Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
5 StR 614/13
vom
8. Januar
2014
in der Strafsache
gegen
wegen
Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
-
2
-
Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 8.
Januar 2014 beschlossen:
Die Revision des
Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 30.
Juli 2013 wird nach §
349 Abs.
2 StPO als un-begründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die Rüge nach § 338 Nr. 8 StPO scheitert am
unvollständigen Vortrag der maßgebli-chen Verfahrenstatsachen (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO;
u.a. Terminsverlegungsantrag vom 9.
Juli 2013 und
hierauf ergangene Vorsitzendenverfügung vom 15.
Juli
2013). Gleiches gilt für die
in der Sache offensichtlich unbegründete
Rüge nach §
338 Nr. 6 StPO aufgrund der unpräzisen Mitteilung des [X.] der angeblichen [X.].
Die sachlich-rechtliche Überprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler ergeben, insbesondere ist die Annahme
der mittäterschaftlichen
Begehungsweise
des Ange-klagten nicht zu beanstanden.
Der Senat weist darauf hin, dass es
nicht Aufgabe der staatsanwaltschaftlichen Ge-generklärung
nach §
347 StPO ist, zu Revisionsrügen in der Sache Stellung zu
neh-men (vgl. Nr.
162 RiStBV).
Basdorf
Dölp
König
Berger
[X.]
Meta
08.01.2014
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.01.2014, Az. 5 StR 614/13 (REWIS RS 2014, 8855)
Papierfundstellen: REWIS RS 2014, 8855
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
Keine Referenz gefunden.
Keine Referenz gefunden.