Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.03.2010, Az. IV ZR 20/09

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 8423

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[X.] BESCHLUSS IV ZR 20/09vom 17. März 2010 in dem Rechtsstreit - 2 -

[X.] hat durch den [X.], [X.], [X.], die Richterin [X.] und [X.] Karczewski am 17. März 2010 beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Teilurteil des 3. Zivilsenats des [X.] in [X.] vom 23. Dezember 2008 wird als unzulässig verwor-fen. Die Beklagten haben die Kosten des [X.] zu tragen. Streitwert: bis 5.000 •

Gründe: [X.] Die Klägerin macht im Wege der Stufenklage Pflichtteilsansprü-che nach ihrem am 29. Juni 2005 verstorbenen Vater geltend. 1 Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung sind die Beklagten durch Teilurteil verurteilt worden, der Klägerin Auskunft über den Bestand des Nachlasses zu erteilen durch Vorlage eines nota-riellen [X.] einschließlich von Kopien aller Unterla-gen, die zur Ermittlung des Wertes erforderlich sind, ferner den Wert der 2 - 3 -

im Eigentum des Erblassers stehenden Unternehmen durch Vorlage ei-nes Sachverständigengutachtens zu ermitteln sowie Auskunft über leb-zeitige Zuwendungen des Erblassers und ausgleichspflichtige Zuwen-dungen zu erteilen. I[X.] Die hiergegen gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde der [X.] ist unzulässig, weil der Wert der mit der Revision geltend zu [X.] 20.000 • nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO). 3 1. Wird bei einer Stufenklage eine Verurteilung zur Auskunft (ge-gebenenfalls zusätzlich verbunden mit einer Wertermittlung) ausgespro-chen, so ist für die Bemessung des Wertes des Beschwerdegegenstan-des das Interesse des Rechtsmittelsführers maßgebend, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Hierbei kommt es auf den Aufwand an Zeit und Kosten an, den die Erteilung der geschuldeten Auskunft (und Wertermitt-lung) erfordert ([X.]Z 164, 63, 65 f.; 128, 85, 87 f.; Senatsbeschlüsse vom 1. Oktober 2008 - [X.] - [X.] 2009, 38 unter II; vom 30. April 2008 - [X.]/07 - FamRZ 2008, 1346 unter II; vom 20. Februar 2008 - [X.]/07 - NJW-RR 2008, 889 unter [X.]). Der eigene Zeitaufwand des [X.] kann entsprechend den Regelungen für Zeugen im [X.] bewertet werden, woraus sich maximal 17 •/Stunde ergeben (§ 22 [X.]; zur entsprechenden Heranziehung des [X.] vgl. [X.] vom 1. Oktober 2008 aaO unter [X.]). Kosten für die Hinzu-ziehung von sachkundigen Hilfspersonen können nur berücksichtigt wer-den, wenn sie zwangsläufig entstehen, weil der Auskunftspflichtige zu einer sachgerechten Auskunftserteilung allein nicht in der Lage ist (Se-natsbeschluss vom 1. Oktober 2008 aaO unter [X.]; [X.], Beschluss vom 31. Januar 2007 - [X.] 133/06 - FamRZ 2007, 714 [X.]. 4). Das 4 - 4 -

kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht, etwa bei Angaben zu größeren Unternehmensbeteiligungen für länger zurück liegende Zeiträume (vgl. [X.], Beschlüsse vom 22. April 2009 - [X.] 49/07 - NJW 2009, 2218 [X.]. 12 ff.; vom 14. Januar 2009 - [X.] 146/08 - [X.], 594 [X.]. 10 ff.). 2. Auf dieser Grundlage haben die Beklagten nicht glaubhaft [X.], dass der Wert der Beschwer 20.000 • übersteigt. Soweit sie gel-tend machen, bereits für die Erteilung des [X.] fielen für jede Beklagte Rechtsanwaltskosten von mindestens 4.110,97 •, ins-gesamt 8.221,94 •, an, so ist nicht ersichtlich, warum die Beklagten zur Erstellung eines [X.] anwaltlicher Hilfe bedürfen. Grundsätzlich haben sie diese Auskunft selbst aus eigenem Wissen zu erteilen, insbesondere sich dazu zu erklären, welche Aktiva und Passiva beim Erbfall vorhanden waren und welche lebzeitigen Zuwendungen der Erblasser in den letzten 10 Jahren vor seinem Tod vorgenommen hat. Wieso die Beklagten hierzu allein nicht in der Lage sein sollen, sondern hierzu umfangreiche anwaltliche Hilfe benötigen, ist weder dargelegt noch glaubhaft gemacht. Ihren eigenen zeitlichen Aufwand haben sie nicht dargestellt. 5 Damit verbleiben schon nach dem eigenen Vorbringen der [X.] lediglich weitere Kosten von 800 • für die Beglaubigung des [X.], 377,83 • [X.] sowie 17.850 • für die Wert-ermittlung der im Eigentum des Erblassers stehenden Unternehmen, also weniger als 20.000 •. Aber auch der Kostenansatz von 17.850 • im Schreiben der Steuerberater [X.]
vom 26. Februar 2009 ist nicht hin-reichend dargelegt. Dort ist von einer Ertragswertermittlung auf der Grundlage von Planungsrechnungen für die Jahre 2007 bis 2009 die [X.] - 5 -

de sowie davon, dass wegen fehlender Planungsrechnungen für diese Jahre eine Planungsrechnung durch die Steuerberater oder alternativ ei-ne Szenarioanalyse zu erstellen wäre. Für die Bewertung des Wertes des Unternehmens kommt es indessen auf die Jahre 2007 bis 2009 nicht an. Nach § 2311 Abs. 1 Satz 1 BGB sind für die Berechnung des Pflicht-teils der Bestand und der Wert des Nachlasses zur Zeit des [X.] zugrunde zu legen, hier also der 29. Juni 2005. Die Beklagten haben nicht dargelegt, dass auch für diesen Zeitpunkt die Wertermittlung mit Kosten in einer Größenordnung von 17.850 • verbunden wäre.
[X.] [X.] [X.] [X.]

[X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 08.06.2007 - 4 O 273/06 - [X.], Entscheidung vom 23.12.2008 - 3 U 95/07 -

Meta

IV ZR 20/09

17.03.2010

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.03.2010, Az. IV ZR 20/09 (REWIS RS 2010, 8423)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 8423

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