Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.07.2014, Az. IV ZR 371/13

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 3707

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IV ZR 371/13
vom

29. Juli 2014

in dem Rechtsstreit

-
2
-

Der IV.
Zivilsenat des [X.] hat durch die
Vorsitzende Richterin [X.], [X.], [X.], [X.] und die Richterin Dr. Brockmöller

am 29. Juli 2014

beschlossen:

Der Senat hat Bedenken gegen die Zulässigkeit der Revi-sion und gibt der Klägerin Gelegenheit, hierzu binnen

drei Wochen

Stellung zu nehmen.

Gründe:

1. Die Parteien streiten um weitere Hausratversicherungsleistun-gen nach einem Wohnungseinbruch.

Das Berufungsgericht hält den beklagten [X.] für berechtigt, die Versicherungsleistung nach § 28 Abs. 2 [X.] zu kürzen, weil die Klägerin grob fahrlässig gegen die in den [X.] vereinbarte Obliegenheit verstoßen habe, nach Eintritt des [X.] unverzüglich der Polizei ein Verzeichnis der abhanden gekommenen Sachen einzureichen (B § 8 Nr. 2 Buchst. a, ff [X.] 2008).
Der Leistungskürzung stehe nicht entgegen, dass die Beklagte die Klä-gerin nicht über die Rechtsfolgen der Obliegenheitsverletzung belehrt 1
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habe.
Die genannte Obliegenheit sei darauf gerichtet, den [X.] frühzeitig eine zielgerichtete Sachfahndung zu ermöglichen
und einem nachträglichen Aufbauschen des Schadens durch den [X.] vorzubeugen.
Sie erweise sich mithin unter allen As-pekten als Schadenminderungsobliegenheit
i.S. des §
82 [X.], für die das [X.] aus § 28 Abs. 4 [X.] nicht gelte. Es bedürfe deshalb keiner Erörterung, ob sich eine generelle Hinweispflicht mit der Natur einer spontan zu erfüllenden Obliegenheit vereinbaren lasse.

2. Nach Vorberatung der Sache hat der Senat Zweifel, ob die da-gegen gerichtete Revisionsbegründung der Klägerin den Anforderungen des § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr.
2 Buchst. a ZPO genügt.

a) Zur ordnungsgemäßen Begründung der Revision gehört die An-gabe der Revisionsgründe unter Bezeichnung der verletzten Rechts-norm. Dazu muss sich die Revisionsbegründung mit den tragenden Gründen des angefochtenen Urteils auseinandersetzen (vgl. [X.], [X.] vom 18. November 1999

[X.], [X.], 1127 unter II
1; Urteil vom 11. Juli 1974

IX ZR 24/73, [X.], 1207; [X.], Ur-teil vom 29. Oktober 1997

5 [X.], [X.]E 87, 41 unter 1 m.w.N.)
und den Rechtsfehler des angefochtenen Urteils so aufzeigen, dass
Ge-genstand und Richtung des [X.] erkennbar werden. Das er-fordert es, dass sich die Revisionsbegründung zu den gerügten Punkten mit dem angefochtenen Urteil auseinandersetzt ([X.] aaO m.w.N.)
und konkret
die Gründe darlegt, aus denen es rechtsfehlerhaft sein soll.

b) Dem genügt die Revisionsbegründung der Klägerin voraussicht-lich nicht. Die darin erhobene Sachrüge verhält sich ausschließlich zu der vom Berufungsgericht als unerheblich offen gelassenen Frage, ob 3
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die Belehrungsobliegenheit des Versicherers aus § 28 Abs. 4 [X.] für spontan zu erfüllende Obliegenheiten des Versicherungsnehmers ent-fällt.
Demgegenüber fehlt es an einer Auseinandersetzung mit der vom Berufungsgericht als tragend angesehenen
Erwägung, die Obliegenheit zur Stehlgutlistenvorlage bei der
Polizei unterfalle als Schadenminde-rungsobliegenheit nicht dem [X.] des § 28 Abs. 4 [X.].
Der Hinweis, "hiergegen"
richte sich die Revision, reicht für die Darlegung, weshalb die
Erwägungen des Berufungsgerichts nach [X.] der Revisionsführerin fehlerhaft sind, nicht aus.

VRi'in[X.] [X.] ist im
[X.]

[X.]
Urlaub und deswegen an
einer Unterschrift gehindert.

[X.]

[X.]

Dr. Brockmöller
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 27.02.2013 -
20 [X.]/12 -

O[X.], Entscheidung vom 15.10.2013 -
9 [X.] -

Meta

IV ZR 371/13

29.07.2014

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.07.2014, Az. IV ZR 371/13 (REWIS RS 2014, 3707)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 3707

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