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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 4/10 vom 16. Juni 2010 in dem Rechtsstreit Der IV. Zivilsenat des [X.] hat am 16. Juni 2010 durch [X.], [X.], [X.], die Richterin [X.] und [X.] Karczewski beschlossen: Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des [X.] vom 18. Dezember 2009 wird zurückgewiesen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entschei-dung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Der Senat hat die [X.] geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Von einer weitergehenden Begründung wird - auch mit Blick auf die Ausführungen in der Beschwerdeerwiderung - abgesehen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 416.826,50 • [X.] [X.] [X.]
[X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 02.04.2008 - 12 O 58/05 - [X.], Entscheidung vom 18.12.2009 - 8 U 537/08 -
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16.06.2010
Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.06.2010, Az. IV ZR 4/10 (REWIS RS 2010, 5817)
Papierfundstellen: REWIS RS 2010, 5817
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