Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.01.2014, Az. 5 StR 614/13

5. Strafsenat | REWIS RS 2014, 8855

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
5 StR 614/13
vom

8. Januar

2014
in der Strafsache
gegen

wegen
Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
-
2
-

Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 8.
Januar 2014 beschlossen:

Die Revision des
Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 30.
Juli 2013 wird nach §
349 Abs.
2 StPO als un-begründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die Rüge nach § 338 Nr. 8 StPO scheitert am
unvollständigen Vortrag der maßgebli-chen Verfahrenstatsachen (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO;
u.a. Terminsverlegungsantrag vom 9.
Juli 2013 und
hierauf ergangene Vorsitzendenverfügung vom 15.
Juli
2013). Gleiches gilt für die

in der Sache offensichtlich unbegründete

Rüge nach §
338 Nr. 6 StPO aufgrund der unpräzisen Mitteilung des [X.] der angeblichen [X.].

Die sachlich-rechtliche Überprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler ergeben, insbesondere ist die Annahme
der mittäterschaftlichen
Begehungsweise
des Ange-klagten nicht zu beanstanden.

Der Senat weist darauf hin, dass es
nicht Aufgabe der staatsanwaltschaftlichen Ge-generklärung
nach §
347 StPO ist, zu Revisionsrügen in der Sache Stellung zu
neh-men (vgl. Nr.
162 RiStBV).

Basdorf

Dölp

König

Berger

[X.]

Meta

5 StR 614/13

08.01.2014

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.01.2014, Az. 5 StR 614/13 (REWIS RS 2014, 8855)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 8855

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