Bundesgerichtshof, Beschluss vom 22.09.2014, Az. IV ZR 371/13

4. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 2763

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Gegenstand

Anforderungen an die Begründung einer Revision: Sachrüge hinsichtlich der Belehrungsobliegenheit des Versicherers und der Obliegenheiten des Versicherungsnehmers im Versicherungsfall der Hausratversicherung


Tenor

Die Revision gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des [X.] vom 15. Oktober 2013 wird auf Kosten der Klägerin verworfen.

Streitwert: bis 8.000 €

Gründe

1

Die Revision war nach § 552 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO im [X.] als unzulässig zu verwerfen, weil die Revisionsbegründung der Klägerin nicht den Anforderungen des § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a ZPO genügt.

2

1. Der Senat nimmt zunächst Bezug auf seinen Hinweisbeschluss in dieser Sache vom 29. Juli 2014, in welchem dargelegt ist, dass zur ordnungsgemäßen Begründung der Revision die Angabe der Revisionsgründe unter Bezeichnung der verletzten Rechtsnorm gehört und sich die Revisionsbegründung hierzu mit den tragenden Gründen des angefochtenen Urteils auseinandersetzen (vgl. [X.], Beschluss vom 18. November 1999 - [X.], [X.], 1127 unter II 1; Urteil vom 11. Juli 1974 - [X.], [X.], 1207; [X.], Urteil vom 29. Oktober 1997 - 5 [X.], [X.]E 87, 41 unter 1 m.w.N.) und den Rechtsfehler des angefochtenen Urteils so aufzeigen muss, dass Gegenstand und Richtung des [X.] erkennbar werden. Das erfordert es, dass sich die Revisionsbegründung zu den gerügten Punkten mit dem angefochtenen Urteil auseinandersetzt ([X.] aaO m.w.N.) und konkret die Gründe darlegt, aus denen es rechtsfehlerhaft sein soll.

3

2. Dem genügt die Revisionsbegründung der Klägerin nicht. Die darin erhobene Sachrüge verhält sich ausschließlich zu der vom Berufungsgericht als unerheblich offen gelassenen Frage, ob die Belehrungsobliegenheit des Versicherers aus § 28 Abs. 4 [X.] für spontan zu erfüllende Obliegenheiten des Versicherungsnehmers entfällt. Demgegenüber fehlt es an einer Auseinandersetzung mit der vom Berufungsgericht der Entscheidung als tragend zugrunde gelegten Erwägung, die Obliegenheit zur Stehlgutlistenvorlage bei der Polizei unterfalle als Schadenminderungsobliegenheit nicht dem Belehrungserfordernis des § 28 Abs. 4 [X.].

4

3. Die Ausführungen im Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 9. September 2014 führen zu keinem anderen Ergebnis. Zunächst wird darin die vorgenannte Auffassung des Berufungsgerichts bestätigt, die Obliegenheit zur Vorlage einer Stehlgutliste bei der Polizei sei lediglich eine Konkretisierung der Schadensminderungspflicht. Im Übrigen macht der Prozessbevollmächtigte der Klägerin nunmehr zwar geltend, die Belehrungspflicht nach § 28 Abs. 4 [X.] müsse auch dann bestehen, wenn eine Obliegenheit der Schadensminderung diene, es ist aber nicht erkennbar, dass dieser Revisionsangriff bereits in der Revisionsbegründung in der gebotenen Weise zum Ausdruck gebracht worden ist.

[X.]                                Wendt                                      Felsch

                   Lehmann                            Dr. Brockmöller

Meta

IV ZR 371/13

22.09.2014

Bundesgerichtshof 4. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZR

vorgehend BGH, 29. Juli 2014, Az: IV ZR 371/13, Beschluss

§ 28 Abs 4 VVG, § 82 VVG, § 551 ZPO, § 552 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 22.09.2014, Az. IV ZR 371/13 (REWIS RS 2014, 2763)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 2763


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. IV ZR 371/13

Bundesgerichtshof, IV ZR 371/13, 22.09.2014.

Bundesgerichtshof, IV ZR 371/13, 29.07.2014.


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Referenzen
Wird zitiert von

II ZB 14/22

II ZR 37/22

XI ZR 225/21

IV ZR 371/13

GS 1/17

VIa ZR 230/22

XI ZR 257/21

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