Bundesgerichtshof, Beschluss vom 29.07.2014, Az. IV ZR 371/13

4. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 3725

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Gegenstand

Anforderungen an die Begründung einer Revision: Sachrüge hinsichtlich der Belehrungsobliegenheit des Versicherers und der Obliegenheiten des Versicherungsnehmers im Versicherungsfall der Hausratversicherung


Tenor

Der Senat hat Bedenken gegen die Zulässigkeit der Revision und gibt der Klägerin Gelegenheit, hierzu binnen

drei Wochen

Stellung zu nehmen.

Gründe

1

1. Die Parteien streiten um weitere Hausratversicherungsleistungen nach einem Wohnungseinbruch.

2

Das Berufungsgericht hält den beklagten [X.] für berechtigt, die Versicherungsleistung nach § 28 Abs. 2 [X.] zu kürzen, weil die Klägerin grob fahrlässig gegen die in den Versicherungsbedingungen vereinbarte Obliegenheit verstoßen habe, nach Eintritt des Versicherungsfalls unverzüglich der Polizei ein Verzeichnis der abhanden gekommenen Sachen einzureichen (B § 8 Nr. 2 Buchst. a, ff [X.]). Der Leistungskürzung stehe nicht entgegen, dass die Beklagte die [X.] nicht über die Rechtsfolgen der Obliegenheitsverletzung belehrt habe. Die genannte Obliegenheit sei darauf gerichtet, den Ermittlungsbehörden frühzeitig eine zielgerichtete Sachfahndung zu ermöglichen und einem nachträglichen Aufbauschen des Schadens durch den Versicherungsnehmer vorzubeugen. Sie erweise sich mithin unter allen Aspekten als Schadenminderungsobliegenheit i.S. des § 82 [X.], für die das [X.] aus § 28 Abs. 4 [X.] nicht gelte. Es bedürfe deshalb keiner Erörterung, ob sich eine generelle Hinweispflicht mit der Natur einer spontan zu erfüllenden Obliegenheit vereinbaren lasse.

3

2. Nach Vorberatung der Sache hat der Senat Zweifel, ob die dagegen gerichtete Revisionsbegründung der Klägerin den Anforderungen des § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a ZPO genügt.

4

a) Zur ordnungsgemäßen Begründung der Revision gehört die Angabe der Revisionsgründe unter Bezeichnung der verletzten Rechtsnorm. Dazu muss sich die Revisionsbegründung mit den tragenden Gründen des angefochtenen Urteils auseinandersetzen (vgl. [X.], Beschluss vom 18. November 1999 - [X.], [X.], 1127 unter II 1; Urteil vom 11. Juli 1974 - [X.], [X.], 1207; [X.], Urteil vom 29. Oktober 1997 - 5 [X.], [X.]E 87, 41 unter 1 m.w.N.) und den Rechtsfehler des angefochtenen Urteils so aufzeigen, dass Gegenstand und Richtung des [X.] erkennbar werden. Das erfordert es, dass sich die Revisionsbegründung zu den gerügten Punkten mit dem angefochtenen Urteil auseinandersetzt ([X.] aaO m.w.N.) und konkret die Gründe darlegt, aus denen es rechtsfehlerhaft sein soll.

5

b) Dem genügt die Revisionsbegründung der Klägerin voraussichtlich nicht. Die darin erhobene Sachrüge verhält sich ausschließlich zu der vom Berufungsgericht als unerheblich offen gelassenen Frage, ob die Belehrungsobliegenheit des Versicherers aus § 28 Abs. 4 [X.] für spontan zu erfüllende Obliegenheiten des Versicherungsnehmers entfällt. Demgegenüber fehlt es an einer Auseinandersetzung mit der vom Berufungsgericht als tragend angesehenen Erwägung, die Obliegenheit zur Stehlgutlistenvorlage bei der Polizei unterfalle als Schadenminderungsobliegenheit nicht dem [X.] des § 28 Abs. 4 [X.]. Der Hinweis, "hiergegen" richte sich die Revision, reicht für die Darlegung, weshalb die Erwägungen des Berufungsgerichts nach Auffassung der Revisionsführerin fehlerhaft sind, nicht aus.

VRi'in[X.] [X.] ist im
Urlaub und deswegen an
einer Unterschrift gehindert.

Wendt     

Felsch

Wendt

     Lehmann     

Dr. Brockmöller     

Meta

IV ZR 371/13

29.07.2014

Bundesgerichtshof 4. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Köln, 15. Oktober 2013, Az: I-9 U 69/13, Urteil

§ 28 Abs 4 VVG, § 82 VVG, § 551 ZPO, § 552 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 29.07.2014, Az. IV ZR 371/13 (REWIS RS 2014, 3725)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 3725


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. IV ZR 371/13

Bundesgerichtshof, IV ZR 371/13, 22.09.2014.

Bundesgerichtshof, IV ZR 371/13, 29.07.2014.


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Referenzen
Wird zitiert von

II ZB 14/22

II ZR 37/22

XI ZR 225/21

IV ZR 371/13

GS 1/17

VIa ZR 230/22

XI ZR 257/21

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