergangen, dass der Angeklagte in den Fällen [X.] und 8 der Urteilsgründe ebenfalls tateinheitlich zum Vergehen gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG jeweils eine banden- und gewerbsmäßige Urkundenfälschung (§§ 267 Abs. 1 und 4 StGB) begangen hat, da nach den Feststellungen, wie er wusste, an dem [X.] vor seinem Fahrtantritt gestohlene Kennzeichen angebracht worden waren.

cc) Die vom [X.] vorgenommene konkurrenzrechtliche Bewertung der Taten [X.] bis 10 der Urteilsgründe hält rechtlicher Prüfung nicht stand.

(1) Für die Fälle [X.] bis 8 der Urteilsgründe gilt zunächst Folgendes:

(a) Der wiederholte Gebrauch derselben unechten Urkunde in den Fällen [X.] und 8 der Urteilsgründe verbindet diese zur Tateinheit. Zwischen den beiden Fahrten, die nur wenige Zeit [X.], hatte der Angeklagte dem Zeugen S.     das Fahrzeug mit den entwendeten Kennzeichen im Rahmen des Verkaufsgesprächs vorgeführt und dadurch, sowie durch die gleichzeitige Vorlage der gefälschten [X.], wie bereits dargelegt, mehrfach den Straftatbestand des § 267 Abs. 1 und 4 StGB verwirklicht. Dem Zusammenhang der Urteilsgründe ist überdies zu entnehmen, dass er bei allen Fahrzeugverkäufen damit rechnete, dass eine Täuschung der Kaufinteressenten misslingen könnte. Demgemäß wurde er bei den Verkaufsgesprächen zur „Absicherung“ stets von mindestens einem Mittäter begleitet. Nach dem [X.] war daher zu seinen Gunsten davon auszugehen, dass er von vornherein beabsichtigte, im Falle eines für möglich gehaltenen Scheiterns der Täuschung mit dem Fahrzeug die Flucht zu ergreifen. Damit war aber der mehrfache Gebrauch derselben unechten Urkunde auf der Fahrt zum Treffpunkt, durch das Vorführen des Fahrzeugs mit dem entwendeten Kennzeichen bei den Verkaufsgesprächen und – für den Fall des Misslingens − auch das anschließende Führen des Fahrzeugs im öffentlichen Straßenverkehr von einem Gesamtvorsatz des Angeklagten getragen, so dass insoweit nur eine einheitliche Urkundenfälschung vorliegt, die auch das zweimalige Fahren ohne Fahrerlaubnis zur Tateinheit verbindet (vgl. im Übrigen zur Fortsetzung der [X.] ohne Fahrerlaubnis [X.], Beschlüsse vom 17. Oktober 2018 – 4 StR 149/18, juris Rn. 6; vom 15. August 2019 – 4 StR 21/19, juris Rn. 3 jeweils mwN).

(b) Das [X.] hätte somit die Fälle [X.] bis 8 der Urteilsgründe als banden- und gewerbsmäßige Urkundenfälschung in Tateinheit mit versuchtem banden- und gewerbsmäßigen Betrug, versuchter gewerbsmäßiger [X.]ei und Fahren ohne Fahrerlaubnis bewerten müssen.

(2) Vergleichbares gilt in den Fällen [X.] 9 und 10 der Urteilsgründe.

(a) Nach den Feststellungen trat der Angeklagte die Fahrt mit dem [X.] zum Verkaufsort mit den Originalkennzeichen an, wechselte diese jedoch kurz vor demselben und setze die Fahrt anschließend mit gestohlenen Kennzeichen am Fahrzeug fort. Die somit bereits während der einheitlichen Fahrt ohne Fahrerlaubnis genutzte unechte Urkunde verwendete er auch während des Verkaufsgesprächs, indem er dem Zeugen P.       das Fahrzeug mit gestohlenen Kennzeichen vorführte und auch hier durch die gleichzeitige Vorlage der gefälschten [X.] mehrfach den Tatbestand des § 267 Abs. 1 und 4 StGB verwirklichte.

(b) Das [X.] hätte den Angeklagten somit in den Fällen [X.] 9 und 10 der Urteilsgründe wegen banden- und gewerbsmäßiger Urkundenfälschung in Tateinheit mit banden- und gewerbsmäßigem Betrug, gewerbsmäßiger [X.]ei und Fahrens ohne Fahrerlaubnis schuldig sprechen müssen.

(3) Im Verhältnis der Fälle [X.] bis 8 sowie [X.] 9 und 10 der Urteilsgründe verklammert die jeweils tateinheitlich mit (versuchtem) banden- und gewerbsmäßigen Betrug und (versuchter) gewerbsmäßiger [X.]ei begangene banden- und gewerbsmäßige Urkundenfälschung alle Delikte zu einer einheitlichen Tat.

(a) Wie bereits dargestellt liegt nur eine Urkundenfälschung als tatbestandliche Handlungseinheit vor, wenn eine gefälschte Urkunde dem ursprünglichen [X.] entsprechend mehrfach gebraucht wird. Dabei hat das jeweils tateinheitliche Zusammentreffen weiterer Delikte mit der einheitlichen Urkundenfälschung zur Folge, dass sämtliche Gesetzesverstöße, die nicht schwerer wiegen, zu einer Tat im materiell-rechtlichen Sinne verklammert werden (vgl. [X.], Beschluss vom 18. Februar 2021 – 4 StR 279/20, juris Rn. 8 mwN).

(b) Der Angeklagte hatte in den Fällen [X.] 7 und 10 der Urteilsgründe dieselben gefälschten [X.], die eine nichtexistente Person und die zuvor gestohlenen Kennzeichen auswiesen, zur Täuschung der Interessenten gebraucht. Diese waren mit Blick auf den erstrebten Absatz des Fahrzeugs von einem Mitglied der Gruppierung gefälscht worden. Das legt überaus nahe, dass der Gesamtvorsatz des Angeklagten von Anfang an darauf gerichtet war, die gefälschten [X.] solange zu nutzen, bis der erstrebte Absatz des Fahrzeugs gelungen war. Um jede Beschwer des Angeklagten auszuschließen, legt der [X.] seiner Beurteilung daher eine tateinheitliche Begehung dieser Taten zugrunde.

dd) Demgegenüber begegnet die tatmehrheitliche Bewertung der Fälle [X.]1 und 12 der Urteilsgründe keinen Bedenken. Zwischen dem Gebrauch des Fahrzeugs als unechte Urkunde am 23. März 2020 und am 29. März 2020 liegen sechs Tage. Ein Gesamtvorsatz des Angeklagten, insbesondere ein Zusammenhang der Fahrt vom 23. März 2020 mit einem Verkaufsgespräch unter Beteiligung des Angeklagten ist nicht festgestellt, so dass ein mehrfacher – tatmehrheitlicher – Gebrauch einer unechten Urkunde vorliegt.

ee) (1) Der [X.] ändert den Schuldspruch in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 [X.] daher dahin, dass der Angeklagte der [X.] gewerbsmäßigen Urkundenfälschung in Tateinheit mit banden- und gewerbsmäßigem Betrug und gewerbsmäßiger [X.]ei in vier Fällen (Fälle [X.], 4, 6-10 und 12 der Urteilsgründe), davon in zwei Fällen in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis (Fälle [X.] und 6-10 der Urteilsgründe) sowie der banden- und gewerbsmäßigen Urkundenfälschung in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis ([X.] 11 der Urteilsgründe) schuldig ist. § 265 Abs. 1 [X.] steht dem nicht entgegen, da auszuschließen ist, dass sich der zu seinem eigenen Tatbeitrag umfassend geständige Angeklagte anders als geschehen hätte verteidigen können. Das Verschlechterungsverbot schließt die teilweise Verschärfung des Schuldspruchs nicht aus (vgl. [X.], Beschluss vom 22. Februar 2023 – 6 StR 44/23, juris Rn. 8 mwN).

(2) Ein Freispruch des Angeklagten vom [X.] der gewerbsmäßigen Bandenhehlerei durch die „Übernahme“ der inkriminierten Mietfahrzeuge in den Fällen [X.], 3 und 5 der Urteilsgründe war nicht veranlasst. Die [X.]ei in der vom Angeklagten verwirklichten Form des [X.] erfordert eine rechtsgeschäftliche Weitergabe der Sache an einen [X.] (vgl. [X.], Beschluss vom 7. Mai 2014 – 1 [X.], juris Rn. 10) und damit eine Besitzübertragung an den Erwerber (§§ 929 ff. [X.]). Die Inbesitznahme der Fahrzeuge durch den Angeklagten zum Zwecke der rechtsgeschäftlichen Veräußerung stellt sich daher als unselbständiger Teilakt des [X.] dar. Sie war eine notwendige Bedingung dafür, dass der Angeklagte den arglosen Erwerbern im Zuge des Verkaufs den Besitz an den Fahrzeugen verschaffen und im Gegenzug den gehandelten Kaufpreis erhalten konnte. Mithin ist jeweils das gesamte Tatgeschehen – die Veräußerung des Fahrzeugs einschließlich seiner vorherigen „Übernahme“ durch den Angeklagten – als einheitliche Tat der [X.]ei in Form des [X.] zu bewerten und festgestellt. Bei dieser Sachlage hat ein Freispruch zu unterbleiben (vgl. [X.] in [X.]/[X.], [X.], 66. Aufl., § 260 Rn. 14 mwN).

b) Die Änderung des Schuldspruchs lässt den Strafausspruch unberührt. Die [X.] hat bei dem Angeklagten vorliegende schädliche Neigungen sowie die ihn treffende Schwere der Schuld rechtsfehlerfrei festgestellt. Der Unrechts- und Schuldgehalt der Taten, den das [X.] bei der Zumessung der konkreten Jugendstrafe und der parallelen Prüfung eines minder schweren Falls nach Erwachsenenrecht „im Sinne“ der „§§ 260a Abs. 2, 263 Abs. 5, 267 Abs. 4 StGB“ in den Blick genommen und abgelehnt hat, wird durch die Schuldspruchänderung nicht gemindert. Zwar tritt der Schuldspruch wegen jeweils tateinheitlich begangener gewerbsmäßiger [X.]ei in vier Fällen an die Stelle der Verurteilung wegen tatmehrheitlich begangener gewerbsmäßigen Bandenhehlerei in drei Fällen. Dies ändert indes angesichts der jeweils gleichzeitig begangenen banden- und gewerbsmäßigen Urkundenfälschung sowie des banden- und gewerbsmäßigen Betruges nichts an der bandenmäßigen Einbindung des Angeklagten in das Gesamtgeschehen. Zudem hat sich der Schuldspruch bei zutreffender Bewertung dahingehend verschärft, dass sich der Angeklagte im [X.] 2 der Urteilsgründe zusätzlich des Fahrens ohne Fahrerlaubnis schuldig gemacht hat, er bei sämtlichen Fahrten ohne Fahrerlaubnis unter Nutzung eines Fahrzeugs mit falschen Kennzeichen zusätzlich das Verbrechen der tateinheitlichen banden- und gewerbsmäßigen Urkundenfälschung und im [X.]12 der [X.] eine weitere gewerbsmäßige [X.]ei verwirklichte. Der [X.] kann daher ausschließen, dass das [X.] bei der Bewertung des konkreten Erziehungsbedarfs zur Festlegung der Jugendstrafe unter Berücksichtigung des zutreffenden Schuldspruchs zu einem für den Angeklagten günstigeren Ergebnis gelangt und die Jugendstrafe niedriger bemessen hätte.

c) Die Einziehungsentscheidung bedarf, worauf der [X.] in seiner Zuschrift zutreffend hingewiesen hat, in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 [X.] der Ergänzung. Die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 79.500 € war gegen den Angeklagten als Gesamtschuldner anzuordnen. Er hat die von ihm in dieser Höhe erlangten Verkaufserlöse an seine Mittäter weitergegeben und wurde von ihnen für seine Mitwirkung entlohnt. Dies begründet eine gesamtschuldnerische Haftung.

3. [X.] folgt aus § 74 JG[X.]

Appl     

  

Eschelbach     

  

Zeng

  

Grube     

  

[X.]     

  

Meta

2 StR 225/23

26.10.2023

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Darmstadt, 25. Januar 2023, Az: 10 KLs 94340/22

§ 52 StGB, § 53 StGB, § 260 Abs 1 StGB, § 267 Abs 1 StGB, § 267 Abs 4 StGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 26.10.2023, Az. 2 StR 225/23 (REWIS RS 2023, 8689)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 8689

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