Aktenzeichen 4 StR 378/14

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RCN:
RCN85EYZ4R2JYG6F48

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Bundesgerichtshof: Beschluss vom 13.01.2015

Einschleusen von Ausländern: Vorliegen einer vorsätzlichen und rechtswidrigen Haupttat des Geschleusten als Voraussetzung der Strafbarkeit

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