Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.09.2014, Az. IV ZR 371/13

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 2767

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IV ZR 371/13
vom

22. September 2014

in dem Rechtsstreit

-
2
-

Der IV.
Zivilsenat des [X.] hat durch die
Vorsitzende Richterin [X.], [X.], [X.], [X.] und die Richterin Dr. Brockmöller

am
22. September 2014

beschlossen:

Die Revision gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des [X.] vom 15. Oktober 2013 wird auf Kos-ten der Klägerin verworfen.

Streitwert: bis 8.000

Gründe:

Die Revision war nach § 552 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO im [X.] als unzulässig zu verwerfen, weil die Revisionsbegründung der Klägerin nicht den Anforderungen des § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a ZPO genügt.

1. Der Senat nimmt zunächst Bezug auf seinen Hinweisbeschluss in dieser Sache vom 29. Juli 2014, in welchem dargelegt ist, dass zur ordnungsgemäßen Begründung der Revision die Angabe der Revisions-gründe unter Bezeichnung der verletzten Rechtsnorm
gehört
und sich
die Revisionsbegründung hierzu mit den tragenden Gründen des angefoch-tenen Urteils auseinandersetzen (vgl. [X.], Beschluss vom 18. [X.]

[X.], [X.], 1127 unter II
1; Urteil vom 11. Juli 1
2
-
3
-

1974

[X.], [X.], 1207; [X.], Urteil vom 29. Oktober 1997

5 [X.], [X.]E 87, 41 unter 1 m.w.N.)
und den Rechtsfeh-ler des angefochtenen Urteils so aufzeigen
muss, dass
Gegenstand und Richtung des [X.] erkennbar werden. Das erfordert es, dass sich die Revisionsbegründung zu den gerügten Punkten mit dem [X.] auseinandersetzt ([X.] aaO m.w.N.)
und konkret
die Gründe darlegt, aus denen es rechtsfehlerhaft sein soll.

2.
Dem genügt die Revisionsbegründung der Klägerin nicht. Die darin erhobene Sachrüge verhält sich ausschließlich zu der vom [X.] als unerheblich offen gelassenen Frage, ob die Beleh-rungsobliegenheit des Versicherers aus § 28 Abs. 4 [X.] für spontan zu erfüllende Obliegenheiten des Versicherungsnehmers entfällt.
[X.] fehlt es an einer Auseinandersetzung mit der vom [X.] als tragend zugrunde gelegten Erwägung, die [X.] zur Stehlgutlistenvorlage bei der
Polizei unterfalle als Scha-denminderungsobliegenheit nicht dem Belehrungserfordernis des § 28 Abs.
4 [X.].

3. Die Ausführungen im Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 9. September 2014 führen zu keinem anderen [X.]. Zunächst wird darin die vorgenannte Auffassung des Berufungsge-richts bestätigt, die Obliegenheit zur Vorlage einer Stehlgutliste bei der Polizei sei lediglich eine Konkretisierung der Schadensminderungspflicht. Im Übrigen macht der Prozessbevollmächtigte der Klägerin nunmehr zwar geltend, die Belehrungspflicht nach § 28 Abs. 4 [X.] müsse auch dann
bestehen, wenn eine Obliegenheit der Schadensminderung diene,

3
4
-
4
-

es ist
aber nicht
erkennbar, dass dieser Revisionsangriff bereits in der Revisionsbegründung in der gebotenen Weise zum Ausdruck gebracht worden ist.

[X.]

[X.]

[X.]

[X.]

Dr. Brockmöller
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 27.02.2013 -
20 [X.]/12 -

O[X.], Entscheidung vom 15.10.2013 -
9 [X.] -

Meta

IV ZR 371/13

22.09.2014

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.09.2014, Az. IV ZR 371/13 (REWIS RS 2014, 2767)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 2767

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