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PDF anzeigen [X.][X.] 44/09 vom 15. September 2010 in dem Rechtsstreit - 2 -
[X.] hat durch den [X.], [X.], [X.], die Richterin [X.] und [X.] Karczewski am 15. September 2010 beschlossen: Die gerichtlichen Kosten des [X.] tragen die Nebenintervenientin zu 1 (Rechtsbe-schwerdeführerin) und der [X.] je zur Hälfte. Ihre außergerichtlichen Kosten tragen die [X.] zu 1, der [X.] und die Nebenintervenientin zu 2 selbst. Streitwert bis zur Erklärung der Erledigung der Rechtsbe-schwerde: 364.823,44 •
Gründe: Die am Rechtsbeschwerdeverfahren Beteiligten haben das [X.] übereinstimmend für erledigt erklärt. Da es nicht Zweck der nach § 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO zu treffenden Kostenentscheidung ist, Rechts-fragen von grundsätzlicher Bedeutung (hier: Zulässigkeit einer [X.] des Vermögensschadenhaftpflichtversicherers im [X.] auf Seiten des Geschädigten) zu klären oder das Recht [X.] - 3 -
bilden (vgl. dazu [X.], Beschlüsse vom 28. Oktober 2008 - [X.]/08 - NJW-RR 2009, 422; 15. September 2009 - [X.] 36/08 - ZInsO 2009, 2113), hat der Senat lediglich unter Berücksichtigung und summa-rischer Prüfung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen über die Kosten des [X.]. Die Kostenentscheidung trägt dem Umstand Rechnung, dass die für den Ausgang des [X.] entscheidende Rechtsfrage hier nicht mehr zu klären war, der Streit insoweit unentschieden bleiben muss.
[X.] [X.] [X.] [X.]
[X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 08.01.2008 - 6 O 1069/06 - [X.], Entscheidung vom 05.02.2009 - 1 U 1984/08 -
Meta
15.09.2010
Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.09.2010, Az. IV ZB 44/09 (REWIS RS 2010, 3329)
Papierfundstellen: REWIS RS 2010, 3329
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