Bundesgerichtshof, Urteil vom 10.10.2018, Az. 2 StR 564/17

2. Strafsenat | REWIS RS 2018, 3000

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Gegenstand

Hehlerei: Einvernehmliches Handeln zwischen Vortäter und Hehler bei Täuschung des Vortäters


Leitsatz

Das zur Erfüllung des Tatbestands der Hehlerei erforderliche einvernehmliche Handeln zwischen Vortäter und Hehler liegt auch in Fällen vor, in denen das Einverständnis des Vortäters auf einer Täuschung beruht.

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 14. September 2017 wird mit der Maßgabe verworfen, dass die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 61.750 [X.], davon in Höhe von 54.000 [X.] als Gesamtschuldner, angeordnet wird.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten wegen „unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen, wegen unerlaubten Führens einer halbautomatischen Kurzwaffe in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Munition, wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit [X.]ei und Betrug sowie wegen unerlaubten Besitzes einer Schusswaffe in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz verbotener Gegenstände (Schlagring und Butterflymesser) in weiterer Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Munition“ zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt. Darüber hinaus hat es einen Geldbetrag in Höhe von 61.750 [X.] eingezogen und ausgesprochen, dass der Angeklagte insoweit mit dem gesondert verurteilten      [X.]in Höhe eines Betrags von 54.000 [X.] und hiervon im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung der gesondert verfolgten [X.]       und [X.]       in Höhe eines Betrags von 13.500 [X.] als Gesamtschuldner haftet.

2

Hiergegen richtet sich die auf die unausgeführte Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel bleibt zu den Schuld- und Strafaussprüchen aus den Gründen der Antragsschrift des [X.] ohne Erfolg. Auch die im Fall I[X.] 2. der Urteilsgründe erfolgte tateinheitliche Verurteilung wegen [X.]ei (§ 259 Abs. 1 StGB) hält rechtlicher Überprüfung stand ([X.]). Die Revision des Angeklagten führt jedoch zum Ausspruch gesamtschuldnerischer Haftung im Hinblick auf die Anordnung der Einziehung des Wertes von Taterträgen (I[X.]).

[X.]

3

1. Nach den Feststellungen im Fall I[X.] 2. der Urteilsgründe hatten unbekannt gebliebene Täter am 10. Februar 2016 in [X.] einen [X.] entwendet. Das Fahrzeug gelangte in die Verfügungsgewalt des gesondert verfolgten [X.]      [X.]       („     “), der wusste, dass es sich um ein entwendetes Fahrzeug handelte, und beabsichtigte, es in [X.] an einen gutgläubigen Interessenten zu veräußern. Dabei wollte er jedoch nicht selbst als Verkäufer auftreten und wandte sich an den gesondert verfolgten [X.]      mit der Bitte, ihm eine Person zu vermitteln, die das Fahrzeug gegen Provision an einen gutgläubigen Interessenten veräußern würde.

4

Der gesondert verfolgte [X.]    kam daraufhin mit dem früheren Mitangeklagten Z.    [X.]      überein, „     “ um den zu erwartenden Kaufpreis für das Fahrzeug zu betrügen. Ihm sollte eine Person präsentiert werden, die sich zur Abwicklung des Verkaufs des gestohlenen Fahrzeugs bereit erklären, den Verkauf abwickeln, den betrügerisch erlangten Kaufpreis jedoch nicht an „     “, sondern an sie aushändigen sollte. Der frühere Mitangeklagte Z.  [X.]      wandte sich daraufhin an den Angeklagten [X.], weihte ihn in diesen [X.] ein und fragte ihn, ob er sich an der Tat beteiligen wolle. Der Angeklagte [X.]erklärte sich zur Mitwirkung bereit und warb den gesondert verfolgten       [X.] an, der bereit war, das Fahrzeug von „    “ entgegen zu nehmen, es unter Verschleierung seiner deliktischen Herkunft an einen gutgläubigen [X.] zu veräußern und den betrügerisch erzielten Kaufpreis an [X.] auszuhändigen.

5

[X.] trafen sich der Angeklagte [X.]sowie die drei weiteren Mittäter, um die Einzelheiten der für den Folgetag geplanten Tat zu besprechen. [X.]sollte sich [X.] mit „     “ treffen, von diesem das Fahrzeug entgegen nehmen und ihm dabei vorspiegeln, ihm nach erfolgreicher Abwicklung des Verkaufs den Kaufpreis auszuhändigen; anschließend sollte [X.]den Verkauf des gestohlenen Fahrzeugs an einen gutgläubigen Käufer abwickeln; Z.   [X.]      und der Angeklagte sollten sich in der Nähe des [X.] aufhalten, [X.]nach Abwicklung des Geschäfts aufnehmen und das erlangte Bargeld „in Sicherheit“ bringen. Der gesondert verfolgte [X.]    sollte während des Geschehens fernmündlich Kontakt zu „    “ halten und ihm nach Abwicklung des Geschäfts vorspiegeln, dass [X.]mit dem Geld verschwunden sei und man nach ihm suche.

6

Der Plan wurde am 16. Februar 2016 in die Tat umgesetzt. „    “ oder eine unbekannte Person aus seinem Umfeld hatte zuvor durch eine Anzeige im [X.] einen Kaufinteressenten, den Zeugen [X.]    , gefunden, dem vorgespiegelt worden war, dass das Fahrzeug im Eigentum eines Herrn N.      aus M.      stehe, der seinen [X.]     mit der Abwicklung des Verkaufs beauftragt habe; als Treffpunkt war [X.]     vereinbart. Der gesondert verfolgte [X.]begab sich gemeinsam mit „   “ nach [X.]     . Dort erhielt er das mit gefälschten Kraftfahrzeugkennzeichen versehene Fahrzeug sowie dazu passende gefälschte Fahrzeugpapiere nebst Fahrzeugschlüssel sowie einen auf den Namen [X.]      lautenden gefälschten [X.] sowie ein Mobiltelefon. Bei der Übergabe des Fahrzeugs an [X.]nahm „    “ irrig an, dieser werde ihm nach Abwicklung des Geschäfts den Kaufpreis aushändigen.

7

Der gesondert verfolgte [X.] übernahm das gestohlene Kraftfahrzeug, fuhr damit zu dem mit dem Kaufinteressenten [X.]    vereinbarten Treffpunkt, stellte sich unter Vorlage des gefälschten [X.]es als [X.]      vor und veräußerte das Kraftfahrzeug an den Geschädigten [X.]     . Er übergab dem Geschädigten das Kraftfahrzeug nebst Kraftfahrzeugpapieren sowie Fahrzeugschlüsseln und erhielt im Gegenzug einen Bargeldbetrag in Höhe von mindestens 54.000 [X.]. Anschließend ließ er sich von dem Käufer zu einer nahe gelegenen S-Bahn-Haltestelle fahren, wo ihn vereinbarungsgemäß der Angeklagte sowie der gesondert verfolgte Z.   [X.]      aufnahmen; der Angeklagte ließ sich das vereinnahmte Bargeld durch [X.]aushändigen und teilte es in seiner Wohnung in [X.]   gemäß der getroffenen Vereinbarung zu gleichen Teilen auf, so dass jeder der Beteiligten einen Teilbetrag in Höhe von 13.500 [X.] erhielt.

8

2. Die tateinheitliche Verurteilung wegen [X.]ei (§ 259 Abs. 1 StGB) hält rechtlicher Überprüfung stand. Insoweit gilt:

9

Wegen [X.]ei im Sinne des § 259 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer eine Sache, die ein anderer gestohlen oder sonst durch eine gegen fremdes Vermögen gerichtete rechtswidrige Tat erlangt hat, ankauft oder sonst sich oder einem [X.] verschafft oder sie absetzt oder absetzen hilft, um sich oder einen [X.] zu bereichern. Ein „Sich-Verschaffen“ im Sinne des § 259 Abs. 1 StGB ist gegeben, wenn der Täter eigene Verfügungsgewalt über die Sache erlangt, so dass er über sie zu eigenen Zwecken verfügen kann und dies auch will ([X.], Beschluss vom 13. November 2012 – 3 StR 364/12, [X.], 78; Senat, Urteil vom 3. Oktober 1984 – 2 [X.], [X.]St 33, 44, 46 f.; [X.], Beschluss vom 29. März 1977 – 1 [X.], [X.]St 27, 160, 163; Senat, Urteil vom 22. Juni 1960 – 2 [X.], [X.]St 15, 53, 56). Die Tat ist vollendet, wenn der Täter eigene Verfügungsgewalt über die Sache begründet und der [X.] die Möglichkeit verloren hat, auf sie einzuwirken (vgl. [X.], Urteil vom 13. September 2018 – 4 [X.], juris Rn. 11, [X.], 14, 15; Beschluss vom 15. März 2005 – 4 [X.], [X.], 236; Senat, Urteil vom 5. Dezember 1990 – 2 StR 287/90, [X.]R StGB § 259 Abs. 1 Sichverschaffen 4; [X.], Urteil vom 22. Dezember 1987 – 1 [X.], [X.]St 35, 172, 175; Beschluss vom 19. März 1977 – 1 [X.], [X.]St 27, 160, 163).

Nach gefestigter Rechtsprechung des [X.] setzt § 259 Abs. 1 StGB in diesen und allen anderen Tatvarianten als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal einvernehmliches Handeln zwischen [X.] und [X.] voraus. An dem zur Tatbestandserfüllung erforderlichen Einvernehmen fehlt es, wenn der [X.] die eigene Verfügungsgewalt über die Sache durch Wegnahme begründet oder dem [X.] die Verfügungsgewalt über die Sache abnötigt; deshalb ist nicht wegen [X.]ei strafbar, wer die Verfügungsgewalt über die gestohlene Sache durch Nötigung des [X.]s herstellt ([X.], Urteil vom 25. Juli 1996 – 4 [X.], [X.]St 42, 196, 197 mit zustimmender Anmerkung von [X.], [X.], 1135 f.; entgegen [X.], 278, 281). Das zur Erfüllung des Tatbestands der [X.]ei erforderliche einvernehmliche Handeln zwischen [X.] und [X.] liegt jedoch auch in Fällen vor, in denen das Einverständnis des [X.]s auf einer Täuschung beruht (noch offen gelassen durch [X.], Beschluss vom 20. Februar 2018 – 1 [X.], juris Rn. 23, NStZ-RR 2018, 316, 317). [X.]ei in der Variante des [X.] begeht daher auch derjenige, der die Verfügungsgewalt über die gestohlene Sache durch Betrug des [X.]s erlangt. Hierzu gilt:

a) Ist das Einverständnis des [X.]s mit der Aufgabe der Verfügungsgewalt oder der Einräumung von [X.] über die deliktisch erlangte Sache (vgl. dazu [X.], Urteil vom 26. Januar 2017 – 3 [X.]; Beschluss vom 28. April 1998 – 4 [X.], [X.], 604) an die durch Täuschung hervorgerufene irrtümliche Erwartung geknüpft, hierfür eine „Gegenleistung“ zu erhalten, stellt dies die Annahme einverständlicher Übertragung der Verfügungsgewalt über die Sache nicht in Frage.

Ungeachtet der durch Täuschung bewirkten und die Motivebene des [X.]s betreffenden Fehlvorstellung, eine Gegenleistung für die Hingabe der Sache zu erhalten, beruht die Übergabe der Sache auf einem eigenverantwortlichen Willensentschluss des [X.]s (vgl. Senat, Urteil vom 16. Januar 1963 – 2 [X.], [X.]St 18, 221, 223). Mag das hierin liegende Einverständnis infolge der Täuschung auch als nicht „frei im Rechtssinne“ anzusehen sein (vgl. [X.], [X.] 1988, 606 f.), erfolgt die Weitergabe der Sache an den [X.] – anders als in Fällen des Diebstahls oder der Nötigung des [X.]s (vgl. [X.], Urteil vom 25. Juli 1996 – 4 [X.], [X.]St 42, 196) – gleichwohl mit dem Willen des [X.]s. Auch sein Einverständnis mit einer ([X.] der deliktisch erlangten Sache wird durch diese täuschungsbedingte Fehlvorstellung nicht in Frage gestellt. Der täuschungsbedingte Irrtum und die hieran anknüpfende Fehlvorstellung des [X.]s, seinerseits eine Gegenleistung für die Hingabe der Sache zu erhalten, stellt als bloßer Motivirrtum die Annahme des für den Straftatbestand der [X.]ei erforderlichen Einvernehmens zwischen [X.] und [X.] daher nicht in Frage (ebenso [X.], [X.] (2012), [X.], 219; LK-StGB/Ruß, 11. Aufl., § 259 Rn. 17 unter Bezugnahme auf [X.], 278, 281; [X.]/Heger, StGB, 28. Aufl., § 259 Rn. 10; Dietmeier in: [X.], StGB, § 259 Rn. 12; [X.]/[X.]/[X.]/[X.], StGB, 29. Aufl., § 259 Rn. 37; [X.]/[X.]/[X.], [X.], 7. Aufl., § 33 II Rn. 24; [X.], [X.] 1963, 321, 322 f.; zwischen Erwerbs- und Absatzhehlerei differenzierend Arzt/[X.]/[X.], Strafrecht BT, 3. Aufl., § 28 Rn. 12; vgl. auch [X.], StGB, 65. Aufl., § 259 Rn. 13).

b) Diese Auslegung steht auch im Einklang mit dem Schutzzweck der Norm.

aa) [X.] der [X.]ei ist in erster Linie die Aufrechterhaltung und Vertiefung der durch die Vortat geschaffenen rechtswidrigen Vermögenslage (vgl. [X.], Beschluss vom 22. Oktober 2013 – 3 [X.], [X.]St 59, 40, 44; Urteil vom 4. November 1976 – 4 [X.], [X.]St 27, 45 f.). Der Straftatbestand der [X.]ei stellt Handlungsweisen unter Strafe, mit denen die durch die Vortat herbeigeführte rechtswidrige [X.] aufrechterhalten oder der hierdurch eingetretene Vermögensschaden vertieft wird (BT-Drucks. 7/550, [X.]; Perpetuierungstheorie). Durch die [X.]ei wird die vom [X.] rechtswidrig begründete [X.] gefestigt und zugleich die Chancen des Berechtigten, den früheren rechtmäßigen Zustand wieder herzustellen, vereitelt oder jedenfalls erheblich gefährdet (vgl. [X.], [X.] 2015, 129, 139; [X.], Das [X.] (2002), [X.]). Das Erfordernis einverständlichen Zusammenwirkens stellt dabei den inneren Zusammenhang zur Vortat her, der für die [X.]ei charakteristisch ist (vgl. [X.], Urteil vom 25. Juli 1996 – 4 [X.], [X.]St 42, 196, 198; Beschluss vom 20. Dezember 1954 – [X.], [X.]St 7, 134, 137; Urteil vom 21. Februar 1957 – 4 [X.] und 4 StR 526/56, [X.]St 10, 151, 152). Der Tatbestand der [X.]ei wird deshalb den [X.] zugerechnet und bezweckt sonach in erster Linie den Schutz der Vermögensinteressen des ursprünglich Berechtigten (vgl. [X.], Beschluss vom 20. Dezember 1954 – [X.], [X.]St 7, 134, 137; Urteil vom 4. November 1976 – 4 [X.], [X.]St 27, 45 f.; Urteil vom 25. Juli 1996 – 4 [X.], [X.]St 42, 196, 198; Urteil vom 24. Januar 2006 – 1 [X.], [X.]St 50, 347, 356 f.; [X.]/[X.], § 259 Rn. 1; [X.], aaO, § 259 Rn. 2; [X.]/[X.]/[X.], Strafrecht BT Teilband I, 7. Aufl., § 39 II Rn. 7; kritisch [X.], aaO, [X.] ff.; [X.], [X.]-FS (2006), [X.], 485; [X.][X.], 9. Aufl., § 259 Rn. 2 und 32). Dieser Schutzzweck erfasst jedoch auch Fallkonstellationen, in denen die Verfügungsgewalt über die gestohlene Sache durch Täuschung vom [X.] auf den [X.] übergeht. Die im Verhältnis zum [X.] bzw. Zwischenhehler erfolgende Täuschung lässt die durch den Straftatbestand der [X.]ei geschützten Vermögensinteressen des Berechtigten unberührt (vgl. [X.], [X.], aaO, [X.], 218); die durch die rechtswidrige Vortat geschaffene Vermögenslage bleibt durch das Weiterverschieben der Sache aufrechterhalten.

bb) Zwar wird der [X.] der [X.]ei zusätzlich auch darin gesehen, dass sie einen Anreiz zur Begehung weiterer Vermögensdelikte schaffen könne (vgl. [X.], Beschluss vom 20. Dezember 1954 – [X.], [X.]St 7, 134, 142; [X.], Urteil vom 25. Juli 1996 – 4 [X.], [X.]St 42, 196, 199; [X.]/[X.], aaO, § 259 Rn. 2 und 32; [X.], [X.] 1981, 1, 4). Der Straftatbestand der [X.]ei soll daher auch der gefahrlosen Verwertung der [X.] und der Entstehung illegaler Märkte entgegen wirken (vgl. [X.], [X.]-FS, aaO, [X.], 488). Mit dieser Zielrichtung dient die Strafvorschrift – wie die [X.] insgesamt – allgemeinen Sicherheitsinteressen (vgl. [X.], Beschluss vom 22. Oktober 2013 – 3 [X.], [X.]St 59, 40, 44; Urteil vom 25. Juli 1996 – 4 [X.], [X.]St 42, 196, 199; zur „Anreizwirkung“ insbesondere der Absatzhehlerei vgl. [X.], [X.] 2015, 129, 137; [X.], aaO, S. 256; mit anderem Akzent Rosenau, [X.], 352, 353).

Ungeachtet der Frage, ob die Aussicht, gegebenenfalls bei der Verwertung der deliktisch erlangten Sache seinerseits betrogen zu werden, auf mögliche [X.] tatsächlich demotivierend wirken oder als ein seltenes Phänomen für das Vorstellungsbild potentieller [X.] – dem legalen Wirtschaftsverkehr vergleichbar – letztlich folgenlos bleibt (vgl. [X.]/Hillenkamp/Schuhr, Strafrecht BT 2, 41. Aufl., Rn. 854; siehe auch [X.]/[X.], aaO, § 259 Rn. 7), vermag dies eine Beschränkung des strafrechtlichen Schutzes der Vermögensinteressen der ursprünglich Berechtigten nicht zu rechtfertigen (vgl. [X.], [X.], aaO, [X.], 215 ff.; [X.] [X.]/[X.], aaO, § 259 Rn. 72; [X.]/[X.]/[X.]/[X.], aaO, § 259 Rn. 37; [X.], [X.], 39, 40; [X.], [X.] 1981, 1, 6).

c) Soweit demgegenüber im Schrifttum die Auffassung vertreten wird, die Annahme einvernehmlichen Handelns scheide in Fällen der Täuschung generell (vgl. [X.]/[X.], aaO, § 259 Rn. 72; LK-StGB/[X.], 12. Aufl., § 259 Rn. 35 und Rn. 51; [X.]/[X.]/[X.]/[X.], aaO, § 259 Rn. 37; v. [X.]Ruhmannseder, § 259 Rn. 17.2.; Kindhäuser, Strafrecht [X.], 8. Aufl., [X.]; [X.], Strafrecht [X.], 4. Aufl., [X.]; [X.]/[X.]/[X.], Strafrecht BT Band 2, 17. Aufl., S. 338; [X.]/[X.], Strafrecht BT 1, 3. Aufl., [X.]; [X.]/Hillenkamp/Schuhr, aaO, Rn. 854; Mitsch, Strafrecht BT 2, S. 802; Rengier, Strafrecht [X.], 20. Aufl., § 22 Rn. 37; [X.]/[X.], [X.] 1999, 378, 381 f.; [X.], [X.] 1988, 606, 608; [X.], [X.], 39, 40) oder jedenfalls in Fällen aus, in denen der [X.] über „die Preisgabe der Sache als solche“ getäuscht werde (vgl. SSW/[X.], StGB, 4. Aufl., § 259 Rn. 28; [X.]/[X.], 5. Aufl., § 259 Rn. 28; ablehnend [X.], [X.], aaO, [X.], 206), vermag der Senat dem nicht zu folgen:

Das zur Erfüllung des Tatbestands der [X.]ei erforderliche Einvernehmen zwischen [X.] und [X.] ist auf die Übertragung der Verfügungsgewalt über die deliktisch erlangte Sache bezogen. Ein darüber hinaus gehendes kollusives Zusammenwirken zwischen [X.] und [X.] oder ein Handeln im Interesse des [X.]s ist jedenfalls für die Tatbestandsvariante des [X.] (für Fälle der Absatzhehlerei siehe [X.], Urteil vom 12. April 1956 – 4 StR 60/56, [X.]St 9, 137, 138; Senat, Urteil vom 24. Oktober 1956 – 2 [X.], [X.]St 10, 1 f.; Urteil vom 9. Juli 1969 – 2 [X.], [X.]St 23, 36, 38: Handeln im Interesse des [X.]s; differenzierend auch [X.], [X.], aaO, [X.], 219; [X.] [X.], [X.] (1949), [X.], 180) nicht erforderlich (ebenso [X.]/[X.], aaO, § 259 Rn. 69).

d) Soweit vereinzelt die Sorge geäußert wird, die Annahme einer Strafbarkeit des [X.] wegen [X.]ei komme einer „Schutzzusage“ zugunsten des [X.]s gleich (so LK-StGB/[X.], aaO, § 259 Rn. 35), teilt der Senat diese Bedenken nicht, zumal das Verhalten des [X.] gegebenenfalls außerdem den Tatbestand des Betrugs (§ 263 StGB) erfüllen kann.

e) Diesem Auslegungsergebnis kann schließlich nicht entgegen gehalten werden, dass [X.]ei „Hilfeleistung zugunsten des [X.] nach der Tat“ sei (vgl. [X.], Urteil vom 25. Juli 1996 – 4 [X.], [X.]St 42, 196, 197 unter Bezugnahme auf [X.]/[X.]/[X.], Strafrecht BT Teilband I, 7. Aufl., § 39 I Rn. 3; siehe auch [X.], Urteil vom 4. Februar 2010 – 1 [X.], [X.]St 55, 36, 53; [X.], [X.], 221, 222 f.; [X.], [X.] (1970), [X.], 105). Der Straftatbestand der [X.]ei stellt – anders als das gemeine Recht, das die Straftatbestände der Begünstigung, der Strafvereitelung und der [X.]ei unter den Begriff der Beihilfe nach der Tat („auxilium post delictum“) zusammengefasst hatte – [X.] und gewinnsüchtiges Handeln des potentiellen Täterkreises unter Strafe und lässt sich nur in einem weiteren Sinne als Hilfeleistung zugunsten des [X.]s begreifen (vgl. LK-StGB/[X.], aaO, § 259 Rn. 1; siehe [X.], Reform der [X.]e (2007), [X.] ff., 308 ff.).

f) Ein einvernehmliches Handeln im Sinne eines kollusiven Zusammenwirkens zwischen [X.] und [X.] oder ein Handeln des [X.]s im Interesse des [X.]s ist daher für die Erfüllung der Tatbestandsvariante des [X.] im Rahmen des Straftatbestands der [X.]ei (für den Straftatbestand der Geldwäsche siehe [X.], Beschluss vom 4. Februar 2010 – 1 [X.], [X.]St 55, 36, 48 ff.) nicht vorausgesetzt. Der Gegenauffassung, die jegliches eigenmächtige deliktische Handeln des [X.] aus dem Anwendungsbereich des § 259 StGB ausschließen will und ausnahmslos fordert, dass der [X.] „im Lager“ des [X.]s stehen müsse, vermag der Senat nicht zu folgen.

g) Die Annahme des [X.]s, der Angeklagte habe sich durch die [X.] erfolgte Übernahme des Fahrzeugs zum Zwecke der betrügerischen Veräußerung an einen gutgläubigen [X.] der [X.]ei schuldig gemacht, ist sonach rechtsfehlerfrei. Der Umstand, dass der gesondert verfolgte „     “ bei Übergabe des gestohlenen Kraftfahrzeugs in der Vorstellung handelte, der gesondert verfolgte [X.]werde als Absatzhelfer für ihn tätig werden, stellt die Annahme einverständlicher Übertragung der tatsächlichen Verfügungsgewalt über das gestohlene Kraftfahrzeug ebenso wenig in Frage wie seine Erwartung, als Gegenleistung für die Hingabe des gestohlenen Kraftfahrzeugs zeitnah den betrügerisch erlangten Kaufpreis zu erhalten.

II[X.]

Die Revision des Angeklagten führt zu einer Klarstellung der Einziehungsentscheidung im Hinblick auf die darin ausgesprochene gesamtschuldnerische Haftung.

Zutreffend hat das [X.] angenommen, dass der Angeklagte hinsichtlich eines Geldbetrags in Höhe von 54.000 [X.] gesamtschuldnerisch mit dem gesondert verurteilten     [X.]sowie in Höhe eines Betrags von 13.500 [X.] gesamtschuldnerisch mit den Angeklagten [X.]       und [X.]    haftet. Entgegen der Auffassung des [X.]s setzt die gesamtschuldnerische Haftung jedoch nicht voraus, dass die Angeklagten [X.]      und [X.]       rechtskräftig verurteilt sind. Der Senat hat die Anordnung gesamtschuldnerischer Haftung sonach neu gefasst; die Angabe der Namen der jeweiligen Gesamtschuldner ist nicht erforderlich (Senat, Beschlüsse vom 11. September 2018 – 2 [X.]; vom 20. Februar 2018 – 2 StR 12/18 und vom 18. Juli 2018 – 2 StR 245/18; Senatsurteil vom 25. April 2018 – 2 StR 14/18; [X.], Beschluss vom 27. August 2013 – 4 StR 280/13, Urteil vom 7. Juni 2018 – 4 [X.]/18).

IV.

Der nur geringfügige Erfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den Angeklagten teilweise von den durch sein Rechtsmittel entstandenen Kosten und Auslagen freizustellen (§ 473 Abs. 4 StPO).

Schäfer     

      

[X.]     

      

Eschelbach

      

Zeng     

      

Bartel     

      

Meta

2 StR 564/17

10.10.2018

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Urteil

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Köln, 14. September 2017, Az: 108 KLs 16/17

§ 259 StGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 10.10.2018, Az. 2 StR 564/17 (REWIS RS 2018, 3000)

Papier­fundstellen: NJW 2019, 1540 REWIS RS 2018, 3000

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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