Aktenzeichen 3 StR 203/11

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RCN:
RCN46JJK36EQRT9TYX

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Bundesgerichtshof: Beschluss vom 17.11.2011

Hehlerei und Titelmissbrauch: Abgeschlossene Vortat als Voraussetzung einer Hehlerei; unbefugtes Führen eines Doktortitels

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