Bundespatentgericht, Urteil vom 19.03.2013, Az. 1 Ni 34/12

1. Senat | REWIS RS 2013, 7317

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Gegenstand

Wirkungslosigkeit dieser Entscheidung


Tenor

In der Patentnichtigkeitssache

betreffend das [X.] Patent 101 37 839

hat der 1. Senat (Nichtigkeitssenat) des [X.] auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 19. März 2013 durch [X.] als Vorsitzenden sowie [X.]in [X.] und [X.] Dr.-lng. [X.], Dr.-lng. [X.] und Dipl.-lng. (Univ.) Dipl.-Wirt.-lng. (FH) Ausfelder

für Recht erkannt:

[X.] Die Klage wird abgewiesen.

ll. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

[X.]. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des am 2. August 2001 angemeldeten Patents [X.] 37 839 mit der Bezeichnung: "Maschine zum Bearbeiten von Werkstücken aus Holz, Kunststoff und dergleichen", dessen Erteilung am 28. September 2006 veröffentlicht wurde. Am 2. Februar 2012 wurde das Patent beschränkt, die geänderte Patentschrift [X.] 37 839 C5 wurde am 21. Juni 2012 veröffentlicht. Das Patent umfasst in der nunmehr geltenden, beschränkten Fassung 16 Patentansprüche, von denen die Ansprüche 13 bis 16 mit der Klage angegriffen sind.

2

Der angegriffene Anspruch 13 hat den folgenden Wortlaut:

3

Maschine, insbesondere nach einem der Ansprüche 1 bis 12, dadurch gekennzeichnet, dass die Maschine eine Längsprofiliereinheit (2) mit mindestens zwei Vorschubeinheiten (15) aufweist, die spiegelbildlich zueinander angeordnet sind und jeweils obere und untere Klemmbacken (54, 55) zum Einspannen der Werkstücke (3) aufweisen, die in ihrer Längsrichtung mittels der Vorschubeinheiten (15) durch die Maschine transportierbar sind, dass die Vorschubeinheiten (15) in [X.] der Werkstücke (3) nebeneinander liegen, und dass die Vorschubeinheiten (15) in einem [X.] (80), in [X.] der Werkstücke (3) gesehen, nebeneinander liegen, in dem die Klemmbacken (54, 55) der Vorschubeinheiten (15) dasselbe Werkstück an seinen gegenüberliegenden Längsseiten oben und unten übergreifen und spannen.

4

Wegen des Wortlauts der weiter angegriffenen und unmittelbar bzw. mittelbar auf den Anspruch 13 rückbezogenen Patentansprüche 14 bis 16 wird auf die [X.]chrift [X.] 37 839 C5 Bezug genommen.

5

Die Klägerin ist der Ansicht, es lägen hinsichtlich des Gegenstandes der angegriffenen Ansprüche 13 bis 16 des [X.] die Nichtigkeitsgründe der unzulässigen Erweiterung und der mangelnden Patentfähigkeit vor.

6

Zur Begründung bezieht sie sich auf die folgenden Druckschriften:

7

D1) [X.] 198 42 386 A1

8

D2) [X.] 298 [X.] 071 U1

9

D3) [X.]/12816 A1

D4) [X.] 43 01 217 A1

D6) EP 0 562 216 A1

D7) EP 0 988 924 [X.] er.

Weiterhin macht die Klägerin zwei offenkundige Vorbenutzungen ([X.], [X.]) geltend. Sie reicht zu der ersten geltend gemachten offenkundigen Vorbenutzung [X.] die folgenden Unterlagen ein und benennt einen Zeugen:

[X.]) Abbildung eines Konsolen-Spanntisches

[X.]a) Eidesstattliche Versicherung des Zeugen Volker Schmieder

[X.]b) Eidesstattliche Versicherung des Herrn Manfred Funk

[X.]) Videoaufnahme eines Konsolen-Spanntisches

[X.]) Auftragsbestätigung, Auftragsnummer 0-600-22-2792,

Zusammenstellung

HE7) Probeausdruck Auftragsbestätigung, Auftragsnummer 0-600-22-2792, Position 01, Maschine Nr. 0-201-22-2792,

Typ [X.]/60/PM

HE8) Zeichnung Nr. 5-131-01-1063: Grundriss- u. Absaugeplan

G BOF 311/60/PM, Maschine Nr. 0-201-22-2792

[X.]) Zeichnung Nr. 2-056-13-5091: Spannvorrichtung

[X.]a) [X.] für Maschine Nr. 0-201-22-2792

[X.]) Frachtbrief für Maschine Nr. 0-201-22-2792, [X.] 311/60/PM

[X.]) Inbetriebnahme und Abnahmeprotokoll für

Maschinentype Bof 311/60/PM, [X.]. 0-201-22-2792.

Sie reicht zu der zweiten geltend gemachten offenkundigen Vorbenutzung [X.] die folgenden Unterlagen ein und benennt einen weiteren Zeugen:

HE12) Erklärung des Zeugen Herrn Georg Neumann

HE12a) Vier Screenshots aus dem [X.] HE12c)

HE12b) PowerPoint-Präsentation

"[X.] im Fensterbau"

HE12c) [X.] einer Anlage zur Fensterfertigung

HE13) Artikel: Impulse für rationellere Fensterfertigung,

BM online, Ausgabe 12/1998, Seite 66, bm-online.de,

Ausdruck vom 05.11.2012.

Sie reicht zur Stützung ihres Vorbringens weiter die folgenden Unterlagen ein:

HE1) Patentschrift [X.] 37 839 B4

HE2) Geänderte Patentschrift [X.] 37 839 C5

HE3) Merkmalsgliederung des Anspruchs 13

HE14) [X.] Xa ZR 124/07 - Fälschungssicheres Dokument

HE15) [X.] X ZR 30/79 - Walzgut-Kühlbett

HE16) [X.] Xa ZR 34/06.

Die Klägerin beantragt,

das [X.] Patent [X.] 37 839 im Umfang der Ansprüche 13 bis 16 für nichtig zu erklären.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der [X.] konnte nicht feststellen, dass dem Gegenstand des Streitpatents in seiner geltenden Fassung, soweit angegriffen, der geltend gemachte [X.] des [X.] über den Inhalt der Anmeldung gemäß §§ 22 Abs. 1, 21 Abs. 1 Nr. 4 [X.] oder der weiter geltend gemachte [X.] der fehlenden Patentfähigkeit gemäß §§ 22 Abs. 1, 21 Abs. 1 Nr. 1 [X.] entgegen steht.

[X.]

1. Das Streitpatent betrifft eine Maschine zum Bearbeiten von Werkstücken aus Holz, Kunststoff und dergleichen. Gemäß der Beschreibungseinleitung werden mit derartigen Maschinen Werkstücke bearbeitet, aus denen Fenster- und Türrahmen bzw. Fensterflügel hergestellt werden. Diese Werkstücke werden in einer Längsprofiliereinheit an ihren Längsseiten längsprofiliert und dazu durch die Längsprofiliereinheit transportiert (geänderte Patentschrift 101 37 839 C5 ([X.]), Abs. 0001, 0002).

Als gattungsbildender Stand der Technik ist in der Beschreibungseinleitung eine aus der [X.] 01 217 [X.] ([X.]) bekannte Maschine angegeben, die zum Transport der Werkstücke drei [X.] aufweist, die jeweils mit einer Spannvorrichtung mit links und rechts am Werkstück anliegenden Klemmbacken versehen sind und die eine [X.] bilden ([X.], Abs. 0003).

Als der Erfindung zugrundeliegende Aufgabe ist in der Streitpatentschrift angegeben, eine flexible Spannvorrichtung für unterschiedliche Bearbeitungsvorgänge und unterschiedliche Werkstücke zu schaffen ([X.], Abs. 0005).

Diese Aufgabe soll dadurch gelöst werden, dass die erfindungsgemäß ausgebildete Spannvorrichtung das Werkstück mit Klemmbacken von oben und unten einspannt, so dass das zu bearbeitende Werkstück an seinen Längsseiten bearbeitet werden kann ([X.], Abs. 0007). Die Spannvorrichtung soll außerdem Teil der [X.] sein, so dass mit ihr die Werkstücke nicht nur eingespannt, sondern auch durch die Maschine transportiert werden ([X.], Abs. 0008).

Bei der Maschine gemäß dem angegriffenen Anspruch 13 sind zwei [X.]en und ein [X.] vorgesehen ([X.], Abs. 0009).

2. Der angegriffene Anspruch 13 weist in der von der Klägerin eingeführten und von der Beklagten aufgegriffenen Gliederung die folgenden Merkmale auf:

[X.]) Maschine, insbesondere nach einem der Ansprüche 1 bis 12,

dadurch gekennzeichnet, dass die Maschine

[X.]) eine Längsprofiliereinheit (2)

[X.]) mit mindestens zwei [X.]en (15) aufweist,

[X.]) die [die [X.]en]

[X.]) spiegelbildlich zueinander angeordnet sind

[X.]) und jeweils obere und untere Klemmbacken (54, 55)

[X.]) zum Einspannen der Werkstücke (3) aufweisen,

[X.]) die [die Werkstücke] in ihrer Längsrichtung mittels der [X.]en (15) durch die Maschine transportierbar sind,

[X.]) dass die [X.]en (15) in [X.] der Werkstücke (3) nebeneinander liegen,

[X.]) und dass die [X.]en (15) in einem [X.] (80), in [X.] der Werkstücke (3) gesehen, nebeneinander liegen,

([X.]) in dem [dem [X.]] die Klemmbacken (54, 55) der [X.]en (15) dasselbe Werkstück an seinen gegenüberliegenden Längsseiten oben und unten übergreifen und spannen.

3. Als Fachmann beschäftigte sich mit dem Gebiet des Streitpatents zum Anmeldezeitpunkt ein Maschinenbauingenieur (FH) der Fachrichtung Fertigungstechnik mit mehrjähriger Berufserfahrung auf dem Gebiet der Konstruktion und Entwicklung von Maschinen zum Bearbeiten von Werkstücken aus Holz, Kunststoff o. dgl., die sowohl Bearbeitungseinheiten als auch Vorrichtungen zum Spannen, Transportieren und Positionieren der Werkstücke umfassen.

4. Zur Ermittlung der technischen Lehre, die sich aus Sicht dieses hier maßgeblichen Fachmanns aus dem Anspruch 13 ergibt, ist der Sinngehalt des Patentanspruchs in seiner Gesamtheit und der Beitrag, den die einzelnen Merkmale zum Leistungsergebnis der Erfindung liefern, unter Heranziehung der den Patentanspruch erläuternden Beschreibung und Zeichnungen durch Auslegung zu ermitteln (vergl. [X.] GRUR 2007, 410 - Kettenradanordnung). Begriffe in den Patentansprüchen sind dabei so zu deuten, wie sie der angesprochene Fachmann nach dem Gesamtinhalt der Patentschrift unter Berücksichtigung der in ihr objektiv offenbarten Lösung versteht. Maßgeblich ist, welchen Begriffsinhalt das Patent bei unbefangener Erfassung der im Anspruch umschriebenen Lehre zum technischen Handeln einem vorgeschlagenen Merkmal zuweist. Das Verständnis des Fachmanns wird sich dabei entscheidend an dem in der Patentschrift zum Ausdruck gekommenen Zweck dieses Merkmals orientieren (vergl. [X.] GRUR 2001, 232 - Brieflocher, m. w. N.).

Der angesprochene Fachmann versteht daher die einzelnen Merkmale des Anspruchs 13 wie folgt:

[X.] eine Maschine, d. h. eine Vorrichtung. Die Rückbeziehung auf die Ansprüche 1 bis 12 ist lediglich fakultativ.

[X.] weist die Maschine eine Längsprofiliereinheit auf, d. h. eine Einheit, die dazu geeignet ist, mindestens eine Längsseite eines Werkstücks mit einem Profil zu versehen.

[X.] und [X.] weist die Maschine weiter mindestens zwei [X.]en auf, die dazu geeignet sein sollen, Werkstücke in ihrer Längsrichtung durch die Maschine zu transportieren. Unter Berücksichtigung der Angabe in der Beschreibungseinleitung ([X.], Abs. 0003), wonach bei der gattungsbildenden bekannten Maschine drei gemeinsam ein Werkstück bewegende [X.] eine [X.] bilden, versteht der Fachmann den Wortteil "Einheit" dahingehend, dass eine Einheit in diesem Sinne das ist, was einheitlich, ggf. gemeinsam, den Transport eines Werkstücks bewirkt.

[X.], [X.] jeweils obere und untere Klemmbacken zum Einspannen der Werkstücke auf.

[X.], [X.] und [X.], wonach die [X.]en spiegelbildlich zueinander angeordnet sind und in [X.] der Werkstücke nebeneinander liegen, versteht der Fachmann dahingehend, dass die [X.]en für einen in [X.] schauenden Betrachter spiegelbildlich nebeneinander liegen.

[X.] und [X.] führen einen Übergabebereich ein, in dem die Klemmbacken der mindestens zwei in [X.] der Werkstücke gesehen nebeneinander liegenden [X.]en dasselbe Werkstück an seinen gegenüberliegenden Längsseiten oben und unten übergreifen und spannen.

Aus der Angabe, dass es dasselbe Werkstück ist, das von den mindestens zwei [X.]en übergriffen und gespannt wird, folgt für den Fachmann, dass die [X.]en im [X.] auch in Draufsicht gesehen nebeneinander liegen bzw. sich gegenüberstehen müssen, wobei die Klemmbacken der einen [X.] das Werkstück an seiner einen Längsseite oben und unten übergreifen und spannen, und die Klemmbacken der anderen [X.] dasselbe Werkstück an seiner gegenüberliegenden Längsseite oben und unten übergreifen und spannen.

Aus der Tatsache, dass die mindestens zwei [X.]en in Mehrzahl genannt werden, obwohl sie in dem [X.] dasselbe Werkstück spannen, folgt für den Fachmann, dass es andere Bereiche geben muss, in denen das Werkstück nicht von allen bzw. beiden [X.]en gespannt wird - dass also in dem [X.] eine Übergabe des Werkstücks von einer [X.] an eine andere bzw. die andere stattfindet - denn wenn die mindestens zwei [X.]en ein und dasselbe Werkstück stets gemeinsam transportierten, so würden sie in der Terminologie des Patents eine einzige [X.] bilden, siehe das oben zu den Merkmalen [X.] und [X.] Gesagte. Die Übergabe des Werkstücks von einer [X.] an eine andere bzw. die andere ergibt sich allerdings auch unabhängig von der Terminologie daraus, dass gemäß der Erläuterung der erfindungsgemäßen Lösung im allgemeinen Beschreibungsteil das Werkstück an seinen Längsseiten profiliert werden soll ([X.], Abs. 0007, vergl. auch Abs. 0002). Das wäre nicht möglich, wenn das Werkstück stets von allen / beiden [X.]en transportiert und dabei an seinen Längsseiten oben und unten übergriffen würde, denn dann wäre keine Längsseite für eine Längsprofilierung zugänglich.

Für die beanspruchte Maschine bedeuten die Merkmale [X.] und [X.], dass die Maschine dazu geeignet und eingerichtet sein muss, eine solche Übergabe auszuführen.

5. Der Gegenstand der geltenden und angegriffenen Ansprüche 13 bis 16 geht über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung nicht hinaus.

[X.] bis [X.] des Anspruchs 13 ergeben sich aus dem ursprünglichen Anspruch 38, die Merkmale [X.] und [X.] aus den ursprünglichen Ansprüchen 1 und 2 und das Merkmal [X.] aus dem ursprünglichen Anspruch 39.

[X.] ergibt sich aus Absatz 0005 der Offenlegungsschrift DE 101 37 839 [X.] ([X.]): Gemäß Zeilen 31 bis 35 wird als [X.] in der Längsprofiliereinheit eine Spanneinheit verwendet, mit der die Werkstücke durch die Längsprofiliereinheit transportiert werden. Daraus ergibt sich auch, dass die Werkstücke in ihrer Längsrichtung profiliert werden.

Der Einwand der Klägerin, ein Transport mittels [X.]en sei lediglich durch die Längsprofiliereinheit, nicht aber durch die Maschine offenbart, trifft nicht zu, denn gemäß Zeilen 37 bis 39 desselben Absatzes werden die Werkstücke von der Spanneinheit, d.h. der [X.], ausdrücklich durch die Maschine gefördert. Dies ist auch der Fall, wenn zwei [X.]en vorgesehen sind, wie sich aus der [X.]ur 2 mit zugehöriger Beschreibung in Absatz 0028 der [X.] ergibt, wonach ein Werkstück 3 von einer ersten [X.] 15 durch eine erste Längsprofiliereinheit 2 hindurch und weiter - durch die Maschine - zu einem mit der Ziffer 80 bezeichneten [X.] transportiert wird, wo es von einer zweiten [X.] 15 übernommen und - durch die Maschine - zu einer zweiten Längsprofiliereinheit 2 und auch durch diese hindurch transportiert wird.

[X.] ergibt sich aus dem ursprünglichen Anspruch 41, dass die [X.]en (15) in einem Übergabebereich (80) nebeneinander liegen. Dass dies außerdem "in [X.] der Werkstücke (3) gesehen" der Fall sein soll, ergibt sich sowohl aus der [X.]ur 2 mit zugehöriger Beschreibung, Abs. 0028 der [X.], als auch aus der [X.]ur 15 mit zugehöriger Beschreibung, Abs. 0062 der [X.], siehe dort insb. die Zeile 23: "[X.]. 15 zeigt die Maschine von der Auslaufseite her".

Die Klägerin hat zum Merkmal [X.] geltend gemacht, das Nebeneinanderliegen der [X.]en im [X.] sei für den Fachmann so untrennbar mit der weiteren Angabe zu dem in den [X.]uren 2 und 15 dargestellten Ausführungsbeispiel verknüpft, siehe Absatz 0061 der [X.], Zeilen 14 bis 17, wonach die Klemmbacken der beiden [X.] nur einen sehr geringen Abstand voneinander hätten, dass die Aufnahme des Merkmals des Nebeneinanderliegens ohne das Merkmal des geringen Abstandes eine unzulässige Erweiterung darstelle. Dies trifft jedoch nicht zu, denn bereits in der ursprünglichen Anmeldung war ein eigener Anspruch, Nr. 41, auf das Nebeneinanderliegen der [X.]en im [X.] gerichtet, das Merkmal des sehr geringen Abstandes dagegen findet in den Ansprüchen keine Erwähnung. Dem war eindeutig und unmittelbar zu entnehmen, dass es sich bei dem Merkmal des Nebeneinanderliegens der [X.]en im [X.] um ein wesentliches Merkmal der Erfindung handelt, unabhängig davon, ob deren Klemmbacken einen sehr geringen Abstand haben.

[X.] ergibt sich aus dem ursprünglichen Anspruch 41, dass - in dem Übergabebereich - die Klemmbacken (54, 55) der [X.]en (15) dasselbe Werkstück übergreifen. Dass sie dieses weiter an seinen gegenüberliegenden Längsseiten oben und unten übergreifen, ergibt sich eindeutig und unmittelbar aus der [X.]. 15 mit zugehöriger Beschreibung, siehe Abs. 0062 der [X.], aus dem hervorgeht, dass das Werkstück 3 in [X.]. 15 lagerichtig dargestellt ist, somit also von den dargestellten Klemmbackenpaaren (54, 55 / 54, 55) an seinen Längsseiten oben und unten übergriffen wird.

Dass schließlich die Klemmbacken das Werkstück spannen, ist ebenfalls ausdrücklich offenbart, siehe zum Ausführungsbeispiel gemäß [X.]. 2 und 15 den Abs. 0062, Zeilen 36 bis 42.

Die Klägerin hat auch zum Merkmal [X.] geltend gemacht, dass die [X.]en dasselbe Werkstück an seinen gegenüberliegenden Längsseiten oben und unten übergriffen und spannten, sei nur dem Ausführungsbeispiel gemäß [X.]. 15 zu entnehmen, das aber auch weitere Merkmale aufweise, weshalb die Aufnahme nur dieses Merkmals in den Anspruch 13 eine unzulässige Erweiterung darstelle. Die Patentinhaberin hat es jedoch in der Hand, ihr Patent durch die Aufnahme einzelner Merkmale eines Ausführungsbeispiels in einen Anspruch zu beschränken, wenn, wie vorliegend der Fall, die Erfindung durch diese Merkmale, die für sich den mit der Erfindung erreichten Erfolg fördern, näher ausgestaltet wird.

Die Klägerin hat weiter eingewendet, Merkmal [X.] stünde deshalb im Widerspruch zur ursprünglichen Offenbarung, weil die Formulierung "an seinen Längsseiten oben und unten gespannt" nur bedeuten könne, dass das Werkstück wegen der Angabe "an seinen Längsseiten" ganz am Rand von oben und unten gespannt werde, offenbart sei dagegen in der [X.]ur 15 ein Spannen nicht nur am Rand, sondern bis hin zur Mitte. Jedoch ist die Frage, was [X.]. 15 zum genauen Ort des Spannens offenbart, hier deshalb irrelevant, weil Merkmal [X.] nicht aussagt, dass die Klemmbacken das Werkstück "an seinen gegenüberliegenden Längsseiten oben und unten spannen", sondern dass sie es "an seinen gegenüberliegenden Längsseiten oben und unten übergreifen". Zum Übergreifen und Spannen offenbart die Anmeldung zwei Alternativen, nämlich das Werkstück entweder von den Seiten her oben und unten zu übergreifen und von oben und unten zu spannen, wie in [X.]. 15 dargestellt und Abs. 0062 beschrieben, oder das Werkstück von oben und unten her links und rechts zu übergreifen und dementsprechend von links und rechts zu spannen, wie in Abs. 0064 als andere, nicht dargestellte Ausführungsform beschrieben. Letztere Möglichkeit wird durch das Merkmal [X.] ausgeschlossen.

14, 15 und 16 entsprechen bis auf die geänderte Nummerierung und angepasste Rückbeziehung den ursprünglichen Ansprüchen 40, 42 und 43.

6. Der Gegenstand des Anspruchs 13 ist neu.

Keine der druckschriftlichen Vorveröffentlichungen und keine der beiden geltend gemachten offenkundigen Vorbenutzungen offenbart sämtliche Merkmale des Anspruchs 13.

Die geltend gemachte offenkundige Vorbenutzung gemäß dem [X.] [X.] bis [X.]c betrifft die Vorstellung eines Fertigungskonzeptes und entsprechender Maschinen zur Fensterfertigung auf der Messe [X.] im Jahr 1999. Unterstellt man die gemeinsame Verbreitung der Präsentation gemäß [X.] und des [X.] gemäß [X.]c als eine einzige zusammengehörige Veröffentlichung, so offenbarte diese dem Fachmann Folgendes:

Die Präsentation [X.] stellt nach einer Einleitung (Seiten 1 bis 4) auf den Seiten 5 bis 9 der konventionellen Fensterfertigung - bei der vergleichsweise früh im Fertigungsablauf die jeweiligen (meist vier) Rahmen- bzw. Flügelteile zu einem Rahmen bzw. Flügel zusammengefügt werden, und danach weitere Fertigungsschritte wie Bohren folgen - eine als neu und vorteilhaft herausgestellte [X.] von [X.] gegenüber, bei der die jeweiligen Rahmen- bzw. Flügelteile komplett bearbeitet werden und erst danach zu einem Rahmen bzw. Flügel zusammengefügt werden.

Ab Seite 10 stellt die Präsentation [X.] zwei Maschinenkonzepte für diese Einzelteil-Komplettbearbeitung vor, zum Einen das sogenannte "[X.]", bei dem die [X.] manuell aufgespannt und stationär bearbeitet werden, siehe [X.] Seiten 12, 13 und 16, und zum Anderen das sogenannte "[X.]", bei dem die [X.] von [X.] gespannt werden und mit diesen ein [X.] durchlaufen, siehe [X.], Seiten 14 und 15 sowie das zugehörige Video [X.]c, insbesondere von 2:40 bis 5:00 min.

Das Video [X.]c zeigt 8 [X.] auf zwei nebeneinanderliegende Führungsschienen verteilt, wobei je zwei [X.] eine Fensterkantel spannen und somit eine [X.] bilden. Die [X.] durchlaufen jeweils dreimal das [X.], wobei beim ersten Durchlauf erkennbar Querbearbeitungen erfolgen und beim zweiten und dritten Durchlauf nach dem Verständnis des Fachmanns jeweils eine Längsprofilierung auf einer der zwei gegenüberliegenden Seiten der Fensterkantel erfolgen muss.

[X.], Seite 15 rechts, zeigt einen solchen [X.] mit je einer linken und einer rechten Spannvorrichtung, die je aus einer in senkrechter Richtung verfahrbaren Säule und einem vom oberen Ende der jeweiligen Säule aus über die Fensterkantel fahrbaren und diese dann von der Seite her oben übergreifenden Querriegel bestehen. Für den Fachmann ist erkennbar, dass die Längsprofilierung der [X.] von der linken und rechten Seite her erfolgen soll, wobei die [X.] von der jeweils anderen Seite her oben übergriffen und gespannt werden. Für eine solche Längsprofilierung muss die jeweilige Seite vollständig freiliegen, d. h. die Fensterkantel darf nicht mit der unteren Kante der zu profilierenden Seite aufliegen. Der Fachmann entnimmt daher der Darstellung auf Seite 15 rechts, dass die Fensterkantel mit ihrer Unterseite lediglich mittig auf einer schmalen, rot dargestellten Leiste aufliegen soll. Der ausgefahren dargestellte Querriegel ist an seinem vorderen Ende nicht rechtwinklig, sondern schräg abgeschnitten - der Fachmann muss annehmen, dass der gegenüberliegende, nicht sichtbare Querriegel komplementär geformt ist, so dass jeder Querriegel mit der weiter vorstehenden Spitze seines schräg abgeschnittenen vorderen Endes bis über die Mitte der Fensterkantel hinausgreifen kann und somit eine Einspannung zwischen der unten liegenden rot dargestellten Leiste und der senkrecht darüber liegenden vorderen Spitze des jeweiligen Querriegels möglich ist. Um eine definierte Längsprofilierung erreichen zu können, ist nach dem Verständnis des Fachmanns an jedem [X.] auch ein Anschlag in Querrichtung für die jeweilige Fensterkantel erforderlich. Aufgrund der Größenunterschiede üblicher [X.] können jedoch nicht die Seitenflächen der ausfahrbaren Säulen als Anschlag benutzt werden, weil dann schmale [X.] nicht auf der mittigen roten Leiste aufliegen würden, sondern zwischen dieser roten Leiste und der seitlich gelegenen ausgefahrenen Säule zu liegen kämen - vielmehr müssen die [X.] vor dem ersten Einspannen mittig über der roten Leiste platziert werden. Nach dem Verständnis des Fachmanns könnten dazu die zwei in der [X.]ur ebenfalls rot dargestellten und augenscheinlich in Querrichtung in einem Schlitz verschiebbaren Elemente als Positionierhilfe verwendet werden.

Nach dem ersten Einspannen der Fensterkantel z. B. mit der in [X.], Seite 15 rechts, ausgefahren dargestellten rechten Spannvorrichtung, und Längsprofilieren der freien linken Seite der nicht dargestellten Fensterkantel, soll dann offensichtlich die linke Spannvorrichtung nach oben ausgefahren werden und die Fensterkantel spannen, woraufhin die rechte Spannvorrichtung versenkt werden kann und die dann freie rechte Seite der Fensterkantel profiliert werden kann.

Inwieweit diese Eigenschaften des [X.] gemäß [X.] und [X.]c, die der Fachmann z.T. nur im Zusammenhang mit eigenen Überlegungen erkennen kann, als unmittelbar und eindeutig offenbart im Sinne des Patentgesetzes gelten können, kann dabei dahinstehen, da das [X.] ohnehin nicht alle Merkmale des Gegenstandes des Anspruchs 13 offenbart:

[X.], [X.] und [X.] des Anspruchs 13.

[X.], [X.], [X.], [X.], [X.] und [X.].

[X.] und [X.]:

Denn das - nicht erkennbar dargestellte, aber offensichtlich erforderliche - [X.] erfolgt lediglich zwischen jeweils einer linken und einer rechten Spannvorrichtung ein und desselben [X.]s und somit derselben [X.]. Es kann daher dahinstehen, ob dieses [X.] eine Übergabe im Sinne des Anspruchs 13 darstellt, denn selbst dann wären zwar auch [X.]en identifizierbar, die in dem Bereich, in dem diese Übergabe stattfindet, in [X.] der Werkstücke gesehen, nebeneinander liegen, nämlich auf der linken und der rechten Führungsschiene (z. B. im Video [X.]c bei 4:06), insofern entsprechend dem Merkmal [X.], wenn dieses isoliert betrachtet wird, diese nebeneinanderliegenden [X.]en übergreifen und spannen jedoch entgegen Merkmal [X.] nicht dasselbe Werkstück sondern zwei verschiedene [X.].

Da der Anspruch 13 jedoch auf eine Vorrichtung gerichtet ist und somit anders als ein Verfahrensanspruch jede Maschine mit den Merkmalen [X.] bis [X.] unter Schutz stellt, die zu einer Arbeitsweise gemäß Merkmalen [X.] und [X.] geeignet und eingerichtet ist, kommt es hinsichtlich der Maschine gemäß [X.] und [X.]c letztlich nicht darauf an, ob ein Betrieb entsprechend den Merkmalen [X.] und [X.] auch offenbart ist, sondern nur darauf, ob diese Maschine zu einem solchen Betrieb geeignet und eingerichtet war.

Die Klägerin hat hierzu geltend gemacht, es sei möglich, anstelle der im Video [X.]c gezeigten Paare von [X.] auch jeweils ein flächiges Werkstück passender Breite so aufzuspannen, dass seine linke Seite von den linken Spannvorrichtungen von Aufspannwagen auf der linken Führungsschiene und seine rechte Seite von den rechten Spannvorrichtungen von Aufspannwagen auf der rechten Führungsschiene gespannt werden könne und somit auch eine Übergabe entsprechend den Merkmalen [X.] und [X.] möglich sei.

Die offenbarte, in [X.], Seite 15 rechts dargestellte [X.], bei der das Werkstück lediglich zwischen der schmalen roten Leiste unten und der vorderen Spitze des oben übergreifenden Querriegels der jeweiligen - linken oder rechten - Spannvorrichtung geklemmt wird, ist jedoch erkennbar nicht dazu geeignet und eingerichtet, große, einseitig über den Aufspannwagen weit herausragende Werkstücke zu spannen und zu übergeben.

Die Klägerin hat behauptet, der Fachmann entnähme der [X.], dass eine solche Betriebsweise zur Bearbeitung großer flächiger Werkstücke auf einem [X.] gemäß [X.]c und [X.], Seiten 14, 15, möglich und beabsichtigt sei, weil auf Seite 8 der [X.] angegeben sei: "Haustürenfertigung auf [X.] möglich". Diese Angabe bezieht sich jedoch nicht auf ein [X.] gemäß [X.]c und [X.], Seiten 14, 15, sondern auf Bearbeitungszentren im Allgemeinen gegenüber einer konventionellen Fensterfertigung. Erst ab Seite 10 der [X.] werden als Beispiele für solche Bearbeitungszentren das [X.] für die stationäre Bearbeitung und das [X.] für die Durchlaufbearbeitung eingeführt. Der Seite 11 der [X.] kann der Fachmann in diesem Zusammenhang entnehmen, dass zur Fertigung von Haustüren stationäre [X.] einzusetzen sind, die Fertigung von Haustüren auf Fenster-Bearbeitungs-Zentren gemäß [X.] und [X.]c dagegen ausgeschlossen ist, siehe den ausgegrauten Bereich auf Seite 11, rechte Spalte der [X.].

Die in [X.] offenbarten stationären [X.] wiederum besitzen entgegen den Merkmalen [X.], [X.] und [X.] keine [X.]en, mit denen die Werkstücke durch die Maschine transportierbar sind, sondern lediglich [X.] für die stationäre Bearbeitung, die überdies in der Richtung, in der die Werkstücke längsbearbeitet werden, und in der sie deshalb im Falle einer Durchlaufbearbeitung transportiert werden müssten, entgegen Merkmal [X.] hintereinander statt nebeneinander liegen.

[X.], siehe insbesondere die [X.]uren 1 und 2, offenbart eine weitere Maschine mit einer Längsprofiliereinheit und mindestens zwei [X.]en, mittels derer stangenförmige Werkstücke in ihrer Längsrichtung x durch die Maschine transportierbar sind. Als zwei [X.]en im Sinne des Anspruchs 13 des Streitpatents lassen sich dabei sowohl der erste Wagen 17 sowie der zweite Wagen 18 mit den jeweils zwei [X.]paaren 7/8 und 9/10 sowie 11/12 und 13/14 bezeichnen, als auch die jeweils einen Teil dieser Wagen bildenden zwei Grundplatten 20 mit den [X.]paaren 7/8 und 13/14, da auch diese Grundplatten in Längsrichtung x der stangenförmigen Werkstücke verstellbar sind. Dies entspricht den Merkmalen [X.], [X.], [X.], [X.] und [X.].

[X.], [X.] und [X.].

[X.] und auch nicht die Merkmale [X.] und [X.], für die ebenfalls ein Nebeneinanderliegen der [X.]en in [X.] der Werkstücke Voraussetzung ist.

Die Klägerin hat von dem [X.] 9/10 des ersten Wagens 17 nur das in [X.]ur 1 dem Betrachter zugewandte [X.] 10 und von dem [X.] 13/14 des [X.] nur das in [X.]ur 1 vom Betrachter abgewandte [X.] 13 betrachtet und festgestellt, dass diese zwei [X.]e 10, 13 in [X.] x der Werkstücke nebeneinander lägen. Dies trifft zu, allerdings lassen sich diese einzelnen Spannelemente nicht als [X.]en im Sinne des Anspruchs 13 bezeichnen, sondern sie sind jeweils lediglich ein Teil der zwei [X.]en 17 bzw. 18, die entgegen Merkmal [X.] in [X.] x der Werkstücke hinter- statt nebeneinander liegen. Deshalb erfolgt auch bei einem Übergabevorgang, bei dem, wie von der Klägerin dargestellt, das Werkstück erst von dem [X.] 10 und dann von dem [X.] 13 gespannt wird, entgegen Merkmalen [X.] und [X.] nicht eine Übergabe von einer [X.] an eine in [X.] der Werkstücke gesehen daneben liegende [X.], sondern eine Übergabe von der [X.] 17 an die in [X.] der Werkstücke gesehen dahinter liegende [X.] 18.

Daher kann auch die Frage, ob in [X.] ein Spannen des jeweiligen Werkstückes durch nur einzelne [X.]e der [X.]paare 7/8, 9/10, 11/12, 13/14 offenbart sei, oder die in [X.] offenbarte Maschine dazu wenigstens geeignet und eingerichtet sei, dahinstehen, weil unabhängig davon, zwischen welchen dieser einzelnen [X.]e eine Übergabe betrachtet wird, im Ergebnis nur ein [X.] auf ein und derselben [X.] oder eine Übergabe zwischen in [X.] der Werkstücke hintereinander liegenden [X.]en zustande kommt.

Die weiteren [X.] liegen weiter ab.

So offenbaren die [X.] und [X.] zwar Maschinen mit nebeneinander liegenden [X.]en (7a, 7b in [X.]; 1, 2 in [X.]), eine Werkstückübergabe von einer an eine andere [X.] entsprechend den Merkmalen [X.], [X.] ist jedoch weder offenbart, noch sind diese Maschinen zu einer Übergabe geeignet und eingerichtet.

Die Maschine gemäß [X.] liegt weiter ab als die gemäß [X.], weil ihre [X.]en 30, 44 das jeweilige Werkstück nicht seitlich, an seinen Längsseiten, sondern an seinen in [X.] gesehen vorderen und hinteren Enden spannen.

Die Maschine gemäß [X.] besitzt keine in [X.] der Werkstücke nebeneinander liegenden [X.]en.

Die Maschine gemäß [X.] besitzt in [X.] der Werkstücke hintereinander liegende, auf einer [X.] geführte [X.]en 3. Diese können zwar gemäß Absatz 59, 60 ober- oder unterhalb des Werkstücks angeordnet sein, nicht aber ober- und unterhalb. Sie können daher das Werkstück nicht an gegenüberliegenden Längsseiten sondern nur an einer Längsseite übergreifen und spannen.

Die Maschine gemäß dem [X.] [X.] bis [X.] verfügt - ähnlich den in [X.] offenbarten stationären BlMA-Bearbeitungs-Zentren - über [X.], die in der Richtung, in der die Werkstücke längsbearbeitet werden und in der sie deshalb im Falle einer Durchlaufbearbeitung transportiert werden müssten, entgegen Merkmal [X.] hintereinander statt nebeneinander liegen, siehe in [X.] die vom Betrachter weg quer über den [X.] ragenden Konsolen. Daher kann auch dahinstehen, ob es sich bei den [X.] um [X.] im Sinne des Anspruchs 13 handelt.

Die Anlage [X.] betrifft gleichartige Maschinen wie das [X.] [X.] bis [X.]c.

7. Der Gegenstand des Anspruchs 13 ergibt sich für den Fachmann nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik.

Das von der Klägerin hinsichtlich des in [X.], siehe insb. Seiten 14, 15, und [X.]c offenbarten [X.]s als möglich bezeichnete Aufspannen eines flächigen Werkstücks passender Breite auf Paare von auf der linken und rechten Führungsschiene nebeneinander angeordneten Aufspannwagen wird durch [X.] und [X.]c nicht nahegelegt.

Vielmehr entnimmt der Fachmann der Seite 11 der [X.], dass zwar die [X.] der Einzelteile von solchen Fenstern und ähnlichen Produkten, die typischerweise aus geraden stangenförmigen Fenster- Einzelteilen bestehen, wahlweise auf einem stationären [X.] oder auf einem [X.] erfolgen kann, siehe auf Seite 11 die ersten fünf Zeilen im Balkendiagramm, von "[X.]" bis "Glasteilende Sprossen". Dagegen ist, wie der Fachmann der unteren Hälfte des [X.] auf Seite 11 der [X.] entnimmt, die Bearbeitung von flächigen Einzelteilen, z. B. von Haustüren oder Fassaden, nur auf einem stationären [X.] vorgesehen, nicht aber auf einem [X.], siehe auf Seite 11 in der rechten Spalte den ausgegrauten Bereich.

Die Klägerin hat darauf hingewiesen, dass in der vierten Zeile des [X.] auf Seite 11 der [X.] "Balkontüren" als ein Produkt genannt sind, dessen Einzelteile auf einem [X.] gefertigt werden könnten. Sie hat weiter festgestellt, dass es Balkontüren mit flächigen Elementen im unteren Bereich gibt. Sie hat schließlich behauptet, der Fachmann würde unterstellen, dass auch die Fertigung sämtlicher Einzelteile solcher Balkontüren mit flächigen Elementen auf einem [X.] gemäß [X.] vorgesehen sei und somit im Ergebnis der Seite 11 der [X.] entnehmen, dass auch die Bearbeitung flächiger Werkstücke auf dem vorgestellten [X.] vorgesehen sei.

Es kann dabei dahinstehen, ob die vierte Zeile des [X.] auf Seite 11 der [X.] für sich allein betrachtet diese Schlussfolgerung zulässt, da ein unvoreingenommener Fachmann das gesamte Balkendiagramm betrachtet, wonach das [X.] gerade nicht für die Bearbeitung flächiger Werkstücke vorgesehen ist.

Zu demselben Ergebnis führt auch der Artikel [X.], der gleichartige Maschinen wie das [X.] [X.] bis [X.]c betrifft, vergleiche

- das auf Seite 1 der [X.] rechts im zweiten Bild von unten dargestellte stationäre [X.] "[X.]" mit dem identischen Bild in [X.], Seite 12,

- das auf Seite 1 der [X.] rechts im untersten Bild dargestellte Produktionskonzept mit Durchlauf-[X.] mit dem identischen Bild in [X.], Seite 20,

- und den im untersten Bild rechts auf Seite 1 der [X.] mit einer eingekreisten "2" gekennzeichneten und gemäß der Bildunterschrift und dem nebenstehenden Text eine Teilefertigung mit Durchlaufmaschine zeigenden Bildbereich mit dem entsprechenden, das Durchlauf-[X.] zeigenden Bildausschnitt auf Seite 21 der [X.].

Gemäß [X.], Seite 1 unten und Seite 2 oben, ist vorgesehen, bei insgesamt geringen Stückzahlen, "Stufe 1" bis 15, "Stufe 2" bis 30 Fenster pro Tag, sowohl Fenster als auch Sonderformen wie z.B. Haustüren auf einem stationären [X.] "[X.]" oder "[X.]" zu fertigen.

Für insgesamt höhere Stückzahlen, "Stufe 3" bis 120 und mehr Fenster pro Schicht, ist dagegen vorgesehen, ein Durchlauf-[X.] nur für die Fensterfertigung einzusetzen, Sonderformen wie z. B. Haustüren dagegen auf einem separaten [X.] "[X.]" zu fertigen.

Der Fachmann entnimmt somit den Anlagen [X.] bis [X.]c und [X.] auch in Zusammenschau nicht nur keine Anregung, auf einem Durchlauf-[X.] gemäß [X.], Seiten 14 und 15, flächige Werkstücke auf nebeneinander liegenden [X.] zu spannen, sondern im Gegenteil die ausdrückliche Aussage, dass ein solches Durchlauf-[X.] gerade nicht für die Bearbeitung flächiger Werkstücke einzusetzen ist.

Auch die Tatsache, dass nur geringfügige Veränderungen erforderlich gewesen wären, um das Durchlauf-[X.] gemäß [X.], Seiten 14, 15 für einen Betrieb entsprechend den Merkmalen [X.] und [X.] des Anspruchs 13 des Streitpatents einzurichten, so die von der Klägerin angeführte Aufspaltung des auf Seite 15 der [X.] rechts dargestellten [X.]s in zwei unabhängig verfahrbare Hälften, kann zwar in Kenntnis des Wortlauts des Anspruchs 13 festgestellt werden, vor dem Anmeldetag des Streitpatents waren solche Veränderungen jedoch nicht nahegelegt.

Dies gilt sinngemäß auch für den weiteren Stand der Technik, der in der mündlichen Verhandlung hinsichtlich der Frage der erfinderischen Tätigkeit keine Rolle mehr gespielt hat.

8. Die weiteren angegriffenen Ansprüche 14 bis 16 werden vom Anspruch 13 getragen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 [X.] i. V. m. § 92 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 99 Abs. 1 [X.] i. V. m. § 700 ZPO.

Meta

1 Ni 34/12

19.03.2013

Bundespatentgericht 1. Senat

Urteil

Sachgebiet: Ni

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Urteil vom 19.03.2013, Az. 1 Ni 34/12 (REWIS RS 2013, 7317)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 7317

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