Bundespatentgericht, Urteil vom 14.08.2012, Az. 4 Ni 43/10 (EP)

4. Senat | REWIS RS 2012, 3949

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Gegenstand

Patentnichtigkeitsklageverfahren – "Bearbeitungsmaschine" – zur Zurückweisung verspäteten Vorbringens nach § 83 Abs. 4 PatG – zum vermuteten Verschulden - zur hinreichenden Entschuldigung –


Leitsatz

Bearbeitungsmaschine

1. Für die Frage, welchen Stand der Technik der Nichtigkeitsklägerin bei einer auf fehlende Patentfähigkeit gestützten Klage vor dem Bundespatentgericht nach Ablauf der ihm nach § 83 Abs. 2 Satz 1 PatG gesetzten Frist nachbringen kann und wann eine „hinreichende Entschuldigung“ gemäß § 83 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 PatG für das danach zu vermutende Verschulden anzuerkennen ist, ist ein objektiver Sorgfaltsmaßstab heranzuziehen.

2. An einer hinreichenden Entschuldigung fehlt es danach jedenfalls bei verspäteter Vorlage einer vermeintlich neuheitsschädlichen, gattungsgemäßen Druckschrift, da der Klägerin aus Gründen der Waffengleichheit die Entschuldigung verwehrt ist, sie habe diese trotz der gebotenen Sorgfalt nur zufällig finden können, während sie andererseits ihren auf fehlende Patentfähigkeit gestützten Nichtigkeitsangriff damit begründet, der Erfinder hätte diesen gattungsgemäßen Stand der Technik ohne Weiteres auffinden und einbeziehen müssen.

Tenor

In der Patentnichtigkeitssache

betreffend das europäische Patent 1 068 918

([X.])

hat der 4. Senat (Nichtigkeitssenat) des [X.] auf die mündliche Verhandlung vom 14. August 2012 durch den Vorsitzenden [X.], die Richterin Friehe sowie [X.], [X.] und [X.] für Recht erkannt:

[X.] Das [X.] Patent 1 068 918 wird mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der [X.] insoweit teilweise für nichtig erklärt, dass das Patent folgende Fassung erhält:

und im Bereich einer gedachten, [X.], die ersten (22, 23) und zweiten (29, 30) Positioniermittel schneidenden Zylindermantelfläche ([X.]) liegen.

Abbildung

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I[X.] Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II[X.] Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin 2/3 und die Beklagte 1/3.

IV. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des auch mit Wirkung für [X.] erteilten [X.] Patents 1 068 918 (Streitpatent), das am 26. Juni 2000 unter Inanspruchnahme der [X.] Priorität [X.] vom 14. Juli 1999 angemeldet wurde. Die Erteilung des Streitpatents wurde am 20. Oktober 2004 veröffentlicht. Es betrifft eine Einrichtung zum positionsdefinierten Aufspannen eines Werkstücks im Arbeitsbereich einer Bearbeitungsmaschine und weist 11 Patentansprüche auf, die sämtlich angegriffen sind.

2

Der erteilte Patentanspruch 1 lautet in der Verfahrenssprache deutsch

3

dadurch gekennzeichnet, dass die Einrichtung eine Mehrzahl von erste (22) und zweite (30) Positioniermittel aufweisenden Richtelementen umfasst, die entlang eines [X.] angeordnet sind, und dass die Spannvorrichtung (12, 14, 18, 28) eine Mehrzahl von Spannorganen (18, 28) umfasst, deren axiale Komponenten der [X.] zumindest annähernd auf oder aber außerhalb einer gedachten [X.], die ersten (22, 23) und zweiten (29, 30) Positioniermittel schneidenden Zylindermantelfläche ([X.]) liegen.

4

und wird im Verfahren nur noch beschränkt verteidigt, und zwar nach den in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Anträgen zunächst nach Hauptantrag mit dem aus dem Tenor ersichtlichen Patentanspruch 1 und hilfsweise mit weiteren beschränkten Ansprüchen. Zum Wortlaut der jeweiligen mit den [X.] verteidigten Fassungen der Patentansprüche 1 wird auf die Anlagen 2 (Hilfsantrag 1), 3 (Hilfsantrag 2) und 4 (Hilfsantrag 3) zum Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 14. August 2012 Bezug genommen. Wegen der direkt oder indirekt auf Patentanspruch 1 rückbezogenen Ansprüche 2 bis 11 wird auf die Streitpatentschrift Bezug genommen.

5

Die Klägerin ist der Ansicht, der Gegenstand des Streitpatents, auch soweit das Streitpatent nur noch beschränkt verteidigt wird, sei unzulässig erweitert und nicht patentfähig. Zum Stand der Technik beruft sie sich auf die nachfolgenden Druckschriften und macht insoweit hinsichtlich der Dokumente [X.] - [X.] geltend:

6

[X.]  EP 0 697 267 B1

7

[X.]  [X.] 725 A2

8

NK5  [X.] 02 835 U1

9

NK6  DE 199 07 100 A1

NK7  Katalog des [X.] ITS PM Systems

[X.]  Werkstattzeichnungen

[X.]  Sitzungsprotokoll vom 10.  März 1998

NK10 a-c  Werkstattzeichnungen der Fa. Mecatool

NK11  [X.] R Macro Press adaptor

[X.]  Fax. [X.] and Kramer

NK13  Katalog Macro Press

NK14  Schulungsunterlagen der Beklagten zum Spannsystem PalletSet W

NK15  EP 0 897 776 A2

[X.]  [X.] A1

NK19  [X.] 724 892

[X.]   EP 111 092 A1

[X.]2  [X.] 5 190 272

[X.]  [X.] 042 A1

Die Klägerin beantragt,

das [X.] Patent 1 068 918 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik [X.] in vollem Umfang für nichtig zu erklären.

Die Beklagte beantragt (sinngemäß),

die Klage abzuweisen, soweit das Streitpatent in der Fassung nach Hauptantrag verteidigt wird, hilfsweise soweit das Streitpatent in der Fassung nach den [X.] 1 bis 3 verteidigt wird.

Die Klägerin hat auf den qualifizierten Hinweis des Senats vom 19. April 2012 nach § 83 Abs. 1 [X.], der den [X.] am 24. April 2012 zur Stellungnahme binnen Monatsfrist mit Belehrung über die Folgen einer Fristversäumnis nach § 83 Abs. 4 Nr. 3 [X.] zugestellt worden war, mit Fax vom 3. Juli 2012 die [X.]-Patentschrift 5 190 272 ([X.]) als weitere neuheitsschädliche Entgegenhaltung eingereicht und geltend gemacht, dass dieses Dokument anlässlich der Überprüfung eines anderen Schutzrechts zufällig gefunden worden sei. Auch sei die mündliche Verhandlung vom 14. August 2012 bei Einbindung der neuen Entgegenhaltung hierdurch nicht gefährdet. Die Beklagte, der hinsichtlich der Erwiderung auf die Stellungnahme der Klägerin zum qualifizierten Hinweis eine Fristverlängerung bis zum 18. Juli gewährt worden war, hat mit Fax vom selben Tag zugleich auf das ihr am 3. Juli 2012 zugegangen Fax der Klägerin erwidert und unter Beibehaltung der bis dahin gestellten Anträge die Zurückweisung des verspätet vorgelegten Dokuments [X.]2 geltend gemacht. Gleichzeitig hat sie ausgeführt, weshalb die [X.]2 der Erfindung nicht patentgehindert entgegenstehe.

Die Beklagte vertritt die Rechtsansicht, dass die mit Fax vom 3. Juli 2012 nach Fristablauf vorgelegte [X.] als verspätetes Vorbringen zurückzuweisen ist. Im Übrigen sei der Gegenstand des Streitpatents nicht unzulässig erweitert und in der verteidigten Fassung, jedenfalls aber in einer der hilfsweise verteidigten Fassungen patentfähig.

Entscheidungsgründe

I.

Die zulässige Klage ist nur teilweise begründet, und zwar nur soweit, als die Beklagte ihr Patent nicht mehr verteidigt; insoweit war das Streitpatent ohne weitere Sachprüfung für nichtig zu erklären ([[[[[X.].].].].], 46, 47 - Ionenaustauschverfahren). Soweit die Beklagte das Streitpatent nach Hauptantrag verteidigt, konnte der [[[[[X.].].].].] nicht feststellen, dass der Gegenstand des Patents aufgrund einer der von der Klägerin geltend gemachten Gründe nach Art. II § 6 Abs. 1 Nrn. 1 und 3 [[[[[X.].].].].], Art. 138 Abs. 1 lit. a) und c), 54 und 56 EPÜ für nichtig zu erklären war, so dass die Klage im Übrigen abzuweisen war.

Entgegen der Rechtsansicht der Beklagten war die mit Fax vom 3. Juli 2012 nach Ablauf der gemäß § 83 Abs. 2 Satz 1 [[[[[X.].].].].] gesetzten Monatsfrist eingereichte US-Patentschrift 5 190 272 ([[[[[X.].].].].]) nicht nach § 83 Abs. 4 [[[[[X.].].].].] als verspätet vorgebrachtes Angriffsmittel zurückzuweisen.

[[[[X.].].].]weifelsohne ist die verspätete Vorlage einer vermeintlich neuheitsschädlichen Druckschrift, welche im Rahmen des auf fehlende Patentfähigkeit gerichteten Nichtigkeitsangriffs vorgelegt wird, ein von § 83 Abs. 4 Satz 1 [[[[[X.].].].].] umfasstes Angriffsmittel, das unter den kumulativ zu prüfenden Voraussetzungen des § 83 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 [[[[[X.].].].].] präkludiert sein kann, sofern eine sachgerechte Bearbeitung und abschließende Beurteilung des verspäteten Vorbringens eine Vertagung erforderlich macht. Hierzu zählt nach richtigem Verständnis nicht nur die Verlegung des anberaumten Termins, sondern insbesondere auch die Vertagung des bereits begonnenen Termins (B[[[[[X.].].].].], Urt. v. 25.4.2012, 5 Ni 28/10; vgl auch Begründung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung zum [[[[[X.].].].].], [[[[[X.].].].].] 16/11339, [[[[[X.].].].].]).

Auch steht außer Streit, dass die Parteien über die möglichen Folgen einer Versäumung der gesetzten Frist belehrt wurden, § 83 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 [[[[[X.].].].].] und die Klägerin die nach § 83 Abs. 2 Satz 1 [[[[[X.].].].].] gesetzte Frist versäumt hat. Auch fehlt es an einer hinreichenden Entschuldigung des danach zu vermutenden Verschuldens. Denn die Klägerin ist in Anbetracht ihres Vortrags, die nach ihrer Auffassung hochrelevante Schrift erst wenige Tage vor dem Termin zufällig anlässlich einer sonstigen Recherche aufgefunden zu haben, bereits deshalb nicht von einem Verschulden entlastet im Sinne des § 83 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 [[[[[X.].].].].], weil aus diesem - nach § 83 Abs. 4 Satz 2 [[[[[X.].].].].] zudem glaubhaft zu machenden - Vorbringen nicht gefolgert werden kann, die Klägerin habe zuvor innerhalb der gesetzten Frist intensiv recherchiert und die Druckschrift auch bei Einhaltung der gebotenen Sorgfalt nicht finden können. Hierzu fehlen jeglicher Vortrag und die gebotene Glaubhaftmachung.

Der [[[[[X.].].].].] sähe zudem bei einer gattungsgemäßen Druckschrift - zu welcher die [[[[[X.].].].].] auch nach dem eigenen Vorbringen der Klägerin zählt - selbst ein derartiges Vorbringen als grundsätzlich nicht geeignet an, ein Verschulden auszuräumen. Insoweit erscheint dem [[[[[X.].].].].] ein objektivierter Sorgfaltsmaßstab angemessen, wie er auch § 276 [[[[X.].].].]PO im [[[[X.].].].]ivilrecht gilt oder im Verfahrensrecht z. B. bei der Wiedereinsetzung gefordert ist, wobei der [[[[[X.].].].].] dazu neigt, von einer weiteren Konkretisierung des [[[[[X.].].].].] im Hinblick auf den angesprochenen Personenkreis abzusehen, also nicht danach zu unterscheiden, ob z. B. Rechts- oder Patentanwälte, sonstige angesprochene Fachleute oder eine nicht fachkundige Person als Kläger am Verfahren beteiligt sind. Denn auch der Erfinder muss sich losgelöst von seiner Person der Bewertung der Erfindung durch den angesprochenen Fachmann unterstellen und den so aufzufindenden und heranzuziehenden Stand der Technik entgegenhalten lassen. Der Klägerin ist danach aus Gründen der Waffengleichheit die Entschuldigung verwehrt, sie habe eine Druckschrift trotz der gebotenen Sorgfalt nur zufällig finden können, während sie andererseits ihren auf fehlende Patentfähigkeit gestützten Nichtigkeitsangriff damit begründet, der Erfinder hätte diesen gattungsgemäßen Stand der Technik ohne Weiteres auffinden und einbeziehen müssen. Danach erscheint deshalb ein gleicher Maßstab gerechtfertigt, welcher Stand der Technik als auffindbar zuzurechnen ist.

Allerdings kann dies letztlich vorliegend offen bleiben. Denn jedenfalls die fachkundige Klägerin, deren Geschäftsführer selbst die Recherche geführt hat und die zudem fachkundig im Streitverfahren durch ihre Prozessbevollmächtigten vertreten ist, muss sich für ihren Angriff fehlender Patentfähigkeit einen Sorgfaltsmaßstab entgegenhalten lassen, wie er vergleichbar auch für den von der Erfindung angesprochenen Fachmann im Hinblick auf den aufzufindenden relevanten Stand der Technik gilt. Insoweit wird auch in der Begründung des Gesetzesentwurfs zum [[[[[X.].].].].] für die Einbeziehung verspäteter Rechercheergebnisse aufgrund hinreichender Entschuldigung darauf abgestellt, ob die Erkenntnisquellen offensichtlich relevant waren und auf einen entsprechenden durch die Rechtsprechung noch auszufüllenden Spielraum für die Bestimmung des gebotenen [[[[[X.].].].].] verwiesen ([[[[[X.].].].].] 16/11339, [[[[[X.].].].].]). Danach ist vorliegend die Verspätung nicht hinreichend entschuldigt im Sinne von § 83 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 [[[[[X.].].].].].

Ob deshalb und inwieweit für die nach § 83 Abs. 4 Satz 1 [[[[[X.].].].].] zu treffende Ermessensentscheidung über die [[[[X.].].].]urückweisung des verspäteten Vorbringens („Das Patentgericht „kann“…) trotz eines derartigen, nicht entschuldigten [[[[[X.].].].].] die Möglichkeit eröffnet ist, hiervon abzusehen – insbesondere auch zur Vermeidung von Härtefällen ([[[[[X.].].].].] 16/11339, [[[[[X.].].].].]) oder weil im Einzelfall sonstige entlastende Umstände hinzukommen oder wie hier auch die gegnerische Prozesspartei mit der Vorlage geänderter Patentansprüche unnötig lange zugewartet hat - kann vorliegend ebenfalls dahinstehen. Denn in Anbetracht dessen, dass die Druckschrift [[[[[X.].].].].] mehr als einen Monat vor dem anberaumten Termin zur mündlichen Verhandlung eingereicht wurde, sich der [[[[[X.].].].].] hinreichend [[[[X.].].].]eit für ihre Erörterung am [[[[[X.].].].].] nehmen konnte und die Beklagte deshalb in der Lage war, sich (mit neuen Patentansprüchen) gegen diesen verspäteten Vortrag ausreichend zu verteidigen (zu denen wiederum die Klägerin ausreichend Stellung nehmen konnte), musste die Verhandlung nicht vertagt werden, um den verspäteten Vortrag berücksichtigen zu können, § 83 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 [[[[[X.].].].].]. Damit lag jedenfalls diese wesentliche Voraussetzung für die [[[[X.].].].]urückweisung der verspätet eingereichten Patentschrift [[[[[X.].].].].] nicht vor.

II.

1. Der [X.] betrifft nach seinem geltenden Anspruch 1 eine Einrichtung zum positionsdefinierten Aufspannen eines Werkstücks im Arbeitsbereich einer [[[[[X.].].].].].

Nach der Beschreibungseinleitung der [[[X.].].] sind Einrichtungen nach dem Oberbegriff des Patentanspruchs 1 bekannt und dienen vornehmlich dazu, zu bearbeitende Werkstücke mit hoher Genauigkeit in eine [[[[[X.].].].].] einzuspannen, wobei insbesondere auch die Repetiergenauigkeit der Einspannung gewährleistet sein soll [0002]. Bekannte Einrichtungen weisen aber den Nachteil auf, dass sie keine allzu großen Kipp- und Drehmomente aufnehmen können, die insbesondere bei der zerspanenden Bearbeitung vor allem größerer Werkstücke auftreten können [0004].

Daher liegt dem Streitpatent gemäß den Ausführungen in Absatz [0005] der [[[X.].].] die Aufgabe zu Grunde, eine Einrichtung zum positionsdefinierten Aufspannen eines Werkstücks im Arbeitsbereich einer [[[[[X.].].].].] der im Oberbegriff des Patentanspruchs 1 genannten Art derart weiterzubilden, dass der am Spannfutter festgespannte Werkstückträger und damit das zu bearbeitende Werkstück bei gleichbleibender, hoher Positioniergenauigkeit, beispielsweise auch beim wiederholten Aus- und Einspannen, größere Kipp- und Drehmomente aufnehmen kann, ohne dass sich die gegenseitige Lage von Werkstückträger und Spannfutter verändert.

Gelöst wird dies durch die Merkmale des erteilten Patentanspruchs 1, der sich wie folgt gliedern lässt:

1. Einrichtung zum positionsdefinierten Aufspannen eines Werkstücks im Arbeitsbereich einer [[[[[X.].].].].];

2. die Einrichtung umfasst ein im Arbeitsbereich der [[[[[X.].].].].] zu fixierendes Spannfutter (1);

3. die Einrichtung umfasst ein auf das Spannfutter (1) aufsetzbaren und daran festzuspannenden Werkstückträger (25);

4. das Spannfutter (1) hat erste [[[[[X.].].].].] (22, 23)

5. der Werkstückträger (25) hat zweite [[[[[X.].].].].] (30, 29);

6. die ersten und zweiten [[[[[X.].].].].] arbeiten als [[[[[X.].].].].] paarweise zusammen;

6.1 sie positionieren den Werkstückträger (25) in drei senkrecht zueinander verlaufenden Koordinatenachsen ([[[[X.].].].], [[[[X.].].].], [[[[X.].].].]) sowie winkelgerecht gegenüber dem Spannfutter (1);

6.2 die Positionierung in [[[[X.].].].]-[[[[X.].].].]-Richtung erfolgt mittels [[[[X.].].].]entrierzapfen (22) und zugehörigen Vertiefungen (30);

6.3 die Positionierung in [[[[X.].].].]-Richtung erfolgt mit als [[[[X.].].].]-Referenz dienenden, erhöhten Flächenabschnitten (23) am Spannfutter (1) und einer plangeschliffenen als [[[[X.].].].]-Referenz dienenden Fläche am Werkstückträger (25);

7. die Einrichtung umfasst eine Spannvorrichtung (12, 14, 18, 28),

7.1. deren Spannkraft den Werkstückträger in der durch die [[[[[X.].].].].] festgelegten Position am Spannfutter festhält;

- Oberbegriff –

8. die Einrichtung umfasst eine Mehrzahl von erste (22) und zweite (30) [[[[[X.].].].].] aufweisenden [[[[[X.].].].].]n;

8.1. die [[[[[X.].].].].] sind entlang eines [[[X.].].] angeordnet;

9. die Spannvorrichtung (12, 14, 18, 28) umfasst eine Mehrzahl von [[[[X.].].].]n (18, 28);

9.1. die axialen Komponenten der [[[[X.].].].] der [[[[X.].].].] liegen zumindest annähernd auf einer gedachten, [[[[X.].].].]-Achsen-parallelen, die ersten (22, 23) und zweiten (29, 30) [[[[[X.].].].].] schneidenden [[[[X.].].].]ylindermantelfläche ([[[X.].].]),

oder

und im Bereich einer gedachten, [[[[X.].].].]-Achsen-parallelen, die ersten (22, 23) und zweiten (29, 30) [[[[[X.].].].].] schneidenden [[[[X.].].].]ylindermantelfläche ([[[X.].].]).

- Kennzeichen -

2. [[[[X.].].].]uständiger Fachmann für die sich vorliegend objektiv stellende und auch in der Patentstreitschrift angesprochene Aufgabe ist ein Diplom-Ingenieur mit Fachhochschulausbildung der Fachrichtung Maschinenbau mit mehrjähriger Berufserfahrung in der Konstruktion von [[[[X.].].].] bei Werkzeugmaschinen.

3. Nach dessen maßgeblichem Verständnis und einer nach Art. 69 EPÜ am Gesamtzusammenhang orientierten Betrachtung (st. Rspr., vgl. [[[[X.].].].] 2011, 129 – [[[[X.].].].]; [[[[X.].].].], 845 - Drehzahlermittlung, m. w. N.) ist zu beurteilen, welche technische Lehre Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist und welchen technischen Sinngehalt den Merkmalen des Patentanspruchs im Einzelnen und in ihrer Gesamtheit zukommt ([[[[X.].].].] 2002, 515, 517 - Schneidmesser I; [[[[X.].].].] 2001, 232, 233 - Brieflocher, jeweils m. w. N.), wobei die Patentschrift auch im Hinblick auf die gebrauchten Begriffe ihr eigenes Lexikon darstellen kann ([[[[X.].].].] 1999, 909, 912 – Spannschraube; [[[[X.].].].] [[[[[X.].].].].]. 2000, 105, 106 - Extrusionskopf). Der [[[[[X.].].].].] legt danach dem erteilten Patentanspruch 1 unter Berücksichtigung dieser Grundsätze folgendes Verständnis zu Grunde.

a. Patentanspruch 1 ist auf eine Einrichtung zum positionsdefinierten Aufspannen eines Werkstücks im Arbeitsbereich einer [[[[[X.].].].].] gerichtet. Sie umfasst ein Spannfutter, das im Arbeitsbereich einer [[[[[X.].].].].] zu fixieren ist und einen Werkstückträger, der bezeichnungsgemäß das Werkstück „trägt“, wozu das Werkstück auf dem Werkstückträger befestigbar ist.

Nach Merkmal 3 kann der Werkstückträger auf das Spannfutter aufgesetzt und daran festgespannt werden. Dazu sind nach den Merkmalen 4 bis 6 erste und zweite [[[[[X.].].].].] am Spannfutter bzw. am Werkstückträger vorgesehen, die als [[[[[X.].].].].] paarweise zusammenarbeiten. Unter „[[[[X.].].].]“ versteht der Fachmann unter fachgerechter Auslegung mit Hilfe der Ausführungen in Absatz [0028] der [[[X.].].], dass die ersten und zweiten [[[[[X.].].].].] durch „Elemente“ jeweils paarweise zusammenarbeiten, um den Werkstückträger gegenüber dem Spannfutter gerichtet bzw. ausgerichtet zu positionieren, und zwar entsprechend Merkmal 6.1 in drei senkrecht zueinander verlaufenden Koordinatenachsen ([[[[X.].].].], [[[[X.].].].], [[[[X.].].].]) sowie winkelgerecht. Dabei erfolgt die Positionierung in [[[[X.].].].]-[[[[X.].].].]-Richtung nach Merkmal 6.2 mittels [[[[X.].].].]entrierzapfen und zugehörigen Vertiefungen und in [[[[X.].].].]-Richtung nach Merkmal 6.3 mit als [[[[X.].].].]-Referenz dienenden, erhöhten Flächenabschnitten am Spannfutter und einer plangeschliffenen als [[[[X.].].].]-Referenz dienenden Fläche am Werkstückträger.

Das Merkmal 8 legt fest, dass eine Mehrzahl, also mehrere erste und zweite [[[[[X.].].].].] aufweisende [[[[[X.].].].].] vorgesehen ist. Dabei sind nach Merkmal 8.1 die [[[[[X.].].].].] entlang eines [[[X.].].] angeordnet. Die gewählte Formulierung, wonach die [[[[[X.].].].].] entlang eines [[[X.].].] angeordnet sind, stellt unmissverständlich klar, dass alle [[[[[X.].].].].] - sowohl die für die Positionierung in [[[[X.].].].]-[[[[X.].].].]-Richtung als auch die für die [[[[X.].].].]-Richtung - ausnahmslos entlang eines einzigen [[[X.].].] und somit bezüglich des [[[X.].].] auf einem gemeinsamen Radius angeordnet sind.

Weiterhin ist nach [[[X.].].] 7 eine Spannvorrichtung vorgesehen, deren Spannkraft den Werkstückträger in der durch die [[[[[X.].].].].] festgelegten Position am Spannfutter festhält.

Nach Merkmal 9 umfasst die Spannvorrichtung auch eine Mehrzahl von [[[[X.].].].]n. Die axialen Komponenten der [[[[X.].].].] der [[[[X.].].].] liegen nach dem Wortlaut des geltenden Patentanspruchs 1 des [[X.].] nach Merkmal 9.1 „zumindest annähernd auf“ oder aber nach Merkmal 9.2 „außerhalb im Bereich“ einer gedachten [[[[X.].].].]ylindermantelfläche ([[[X.].].]), wobei diese gedachte [[[[X.].].].]ylindermantelfläche ([[[X.].].]) parallel zur [[[[X.].].].]-Achse liegt und „die ersten und zweiten [[[[[X.].].].].]“ schneidet, worunter in klarer und unmissverständlicher Weise sämtliche [[[[[X.].].].].] zu verstehen sind. Die axialen Komponenten der [[[[X.].].].] erschließen sich dem Fachmann beispielsweise aus Absatz [0028] der [[[X.].].] als die axialen Komponenten der Wirkungslinien der jeweiligen [[[X.].].]. Der Begriff „annähernd auf“ nach Merkmal 9.1 ist nach fachgerechter Auslegung als „möglichst genau auf“ oder „im Wesentlichen auf“ der gedachten [[[[X.].].].]ylindermantelfläche ([[[X.].].]) aufzufassen und vermittelt dem Fachmann, dass unter Berücksichtigung der üblichen Herstelltoleranzen ein Aufeinanderliegen der axialen Komponenten der [[[[X.].].].] mit der gedachten [[[[X.].].].]-Achsen-parallelen [[[[X.].].].]ylindermantelfläche angestrebt wird.

unmittelbar neben der gedachten [[[[X.].].].]-Achsen-parallelen [[[[X.].].].]ylindermantelfläche ([[[X.].].]) derart liegen können, dass die zwischen den [[[[[X.].].].].] und [[[[X.].].].]n entstehenden Hebelarme nahezu null oder sehr klein werden.

b. [[[[X.].].].]usammenfassend ist festzustellen, dass die Merkmale 8.1 sowie 9.1 bzw. 9.2 den Fachmann anleiten, sämtliche [[[[[X.].].].].] entlang eines (einzigen) [[[X.].].] anzuordnen und gleichzeitig auch sämtliche [[[[X.].].].] bezüglich der [[[[[X.].].].].] derart anzuordnen, dass die axialen Komponenten der [[[[X.].].].] der [[[[X.].].].] zumindest annähernd auf oder aber außerhalb, dann jedoch unmittelbar neben einer gedachten, [[[[X.].].].]-Achsen-parallelen, die ersten und zweiten [[[[[X.].].].].] schneidenden [[[[X.].].].]ylindermantelfläche liegen. Dies hat zur Folge, dass auch zumindest die spannwirksamen Teile der [[[[X.].].].] bezüglich der [[[[[X.].].].].] annähernd auf demselben Radius wie (sämtliche) [[[[[X.].].].].] angeordnet sind bzw. unmittelbar daneben, dann jedoch außerhalb.

c. [[[[X.].].].]war mag, isoliert betrachtet, zunächst das Merkmal 8 den Eindruck vermitteln, dass der Ausdruck „Mehrzahl“ entsprechend dem Vortrag der Klägerin auch im Sinne von „Mehrheit“ zu verstehen sein könnte, so dass in der Folge hinsichtlich Merkmal 8.1 nicht alle, sondern nur die meisten Positionierelemente entlang eines [[[X.].].] angeordnet wären. In der [[[[X.].].].]usammenschau mit den übrigen Merkmalen des Patentanspruchs 1, insbesondere der Merkmale 9.1 bzw. 9.2 sowie dem Kontext der gesamten Patentschrift erschließt sich dem Fachmann jedoch klar, dass der Ausdruck „Mehrzahl“ ausschließlich den Plural kennzeichnet und die Merkmale 8 und 8.1 nur so zu verstehen sein können, dass sämtliche [[[[[X.].].].].] entlang eines (einzigen) [[[X.].].] anzuordnen sind, weil sonst keine eindeutige [[[[X.].].].]-Achsen-parallele [[[[X.].].].]ylindermantelfläche entstehen könnte, die sämtliche ersten und zweiten [[[[[X.].].].].] schneidet. Auf diese Weise kann nach den Ausführungen in Absatz [0006] der [[[X.].].] erreicht werden, dass die Spannkraft dort angreift, wo sie benötigt wird, nämlich im Bereich der ersten und zweiten [[[[[X.].].].].], und deshalb die für Kipp- und Drehmomente wesentlichen Hebelarme nahezu null oder sehr klein werden.

Diese nach Überzeugung des [[[[[X.].].].].]s bereits aus dem Wortlaut des Patentanspruchs 1 einzig gebotene Auslegung des Patentanspruchs 1, insbesondere hinsichtlich dessen [[[X.].].]e 8 und 9 findet auch durchgängig ihren Niederschlag in den [[[X.].].], vor allem auch in dem in den Figuren dargestellten Ausführungsbeispiel sowie der entsprechenden Beschreibung, beispielsweise in den Absätzen [0006], [0021] und [0028] der [[[X.].].].

III.

Der [[[[[X.].].].].] konnte nicht feststellen, dass die unstrittig gewerblich anwendbare streitpatentgemäße Einrichtung zum positionsdefinierten Aufspannen eines Werkstücks im Arbeitsbereich einer [[[[[X.].].].].] gemäß den nach Hauptantrag verteidigten Patentansprüchen sich als unzulässige Änderung des erteilten Patents erweist, insbesondere die Voraussetzungen eines in Art. 138 Abs. 1 genannten Nichtigkeitsgrundes erfüllt.

1. Die Patentansprüche 1 bis 10 in der verteidigten Fassung weisen keine unzulässige Erweiterung des Inhalts der Anmeldung oder des Schutzbereichs nach Artikel 138 (1), c) und d) EPÜ auf.

Die Merkmale 1 bis 6.1 sowie 7, 7.1 des geltenden Patentanspruchs 1 des [[X.].] sind wörtlich dem ursprünglichen und auch dem erteilten Patentanspruch 1 entnehmbar. Das Merkmal 6.2 ist hinsichtlich der [[[[X.].].].]entrierzapfen im Absatz [0016] bzw. hinsichtlich der Vertiefungen im Absatz [0023] der Offenlegungs- und auch der Patentschrift offenbart. Das Merkmal 6.3 ist hinsichtlich der erhöhten Flächenabschnitte dem Absatz [0017] bzw. hinsichtlich der plangeschliffenen Fläche dem Absatz [0022] der Offenlegungs- und auch der Patentschrift entnehmbar.

prismatische [[[[X.].].].]entrierzapfen“, bzw. „gegenüber dem Kopfteil erhöhte Flächenabschnitte“) in eine Anspruchsfassung, soweit - wie vorliegend - der Gesamtheit der ursprünglichen Unterlagen entnommen werden kann, dass auch Ausführungsformen ohne die in Rede stehenden Merkmale als zur Erfindung gehörend offenbart sind (st. Rspr., vgl. [[[[X.].].].] 2012, 149, [[[X.].].]. 84 - Sensoranordnung; GRUR 1990, 432, Spleißkammer). Dazu zählt insbesondere auch, wenn - wie im vorliegenden Fall - die Positionierung in [[[[X.].].].]- und [[[[X.].].].]-Richtung über [[[[X.].].].]entrierzapfen und Vertiefungen, bzw. in [[[[X.].].].]-Richtung über erhöhten Flächenabschnitten und Planflächen ohnehin als bekannter Stand der Technik vorausgesetzt wird und der genannte Stand der Technik im Einzelnen hierzu auch z. T. unterschiedliche Möglichkeiten aufzeigt.

Die Merkmale 8 und 8.1 sind im ursprünglichen Patentanspruch 1 sowie im Absatz [0023] der Offenlegungs- und auch der Patentschrift offenbart. Der Ausdruck „[[[[[X.].].].].]“ findet sich bereits in den [[[X.].].], nämlich im ursprünglichen Patentanspruch 1. [[[[X.].].].]udem wird dort auch beschrieben, dass die ersten und zweiten [[[[[X.].].].].], also die „Elemente“, derart paarweise zusammenarbeiten, dass der Werkstückträger gegenüber dem Spannfutter positioniert und somit ausgerichtet wird. Somit weist sowohl der Spannfutter als auch der Werkstückträger Elemente zum Ausrichten, also [[[[[X.].].].].] auf, die durch die ersten und zweiten [[[[[X.].].].].] gebildet werden. Der Begriff „Mehrzahl“ erschließt sich aus den Ausführungen im Absatz [0023] der [[[X.].].], wonach es möglich ist, jeweils drei, sechs, acht oder eine größere, eine Untermenge einer [[[X.].].] bildende Anzahl von [[[[[X.].].].].] vorzusehen. Insbesondere belegt eine „größere Anzahl“ auch die [[[[X.].].].]ulässigkeit des Begriffs „Mehrzahl“. Dies wird auch durch die Ergänzung der „eine Untermenge einer [[[X.].].]“ nicht weiter eingeschränkt, weil eine [[[X.].].] keine Menge festlegt, sondern allenfalls die Form der Verzahnung.

Die Merkmale 9 bis 9.2 gehen auf die ursprünglichen Patentansprüche 1 und 2 zurück. Dabei ist die ursprünglich offenbarte Formulierung „im Wesentlichen auf“ nach fachgerechter Auslegung unter Berücksichtigung der Ausführungen im Absatz [0028] der [[[X.].].] als gleichbedeutend zu der geltenden Formulierung „zumindest annähernd auf“ zu verstehen. Die im Merkmal 9.2 bezüglich der erteilten Fassung vorgenommene Ergänzung der Worte „und im Bereich“ beschränkt die in der erteilten Fassung enthaltene Erweiterung wieder auf den [[[X.].].] der [[[X.].].]. Es handelt sich hierbei um eine eindeutige Beschränkung gegenüber der erteilten Fassung, weil der in der erteilten Fassung nach außen unbegrenzte Bereich wieder auf den unmittelbar angrenzenden Außenbereich beschränkt wird. Somit liegt - entgegen der Auffassung der Klägerin - auch keine Schutzbereichserweiterung gegenüber der erteilten Fassung vor.

Auch die bezüglich der erteilten Fassung im Patentanspruch 1 vorgenommenen Ergänzungen der Merkmale 6.2 und 6.3 beschränken das Streitpatent in zulässiger Weise und führen - entgegen der Auffassung der Klägerin - auch nicht zu einer Schutzbereichserweiterung.

2. Die Erfindung nach Patentanspruch 1 ist so deutlich und vollständig offenbart, dass ein Fachmann sie ausführen kann (Art. 83 EPÜ). Eine Lehre ist ausführbar, wenn der Fachmann ohne erfinderisches [[[[X.].].].]utun und ohne unzumutbare Schwierigkeiten in der Lage ist, die Lehre des Patentanspruchs auf Grund der Gesamtoffenbarung der Patentschrift in Verbindung mit dem allgemeinen Fachwissen so zu verwirklichen, dass der angestrebte Erfolg erreicht wird ([[[[X.].].].] 2011, 707, [[[X.].].]. 20 - Dentalgerätesatz).

Wie den vorstehenden Ausführungen in Abschnitt II.4 zu entnehmen ist, erschließt sich dem Fachmann aus dem Wortlaut des Patentanspruchs 1 in Verbindung mit den erläuternden Textstellen in der Beschreibung des [[X.].] eine vollständige, nachvollziehbare technische Lehre. Insbesondere erschließt sich dem Fachmann, dass die von der Klägerin gerügte Textstelle im Patentanspruch 1, wonach unklar sei, was „axiale Komponenten der [[[[X.].].].]“ seien, als „die Wirkungslinien der axialen Komponenten der Spannkraft“ aufzufassen sind.

unmittelbar neben der [[[[X.].].].]ylindermantelfläche liegen, die die ersten und zweiten [[[[[X.].].].].] schneidet, so dass auftretende Biegebeanspruchungen des Werkstückträgers drastisch reduziert bzw. vermieden werden.

3. Die nach dem geltenden Patentanspruch 1 beanspruchte Lehre ist auch patentfähig i. S. v. Artikel 138 (1), a), insbesondere ist sie neu und erfinderisch.

3.1. Die streitpatentgemäße Einrichtung zum positionsdefinierten Aufspannen eines Werkstücks im Arbeitsbereich einer [[[[[X.].].].].] nach dem Patentanspruch 1 des [[X.].] ist unter Berücksichtigung des im Verfahren befindlichen Stands der Technik neu (Art. 54 EPÜ).

3.1.1. Die Druckschrift [[[X.].].] bildet nach den Ausführungen in der [[[X.].].] den Ausgangspunkt des Standes der Technik, den der Fachmann bei seinem Bemühen um eine Problemlösung heranziehen würde. Sie zeigt - soweit zwischen den Parteien unstreitig - die [[[X.].].] 1 bis 7.1 des geltenden Patentanspruchs 1 des [[X.].]. Die kennzeichnenden Merkmale 8 bis 9.2 des geltenden Patentanspruchs 1 weist dieser bekannte Stand der Technik (unstrittig) jedoch nicht auf.

zwei senkrecht zueinander verlaufenden Koordinatenachsen ([[[[X.].].].], [[[[X.].].].]) sowie winkelgerecht gegenüber dem Spannfutter positionieren, zudem noch weitere [[[[[X.].].].].] (Passflächen (4) bzw. (5)) vorgesehen, die Spannfutter und Werkstückträger in [[[[X.].].].]-Richtung ausrichten. Alle in der [[X.].] dargestellten Figuren zeigen Ausführungsformen mit einer rechteckigen, möglicherweise auch quadratischen Anordnung der bekannten Spanneinrichtung. Bei diesen Ausführungsformen sind die Positionierelemente für die [[[[X.].].].]-[[[[X.].].].]-Richtung in den [[X.].] und die Positionierelemente für die [[[[X.].].].]-Richtung in den Ecken der Befestigungsvorrichtung angeordnet, so dass hier bereits nicht das Merkmal 8.1 erfüllt sein kann, weil nicht alle [[[[[X.].].].].] entlang eines (einzigen) [[[X.].].] liegen. Soweit die Klägerin unter Verweis auf die Ausführungen in Patentanspruch 7 bzw. Spalte 6, [[[[X.].].].]eilen 17 bis 30 ausführt, dass bei einer runden Ausführungsform der Befestigungsvorrichtung auch das Merkmal 8.1 verwirklicht sei, so ist dem zu widersprechen. Denn an den von der Klägerin zitierten Textstellen wird lediglich die Anordnung der Passvorsprünge (9) und somit die der [[[[[X.].].].].] für die [[[[X.].].].]-[[[[X.].].].]-Richtung festgelegt. Über die Anordnung der [[[[[X.].].].].] für die [[[[X.].].].]-Richtung in Form der Passflächen (4 und 5) werden in der gesamten Entgegenhaltung hinsichtlich der runden Ausführungsform keine Ausführungen oder Festlegungen getroffen.

Nach ständiger Rechtsprechung des [[X.].] ([[[[X.].].].] 2009, 382, [[[X.].].]. 25 - Olanzapin; [[X.].], 123 - Escitaopram) ist im Rahmen der Prüfung der Neuheit für den [[[X.].].] einer Schrift maßgeblich, was aus fachmännischer Sicht „unmittelbar und eindeutig“ zu entnehmen ist, wobei insbesondere eine Ergänzung der [[X.].] durch Fachwissen unzulässig ist. Deshalb gehören auch Abwandlungen und Weiterentwicklungen der erhaltenen technischen Information ebenso wenig zum Offenbarten wie diejenigen Schlussfolgerungen, die der Fachmann kraft seines Fachwissens ziehen mag. Dies schließt anderseits nicht aus, dass unmittelbar und eindeutig offenbart auch sein kann, was im Patentanspruch, in der Beschreibung oder in den [[[[X.].].].]eichnungen nicht ausdrücklich erwähnt ist, aus der Sicht des Fachmanns jedoch für die Ausführung der unter Schutz gestellten Lehre selbstverständlich ist und deshalb keiner besonderen [[X.].]. Aber auch die Einbeziehung von Selbstverständlichem erlaubt jedoch keine Ergänzung der [[X.].] durch das Fachwissen, sie zielt vielmehr auf die Ermittlung des Sinngehalts, d. h. derjenigen technischen Information, die der fachkundige Leser der jeweiligen Quelle vor dem Hintergrund seines Fachwissens entnimmt ([[[[X.].].].] 2009, 382, [[[X.].].]. 26 - Olanzapin; GRUR 2011, 999, [[[X.].].]. 33 - Memantin; vgl auch [[[[[X.].].].].] Urt. v. [[X.].] Ni 6/11).

Im vorliegenden Fall ist es jedenfalls nicht selbstverständlich und unmittelbar dem [[[X.].].] der [[X.].] zu entnehmen, an welcher Stelle die [[[[[X.].].].].] für die [[[[X.].].].]-Richtung in Form der Passflächen (4 und 5) für den Fall einer runden Ausführungsform angeordnet sind. Denn dies ist weder zeichnerisch dargestellt noch in der Beschreibung erwähnt. Deshalb obliegt es bereits einer fachmännischen Abwägung und Entscheidung unter Berücksichtigung bestimmter Randbedingungen, an welcher Stelle der Befestigungsvorrichtung die [[[[[X.].].].].] für die [[[[X.].].].]-Richtung in Form der Passflächen (4 und 5) sinnvoll angeordnet werden könnten. Aus diesem Grund bedarf es für das Merkmal 8.1 des Patentanspruchs 1 des [[X.].] weiterer durch das Fachwissen getragener Überlegungen sowie einer fachmännischen Auswahl; Merkmal 8.1 kann schon deshalb keine Selbstverständlichkeit bilden, die „mitgelesen“ werden könnte.

Als Spannmittel ist bei der bekannten Befestigungsvorrichtung in erster Linie gemäß Spalte 3, [[[[X.].].].]eile 33 bis 45 eine zentrale Spannschraube (2) vorgesehen, welche die zentrale [[X.].] (7) an dem Halter (1) und die Gewindebohrung (8) an dem Teil (1) durchgreift. [[[[X.].].].]war ist es nach den Ausführungen in Spalte 3, [[[[X.].].].]eilen 40 bis 45 der [[X.].] möglich „eventuell zusätzliche Schraubenlöcher (6) für weitere Befestigungen“ vorzusehen, wie sie in den Figuren 1 und 2 auch in den Ecken der quadratischen Befestigungsvorrichtung gezeigt sind.

Abbildung

Dies vermittelt dem Fachmann jedoch die klare technische Lehre, dass für das Spannen immer zunächst die zentrale Spannschraube (2) vorgesehen ist und erst im Bedarfsfall zusätzliche Spannschrauben für weitere Befestigungen vorgesehen werden können. Dies belegen auch die Ausführung in Spalte 3, [[[[X.].].].]eilen 41 bis 46 der [[X.].], in der klar beschrieben ist, dass normalerweise die zentrale [[X.].] für eine genügend sichere Befestigung ausreicht. Entgegen der Auffassung der Klägerin können auch die übrigen Textstellen der [[X.].] in Spalte 4, [[[[X.].].].]eilen 17 bis 20 („..nämlich der Schraube 2 oder mehrerer Schrauben….“) oder Spalte 7, [[[[X.].].].]eile 33 („..beispielsweise eine einzige Spannschraube 2….“oder auch der allgemeine Wortlaut des Patentanspruchs 1 der [[X.].] in der von mehreren Befestigungsmitteln die Rede ist, keine andere Auslegung rechtfertigen. Denn auch diese Textstellen vermitteln dem Fachmann nicht, auf die zentrale Spannschraube ganz zu verzichten. Insbesondere gibt es auch keine Hinweise auf die technische Lehre des [[X.].], wonach nicht nur mehrere Spannelemente vorzusehen, sondern diese auch notwendigerweise in einer besonderen Weise bezüglich der [[[[[X.].].].].] anzuordnen sind, nämlich derart, dass die axialen Komponenten der [[[[X.].].].] der [[[[X.].].].] zumindest annähernd auf oder aber unmittelbar neben einer, vorzugsweise außerhalb einer gedachten, [[[[X.].].].]-Achsen-parallelen, die ersten und zweiten [[[[[X.].].].].] schneidenden [[[[X.].].].]ylindermantelfläche liegen, um dadurch Kippmomente zu vermeiden.

Denn durch das Vorhandensein der zentralen Spannschraube, unabhängig davon, ob weitere Befestigungsschrauben vorhanden sind oder nicht, kann das Merkmal 9.1 bzw. 9.2 des geltenden Patentanspruchs 1 des [[X.].] bereits nicht mehr verwirklicht werden, so dass der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 neu ist gegenüber der [[X.].].

Entgegen dem Vortrag der Klägerin ist es dabei auch unbeachtlich, dass im Absatz [0033], erster Halbsatz der [[[X.].].] ein Ausführungsbeispiel der Erfindung beschrieben wird, das auch eine zusätzliche, zentral angeordnete Spannvorrichtung aufweist, weil der Schutzumfang des Patents ausschließlich durch den Wortlaut der Patentansprüche festgelegt wird und diese „Ausführungsform“ somit erkennbar nicht vom Streitpatent umfasst ist.

3.1.4. Die [[X.].] zeigt eine Einrichtung zum positionsdefinierten Aufspannen eines Werkstücks am Arbeitsplatz einer [[[[[X.].].].].]. Die bekannte Einrichtung hat gemäß den Ausführungen auf Seite 2, [[[[X.].].].]eile 1-14 einen am Arbeitsplatz der [[[[[X.].].].].] zu fixierenden Untersatz (1) und einen auf den Untersatz (1) aufsetzbaren und daran festspannbaren Werkstückträger (2). Werkstückträger (2) und Untersatz (1) weisen paarweise zusammenarbeitende [[[[[X.].].].].] (5, 10, 27, 28) auf, die den Werkstückträger (2) in drei zueinander senkrechten Koordinatenachsen ([[[[X.].].].], [[[[X.].].].], [[[[X.].].].]) und winkelgerecht auf den Untersatz (1) ausrichten. Dabei erfolgt die Positionierung in [[[[X.].].].]-[[[[X.].].].]-Richtung mittels aufgeschraubter [[[[[X.].].].].] (5) und zugehörigen Vertiefungen in den [[[[X.].].].]entrierschlitzen der Gegenstücke (10). Die Positionierung in [[[[X.].].].]-Richtung erfolgt mit als [[[[X.].].].]-Referenz dienenden, erhöhten, kreisringförmig angeordneten Flächenabschnitten (27, 28) am Spannfutter (Untersatz 1) und einer plangeschliffenen, als [[[[X.].].].]-Referenz dienenden Fläche (9) am Werkstückträger (2). Eine klare technische Lehre, wonach alle [[[[[X.].].].].] gemäß Merkmal 8.1 des [[X.].] entlang eines (einzigen) [[[X.].].] anzuordnen sind, vermittelt die [X.] schon deshalb nicht, weil jedes dieser [[[[[X.].].].].], insbesondere auch die kreisringförmig angeordneten Flächenabschnitte (27, 28) am Spannfutter (Untersatz 1) sowie die plangeschliffene Fläche (9) am Werkstückträger, eine beträchtliche Ausdehnung haben.

Als Spannvorrichtung sind mehrere (im Ausführungsbeispiel gemäß Figur 3 sind es vier) [[[[X.].].].] vorgesehen, jede bestehend aus jeweils einem [X.] (11) und jeweils einem Spannfutter (4). Jedes der Spannfutter weist mehrere um den [X.] (11) kreisförmig angeordnete Kugeln (19) als [[[[X.].].].] auf, die die Spannkraft übertragen. Entgegen der von der Klägerin geäußerten Auffassung bilden hierbei die Kugeln (19) zweifelsfrei die [[[[X.].].].] im Sinne des [[X.].], weil durch sie die Spannkraft auf den jeweiligen [X.] übertragen wird und die Wirkungslinien der axialen Komponenten der jeweiligen [[[X.].].] entstehen.

Aufgrund der Verwendung von mehreren (hier vier) [X.] mit jeweils kreisförmig um die [X.] angeordneten [[[[X.].].].]n in Form von Kugeln weist die bekannte Spanneinrichtung einen anderen Aufbau auf als der [X.]. Hinweise auf die technische Lehre des [[X.].] gemäß Merkmal 9.1, wonach die axialen Komponenten der [[[[X.].].].] der [[[[X.].].].] zumindest annähernd auf oder aber außerhalb im Bereich also unmittelbar neben jedoch außerhalb einer gedachten, [[[[X.].].].]-Achsen-parallelen, die ersten und zweiten [[[[[X.].].].].] schneidenden [[[[X.].].].]ylindermantelfläche liegen, kann die [X.] schon deshalb nicht vermitteln, weil die axialen Komponenten der [[[[X.].].].] nicht entlang eines (einzigen) [[[X.].].] bzw. auch nicht unmittelbar daneben, sondern entlang mehrerer (hier vier) Kreise liegen und daher die axialen Komponenten der [[[[X.].].].] der [[[[X.].].].] nicht auf einer (einzigen) [[[[X.].].].]ylindermantelfläche liegen können. Der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 ist daher neu gegenüber der [X.].

3.1.5. Die Druckschrift nach Anlage [[[[[X.].].].].] zeigt ein Palettensystem, auf dem ein Werkstück festgespannt und einer [[[[[X.].].].].] zugeführt werden kann (Spalte 1, [[[[X.].].].]eilen 46 - 49) und bildet somit durchaus eine Einrichtung zum positionsdefinierten Aufspannen eines Werkstücks im Arbeitsbereich einer [[[[[X.].].].].] gemäß Merkmal 1 des Patentanspruchs 1 des [[X.].]. Sie umfasst ein an der [[[[[X.].].].].] zu fixierendes Spannfutter (actuator base 15) und einen daran festzuspannenden Werkstückträger (pallet assembly 45). Spannfutter (actuator base 15) und Werkstückträger haben jeweils kreisringförmige [X.] (50, 55) mit jeweils einer Stirnverzahnung wie sie in Figur 9 deutlich erkennbar sind. Jeder einzelne [[[[X.].].].]ahn sowie jede korrespondierende [[[[X.].].].]ahnlücke der beiden Stirnräder (50, 55) bilden somit [[[[[X.].].].].] im Sinne des [[X.].], so dass das Spannfutter (15) erste und der Werkstückträger (45) zweite [[[[[X.].].].].] aufweist.

Diese [[[[[X.].].].].] in Form der einzelnen [[[[X.].].].]ähne bzw. korrespondierenden [[[[X.].].].]ahnlücken der beiden Stirnräder (50, 55) arbeiten als [[[[[X.].].].].] paarweise zusammen, positionieren den Werkstückträger (45) gegenüber dem Spannfutter (15) in allen drei Koordinatenachsen sowie bezüglich der Winkelstellung (Merkmale 6 und 6.1). Ebenso sind die Merkmale 8 und 8.1 verwirklicht, weil die Einrichtung ersichtlich eine Mehrzahl von ersten und zweite [[[[[X.].].].].] aufweisenden [[[[[X.].].].].]n aufweist, die entlang eines einzigen [[[X.].].] angeordnet sein mögen.

Ähnlich wie auch beim Streitpatent hat die bekannte Einrichtung zum positionsdefinierten Aufspannen eines Werkstücks im Arbeitsbereich einer [[[[[X.].].].].] nach der Anlage [[[[[X.].].].].] eine Spannvorrichtung (30, 35, 85, 110), deren Spannkraft den Werkstückträger in der durch die [[[[[X.].].].].] festgelegten Position am Spannfutter festhält. Die Spannvorrichtung (30, 35, 85, 110) umfasst eine Mehrzahl von [[[[X.].].].]n in Form der Kugeln ([X.]), die mit einer Schrägfläche (lockingface 110) am Werkstückträger (pallet assembly 45) zusammenwirken.

Abbildung

Die axialen Komponenten der [[[[X.].].].] der [[[[X.].].].] ([X.]) liegen - wie auf der dargestellten Figur 2 der [[[[[X.].].].].] ersichtlich ist - annähernd auf einer gedachten, [[[[X.].].].]-Achsen-parallelen, die [[[[X.].].].]ähne sowie die korrespondierenden Vertiefungen der Stirnverzahnung schneidenden [[[[X.].].].]ylindermantelfläche.

Selbst für den Fall, dass die [[[[X.].].].]ähne sowie die korrespondierenden [[[[X.].].].]ahnlücken der [X.], entsprechend dem Vortrag der Klägerin, zweifelsfrei als „[[[[X.].].].]entrierzapfen“ und „Vertiefungen“ im Sinne des [[X.].] aufzufassen sind (Merkmal 6.2), weist die bekannte Einrichtung zum positionsdefinierten Aufspannen eines Werkstücks im Arbeitsbereich einer [[[[[X.].].].].] nach der Anlage [[[[[X.].].].].] zumindest nicht das Merkmal 6.3 auf. Denn bei der [[[[[X.].].].].] erfolgt die Positionierung in [[[[X.].].].]-Richtung nicht mit als [[[[X.].].].]-Referenz dienenden, erhöhten Flächenabschnitten am Spannfutter und einer plangeschliffenen als [[[[X.].].].]-Referenz dienenden Fläche am Werkstückträger, sondern auch durch die aufeinanderliegenden Schrägflächen der jeweiligen [[[[X.].].].]ahnflanken der [X.], weil bei [[[[X.].].].]ahnpaarungen funktionsbedingt aufgrund des erforderlichen [[[[X.].].].]ahnkopfspiels stets die [[[[X.].].].]ahnflanken zueinander in Eingriff kommen.

Der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 ist daher auch neu gegenüber der [[[[[X.].].].].].

3.1.6. Hinsichtlich der restlichen im Verfahren befindlichen Druckschriften, insbesondere der Druckschriften nach den Anlagen [X.], [X.], [X.] sowie der behaupteten Vorbenutzungen hat die Klägerin zu der fehlenden Neuheit in der mündlichen Verhandlung nicht mehr vorgetragen. Sie liegt auch nicht vor, wie der [[[[[X.].].].].] überprüft hat. Insbesondere gehen die [X.] und die [X.] nicht über das hinaus, was aus der [X.] bekannt geworden ist. Bei der [X.] erfolgt die [[[[X.].].].]entrierung in [[[[X.].].].]-[[[[X.].].].]-Richtung über die kegelige Bohrung (11) und den [X.] (9). Schon aus diesem Grund sind die Federkeile (18) und die Aussparungen (19) bei der bekannten Spannvorrichtung keine Positionierelemente im Sinne des [[X.].] sondern Mitnehmer. [[[[X.].].].]ur Begründung im Einzelnen wird auf die Ausführungen im Bescheid nach § 83 [[[[[X.].].].].] verwiesen.

3.2. Die nach Patentanspruch 1 beanspruchte Lehre ist auch erfinderisch; sie ergab sich für den angesprochenen Fachmann im [[[[X.].].].]eitpunkt der Anmeldung nicht in naheliegender Weise aus dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik (Art.56 EPÜ).

Ansatzpunkt für die Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit ist das Auffinden des technischen Problems, das aus dem zu entwickeln ist, was die Erfindung gegenüber dem Stand der Technik tatsächlich leistet (st. Rspr., vgl. [[[[X.].].].] 2012, 803, [[[X.].].]. 31 - [X.]; [[X.].], 602 - Gelenkanordnung), wobei die Wahl des [X.] der Rechtfertigung bedarf und verschiedene Ausgangspunkte in Betracht zu ziehen sein können ([[[[X.].].].] 2009, 382, [[[X.].].]. 51 - Olanzapin; [X.], 1039, [[[X.].].]. 20 - [X.]; B[[[[[X.].].].].] [[[[X.].].].], 317 - Programmartmitteilung) und zu fragen ist, ob der Stand der Technik am Prioritäts- bzw Anmeldetag dem Fachmann den Gegenstand der Erfindung nahegelegt hat. Das erfordert aber nicht nur, dass der Fachmann mit seinen durch seine Ausbildung und berufliche Erfahrung erworbenen Kenntnissen und Fähigkeiten in der Lage gewesen ist, die erfindungsgemäße Lösung des technischen Problems aus dem Vorhandenen zu entwickeln, sondern der Fachmann musste auch Grund haben, den Weg der Erfindung zu beschreiten. Dazu bedarf es in der Regel über die Erkennbarkeit des technischen Problems hinausreichender Anstöße, Anregungen, Hinweise oder sonstiger Anlässe ([[[[X.].].].] 2012, 378, [[[X.].].]. 16 - [X.]), d. h. Veranlassung den Stand der Technik zu ändern.

a. Den Ausgangspunkt des Standes der Technik, den der Fachmann bei seinem Bemühen um die objektive und auch im Streitpatent angesprochene Problemlösung heranzog, mag danach - entsprechend dem Vortrag der Klägerin - einerseits die Druckschrift [[X.].] bilden, weil sie unter [[[[X.].].].]ugrundelegung einer kreisrunden Ausführungsform objektiv über die [[[X.].].] hinausgeht und weil sie die Merkmale 1 bis 8 sowie 9 des Patentanspruchs 1 des [[X.].] aufweist. Doch selbst für den Fall, dass der Fachmann aufgrund seines Fachwissens möglicherweise angeregt wäre, entsprechend Merkmal 8.1 des Patentanspruchs 1 des [[X.].] auch die [[[[[X.].].].].] für die [[[[X.].].].]-Richtung in Form der Passflächen (4 und 5) auf demselben Radius anzuordnen wie die [[[[[X.].].].].] für die [[[[X.].].].]-[[[[X.].].].]-Richtung, so weist die Druckschrift [[X.].] - wie vorstehend zur Beurteilung der Neuheit im Einzelnen begründet - keinerlei [[[X.].].] hinsichtlich der Merkmale 9.1 und 9.2 des Patentanspruchs 1 des [[X.].] auf. Insbesondere gibt die [[X.].] dem Fachmann auch keinerlei Hinweise dahingehend, dass eine (besondere) Anordnung von [X.] bezüglich der [[[[[X.].].].].] dazu beitragen könnte, Kippmomente zu vermeiden. Der Inhalt der [[X.].] kann deshalb für sich gesehen dem Fachmann keine Anregung dazu geben, sämtliche [[[[[X.].].].].] an einem einzigen Kreis anzuordnen und zusätzlich auch sämtliche [[[[X.].].].] derart anzuordnen, dass die axialen Komponenten der [[[[X.].].].] der [[[[X.].].].] möglichst genau auf oder aber nach Merkmal 9.2 außerhalb im Bereich, also unmittelbar neben - jedoch außerhalb - einer gedachten, [[[[X.].].].]-Achsen-parallelen, die ersten und zweiten [[[[[X.].].].].] schneidenden [[[[X.].].].]ylindermantelfläche liegen, um dadurch Kippmomente zu vermeiden. Auch ist nicht ersichtlich, dass sonstige Hinweise, derartige Anregungen vermittelt haben, wie sie sich ergeben können aus den Eigenarten des in Rede stehenden technischen Fachgebiets und der auf diesem Fachgebiet übliche Vorgehensweise von Fachleuten bei der Entwicklung von Neuerungen oder aber aus sonstigen Umständen, wie technischen Bedürfnissen, der Anwendung des in Rede stehenden Gegenstands oder auch nicht-technische Vorgaben, die geeignet sind, die Überlegungen des Fachmanns in die Richtung der Erfindung zu lenken ([[[[X.].].].] 2012, 378, [[[X.].].]. 16 – [X.]).

Von den übrigen im Verfahren befindlichen Druckschriften weist als einzige Druckschrift die [[[[[X.].].].].] das Merkmal 9.1 oder 9.2 auf. Dies jedoch - nach Überzeugung des [[[[[X.].].].].]s - lediglich zufällig und nicht im Kontext der dort vermittelten technischen Lehre. Denn auch die [[[[[X.].].].].] gibt dem Fachmann keinerlei Hinweise dahingehend, dass eine (besondere) Anordnung von [X.] (Kugeln) bezüglich der [[[[[X.].].].].] ([[[[X.].].].]ähne und [[[[X.].].].]ahnlücken der [X.]) dazu beitragen könnte, Kippmomente zu vermeiden. Denn die Vermeidung von Kippmomenten ist in der [[[[[X.].].].].] mit keinem Wort angesprochen. Aus diesem Grund sind der [[[[[X.].].].].] auch keine Hinweise zu entnehmen, warum die Spannmittel bezüglich den auf einem Kreis liegenden [[[[[X.].].].].] derart angeordnet sind, dass die axialen Komponenten der [[[[X.].].].] der [[[[X.].].].] annähernd auf einer gedachten, [[[[X.].].].]-Achsen-parallelen, die ersten und zweiten [[[[[X.].].].].] schneidenden [[[[X.].].].]ylindermantelfläche liegen.

Vielmehr würde der Fachmann, im ständigen Bestreben Kosten einzusparen, ausgehend von der [[X.].] allenfalls das Konzept der [[[[[X.].].].].] übernehmen, die [[[[X.].].].]ähne sowie die korrespondierenden [[[[X.].].].]ahnlücken von [X.] als [[[[[X.].].].].] in [[[[X.].].].]-, [[[[X.].].].]- und [[[[X.].].].]-Richtung zu verwenden, so dass es eigener [[[[[X.].].].].] in [[[[X.].].].]-Richtung nicht mehr bedürfe.

Somit konnte ein Fachmann, ausgehend von der [[X.].], auch unter Hinzuziehung der [[[[[X.].].].].] keine Anregungen erhalten, um in naheliegender Weise zum Gegenstand des [[X.].] nach Anspruch 1 zu gelangen. Hierbei ist insbesondere auch zu berücksichtigen, dass das Auffinden einer neuen Lehre zum technischen Handeln insbesondere nicht schon deshalb als nahegelegt bewertet werden kann, weil lediglich keine Hinderungsgründe zutage treten, von dem im Stand der Technik Bekannten zum Gegenstand dieser Lehre zu gelangen. Es bedarf vielmehr - abgesehen von dem hier nicht vorliegenden Fall, in dem für den Fachmann auf der Hand liegt, was zu tun ([[[[X.].].].] 2009, 936 - Heizer; [[X.].], 814 - [X.]) - zusätzlich des Anlasses oder der Anregung, die Lösung des technischen Problems auf dem Weg der Erfindung zu suchen, da erfahrungsgemäß die technische Entwicklung nicht notwendigerweise diejenigen Wege geht, die sich bei nachträglicher Analyse der Ausgangsposition als sachlich plausibel oder gar mehr oder weniger zwangsläufig darstellen ([[[[X.].].].] 2009, 746 - Betrieb einer Sicherheitseinrichtung; [[X.].], 487 - einteilige Öse).

Dasselbe gilt sinngemäß auch für die [X.] bzw. [X.], [X.] bzw. [[[X.].].] als Ausgangspunkt, weil deren Inhalt nicht über das hinausgeht, was sich dem Fachmann aus der [[X.].] unter Berücksichtigung seines Fachwissens erschließt.

b. Auch die [[[[[X.].].].].] kann als Ausgangspunkt der Problemlösung den Fachmann, selbst unter Berücksichtigung seines Fachwissens, nicht in naheliegender Weise zum [X.] führen. Denn die [[[[[X.].].].].] betrifft, wie vorstehend zur Neuheit im Einzelnen ausgeführt wurde, eine Einrichtung zum positionsdefinierten Aufspannen eines Werkstücks im Arbeitsbereich einer [[[[[X.].].].].], die zumindest keine Positionierung in [[[[X.].].].]-Richtung mit als [[[[X.].].].]-Referenz dienenden, erhöhten Flächenabschnitten am Spannfutter und einer plangeschliffenen als [[[[X.].].].]-Referenz dienenden Fläche am Werkstückträger aufweist, sondern auch die Positionierung in [[[[X.].].].]-Richtung durch aufeinanderliegende Schrägflächen der jeweiligen [[[[X.].].].]ähne der [X.] verwirklicht. Bereits weil die [[[[[X.].].].].] hinsichtlich der Positionierung in [[[[X.].].].]-Richtung einen anderen Weg beschreitet als das Streitpatent kann sie, für sich gesehen, den Fachmann unter Einbeziehung seines Fachwissens nicht in naheliegender Weise zur streitpatentgemäßen Einrichtung mit erhöhten, als [[[[X.].].].]-Referenz dienenden Flächenabschnitten am Spannfutter und einer plangeschliffenen, als [[[[X.].].].]-Referenz dienenden Fläche am Werkstückträger führen.

Sofern der Fachmann die Positioniergenauigkeit in [[[[X.].].].]-Richtung verbessern wollte, so würde er, angeregt durch Lösungen in der [[X.].] oder [X.], möglicherweise die dort vorgesehenen, als [[[[X.].].].]-Referenz dienenden, erhöhten Flächenabschnitte am Spannfutter und einer plangeschliffenen als [[[[X.].].].]-Referenz dienenden Fläche am Werkstückträger in Betracht ziehen. Da jedoch bei der bekannten Einrichtung zum positionsdefinierten Aufspannen eines Werkstücks im Arbeitsbereich einer [[[[[X.].].].].] nach der [[[[[X.].].].].] im Bereich der vorhandenen [X.] aufgrund der um 360 ° lückenlos umlaufenden Verzahnungen kein Bauraum für die Anordnung zusätzlicher erhöhten Flächenabschnitten am Spannfutter und zusätzlicher plangeschliffenen als [[[[X.].].].]-Referenz dienenden Flächen am Werkstückträger zur Verfügung steht, würde er diese [[[[[X.].].].].] zwangsläufig auf einem Radius anordnen, der entweder innerhalb oder außerhalb der vorhandenen [X.] liegt. Dies führt jedoch dazu, dass - anders als es das Merkmal 8.1 vorgibt - nicht alle [[[[[X.].].].].] (ausnahmslos) entlang eines (einzigen) [[[X.].].] angeordnet sind. Somit kann selbst eine Kombination, ausgehend von der [X.] in Verbindung mit der [X.] oder der [X.] den Fachmann nicht zum [X.] führen. Dies gilt umso mehr, weil keine einzige der im Verfahren befindlichen Druckschriften dem Fachmann Anregungen gibt, zur Vermeidung von Kippmomenten die [[[[[X.].].].].] bezüglich den Spannmittel in besonderer Weise anzuordnen, nämlich entsprechend den Merkmalen 8.1 in Verbindung mit den Merkmalen 9.1 bzw. 9.2.

c. Die behaupteten offenkundigen Vorbenutzungen sowie die übrigen im [[[[X.].].].]uge des Verfahrens in Betracht gezogenen Druckschriften, die von der Klägerin auch in der mündlichen Verhandlung nicht aufgegriffen worden sind, liegen - wie bereits im [[[[X.].].].]wischenbescheid begründet - weiter ab vom [X.] und stehen deshalb dem Gegenstand des Patentanspruchs 1 ebenfalls nicht patenthindernd entgegen. Die beanspruchte Lehre war auch nicht durch einfache fachübliche Erwägungen ohne weiteres auffindbar, sondern bedurfte darüber hinaus gehender Gedanken und Überlegungen, die auf erfinderische Tätigkeit schließen lassen. Der Patentanspruch 1 in der mit Hauptantrag verteidigten Fassung hat daher Bestand.

4. Die ebenfalls angegriffenen [X.] 2 bis 11, die Ausgestaltungen der Erfindung nach Patentanspruch 1 enthalten, werden vom beständigen Hauptanspruch getragen, ohne dass es hierzu weiterer Feststellungen bedurfte (B[[[[[X.].].].].]E 34, 215).

5. Dem vom Klägervertreter mehrfach gestellten Beweisangebot auf Einholung eines Sachverständigenbeweises zur Klärung des [[[X.].].]es von Druckschriften war nicht zu folgen. Eine Begutachtung durch einen Sachverständigen ist nur dann anzuordnen, wenn die eigene Sachkunde des Gerichts nicht ausreicht, um aus feststehenden Tatsachen Wertungen und Schlussfolgerungen zu ziehen, die ein besonderes Fachwissen erfordern. Eigene Sachkunde des Richters macht die Einholung eines Gutachtens deshalb entbehrlich. Aufgrund des naturwissenschaftlichen Studiums [[[[[X.].].].].], des durch praktische Berufserfahrung vertieften Spezialwissens und der langjährigen Erfahrung als Patentprüfer wird diese Sachkunde beim [[[[[X.].].].].] vermutet. Ob das Gericht seine eigene Sachkunde für ausreichend erachtet, liegt dabei grundsätzlich in seinem pflichtgemäßen Ermessen, wobei es ausreicht, wenn auch nur ein Mitglied eines Kollegialgerichtes hinreichende Sachkunde besitzt ([[[[X.].].].] MDR 2007, 538, 539 m. w. N.). Die danach bestehende Sachkunde der [[[[[X.].].].].]smitglieder ist vorliegend auch nicht substantiiert in Frage gestellt worden. Nach Auffassung des [[[[[X.].].].].]s war daher ein Sachverständiger nicht zu beauftragen.

IV.

Die Parteien haben die Kosten des Rechtsstreits im Umfang ihres Obsiegens und Unterliegens gemäß § 84 Abs. 2 [[[[[X.].].].].] i. V. m. § 92 Abs. 1 Satz 1 [[[[X.].].].]PO zu tragen. Hierbei hat der [[[[[X.].].].].] sich davon leiten lassen, dass die Quote von in etwa einem Drittel dem Umfang der gegenständlichen Beschränkung des [[X.].] und dessen Wertes im Hinblick auf das Allgemeininteresse entspricht und die Beklagte insoweit unterlegen ist. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 99 Abs. 1 [[[[[X.].].].].], § 709 [[[[X.].].].]PO.

Meta

4 Ni 43/10 (EP)

14.08.2012

Bundespatentgericht 4. Senat

Urteil

Sachgebiet: Ni

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Urteil vom 14.08.2012, Az. 4 Ni 43/10 (EP) (REWIS RS 2012, 3949)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 3949

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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