Bundespatentgericht, Urteil vom 20.04.2022, Az. 4 Ni 22/20 (EP)

4. Senat | REWIS RS 2022, 218

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Gegenstand

Patentnichtigkeitssache - "Anordnung zum Festhalten eines Zweiradfahrzeuges auf einem Transportfahrzeug" – mangelnde Patentfähigkeit


Tenor

In der Patentnichtigkeitssache

betreffend das europäische Patent 2 628 635

([X.] 2013 002 326)

hat der 4. Senat (Nichtigkeitssenat) des [X.] im schriftlichen Verfahren mit einer Schriftsatzfrist bis 4. März 2022 durch die Vorsitzende Richterin [X.] sowie [X.], Dipl.-Ing. Univ. Dipl.-Wirtsch.-Ing. (FH) Ausfelder, [X.] und [X.]. Herbst

für Recht erkannt:

[X.] Das [X.] Patent 2 628 635 wird mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der [X.] für nichtig erklärt.

I[X.] Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

II[X.] [X.] ist im Kostenpunkt gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

[X.] Der Streitwert wird auf 437.500,00 Euro festgesetzt.

Tatbestand

1

Mit der Klage begehrt der Kläger die Nichtigerklärung des u.a. mit Wirkung für die [X.] erteilten [X.] Patents 2 628 635, das am 14. Januar 2013 unter Inanspruchnahme der Priorität der [X.] Patentanmeldung 102012101192 vom 15. Februar 2012 angemeldet und dessen Erteilung am 30. März 2016 veröffentlicht worden ist (EP 2 628 635 [X.]). Das Streitpatent mit der Bezeichnung „Anordnung zum Festhalten eines Zweiradfahrzeuges auf einem Transportfahrzeug“ wird beim [X.] unter der Nr. 50 2013 002 326 geführt und umfasst in seiner erteilten Fassung zehn Ansprüche mit dem unabhängigen Patentanspruch 1 und den darauf rückbezogenen Patentansprüchen 2 bis 10.

2

Der Kläger greift das Streitpatent in vollem Umfang an, der Beklagte verteidigt das Streitpatent in seiner erteilten Fassung und mit einem Hilfsantrag in geänderter Fassung.

3

Der erteilte Patentanspruch 1 lautet in der maßgeblichen [X.] Verfahrenssprache – mit senatsseitig hinzugefügter Merkmalsgliederung – wie folgt:

4

M1 Anordnung zum Festhalten eines [X.] mit Rahmen und Federung auf einem Transportfahrzeug,

5

M2 wobei [X.] (1) des [X.] eine [X.] (2) mit einer koaxialen Durchgangsöffnung (6) und [X.] (1) einen kompressierbaren Reifen aufweist,

6

M3 mit einer [X.] (20) des Transportfahrzeugs, auf die das Zweiradfahrzeug mit seinen Rädern stellbar ist,

7

M4 mit einem oder mehreren [X.]n, die an dem Zweiradfahrzeug sowie an dem Transportfahrzeug angreifen und durch die das Zweiradfahrzeug gegen die [X.] (20) des Transportfahrzeugs spannbar ist,

8

[X.] wobei ein Befestigungselement die [X.] (2) des Rades (1) durchragend angeordnet ist,

9

 dadurch gekennzeichnet, daß

[X.].1 an den beidseitig aus der Durchgangsöffnung (6) herausragenden Enden des [X.] jeweils ein spannbares Zugorgan mit seinem einen Ende befestigt ist, das mit seinem anderen Ende an dem Transportfahrzeug befestigbar ist,

M6 wobei [X.] (1) unter einer bestimmten Kompression seines Reifens gegen die [X.] (20) verspannt ist, während der Rahmen und die Federung unverspannt bleiben.

In der Fassung des geänderten Streitpatents nach dem mit Schriftsatz vom 15. Oktober 2021 eingereichten Hilfsantrag ist im dortigen Anspruch 1 folgendes Merkmal Hi[X.].0 zwischen den Merkmalen [X.] und [X.].1 im kennzeichnenden Teil hinzugefügt (nachfolgend zur Erläuterung zusätzlich mit senatsseitig hinzugefügten Bezugszeichen „(2)“, „(3)“ in eckigen Klammern):

Hi[X.].0 - an der [X.] [(2)] über eine Teleskopgabel [(3)] ein Rahmen des [X.] abgestützt ist, und dass

Wegen des Wortlauts der erteilten [X.] 2 bis 10 wird auf die Streitpatentschrift, hinsichtlich des Wortlauts der dazu gleichlautenden [X.] bis 10 des [X.] auf den Schriftsatz vom 15. Oktober 2021 verwiesen.

Der Kläger macht gegen die erteilte Fassung – und im Weiteren gegen die hilfsweise verteidigte Fassung – die Nichtigkeitsgründe der unzulässigen Erweiterung, nicht ausführbaren [X.] und mangelnden Patentfähigkeit geltend.

Der Kläger meint, dass unzulässige Erweiterungen des Gegenstands nach Anspruchs 1 in der erteilten Fassung gegenüber den Anmeldeunterlagen vorlägen. So ergäbe sich aus der gesamten [X.] der Streitpatentanmeldung gemäß der [X.] ([X.]) nicht die Verallgemeinerung der dort spezifisch auf ein Motorrad bezogenen Erfindung auf beliebige Zweiradfahrzeuge. Unzulässig sei daher auch die Verallgemeinerung in Merkmal [X.] Zudem fehle in Merkmal M4 des erteilten Anspruchs 1, dass in der [X.] ([X.]) noch enthaltene, dieses Merkmal beschränkende Wort „spannbare“ [X.], und in Bezug auf die Merkmale [X.], [X.].1 würden die Änderungen von „Befestigungselement […] anordenbar“/“[X.] […] befestigbar“ im ursprünglichen Anspruch in „angeordnet ist“/befestigt ist“ im erteilten Anspruch 1 zu einer Erweiterung des Anspruchsgegenstandes führen.

Der Gegenstand des erteilten Anspruchs 1 sei des Weiteren auch nicht ausführbar offenbart. Denn für den Fachmann sei nicht ersichtlich, wie er die Erfindung unter Verwendung nur eines Zugorgans pro Befestigungselements ausführen könne, obwohl offensichtlich zwei [X.] notwendig seien.

Hinsichtlich des [X.] der fehlenden Patentfähigkeit stützt sich der Kläger insbesondere auf folgende Druckschriften:

[X.] [X.] 2006/0171790 [X.] (veröffentlicht am 03. August 2006)

[X.] [X.] 7,648,317 B2 (veröffentlicht am 19. Januar 2010)

[X.] [X.] 2006/0163543 [X.] (veröffentlicht am 27. Juli 2006)

[X.] 98/19884 [X.] (veröffentlicht am 14. Mai 1998)

[X.] [X.] 7,287,942 [X.] (veröffentlicht am 30. Oktober 2007)

[X.] [X.] 2009/0250564 [X.] (veröffentlicht am 08. Oktober 2009)

[X.] WO 2009/023921 [X.] (veröffentlicht am 26. Februar 2009)

[X.] EP 1 753 639 [X.] (veröffentlicht am 30. Dezember 2009)

NK16 WO 2006/113497 [X.] (veröffentlicht am 26. Oktober 2006)

[X.]

[X.]MÜ JP 58-174034 A (veröffentlicht am 13. Oktober 1983) mit

Maschinenübersetzung der [X.] ins Englische

[X.] (veröffentlicht am 16. Juni 2011)

[X.] 1 * "[X.]", K… AG (veröffentlicht Januar 2008), u. a.: "[X.] 5000_om__sall__awsg__v1%20(1).pdf"

[X.]* "Anbauanleitung Crash Ball Achsprotektoren", L… GmbH (veröffentlicht 10. Mai 2007), u. a.: "https://www.motopartsoutlet.at/Content/documents/items/de/615-611.pdf"

[X.] [X.] D466,840 S (veröffentlicht am 10. Dezember 2002)

und eingereicht mit Schriftsatz vom 16. März 2022

[X.] [X.], [X.]: Theoretical and Experimental Aspects. [X.], 207–220 (2004). https://doi.org/10.1023/B:MECC.0000022842.12077.5c

Im Lichte der Entgegenhaltungen [X.] und [X.] sei der Gegenstand des Anspruchs 1 nicht neu, jedenfalls durch die Zusammenschau der Druckschrift [X.] i.V.m. [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.] zumindest nahegelegt.

Der Senat hat den Parteien einen qualifizierten Hinweis vom 5. August 2021 und einen weiteren rechtlichen Hinweis vom 31. Januar 2022 erteilt. Mit Beschluss vom 31. Januar 2022 hat der Senat mit Zustimmung der Parteien eine Entscheidung im schriftlichen Verfahren mit einer Schriftsatzfrist bis 4. März 2022 angeordnet.

Der Kläger beantragt,

das [X.] Patent 2 628 635 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der [X.] für nichtig zu erklären.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen,

hilfsweise die Klage mit der Maßgabe abzuweisen, dass das Streitpatent die Fassung des [X.], eingereicht mit Schriftsatz vom 15. Oktober 2021, erhält.

Er tritt der Auffassung des [X.] in allen Punkten entgegen. Das Streitpatent sei weder unzulässig erweitert noch greife der [X.] der nichtausführbaren [X.]. Der Gegenstand des Streitpatents sei auch patentfähig, insbesondere neu und beruhe auf erfinderischer Tätigkeit. Die Entgegenhaltung [X.] stelle keinen neuheitsschädlichen Stand der Technik dar, weil sie jedenfalls nicht das Merkmal M6 vollständig offenbare. Zwar zeige die [X.] die Möglichkeit einer Verspannung, aber damit gehe nicht zwangsläufig die Komprimierung eines Reifens einher. Dass eine stabile Befestigung eines Motorrads auf einer [X.] mittels herkömmlicher Spanngurte möglich sei, ohne dass dabei eine Komprimierung des Reifens erfolgt sei, werde durch das Gutachten des Ingenieurbüros Mai belegt. Die Druckschrift [X.] stehe dem Gegenstand des Streitpatents ebenfalls nicht neuheitsschädlich entgegen. Schließlich habe der Fachmann keine Veranlassung die von dem Kläger genannten Druckschriften miteinander zu kombinieren, jedenfalls gelange er nicht zu der streitgegenständlichen Erfindung.

Mit nicht nachgelassenen Schriftsätzen vom 16. März 2022, 17. März 2022 und 21. März 2022 haben die Parteien weiter vorgetragen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und den weiteren Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Nichtigkeitsklage, mit der die Nichtigkeitsgründe der unzulässigen Erweiterung, nicht ausführbaren [X.] und der mangelnden Patentfähigkeit geltend gemacht werden (Art II § 6 Abs. 1 Nr. 1, 2, 3 [X.] i.V.m. Art 138 Abs. 1 lit. a), b), [X.]. Art. 52, 54, 56 EPÜ), ist zulässig.

Die Nichtigkeitsklage ist auch begründet, weil sich der Gegenstand des Streitpatents sowohl in seiner erteilten Fassung wie auch in seiner geänderten Fassung nach dem Hilfsantrag jedenfalls nicht als patentfähig erweist, mithin das Streitpatent nicht rechtsbeständig ist.

I.

1. Die Erfindung nach dem Streitpatent geht laut Abs. [0002] der Streitpatentschrift (nachfolgend „[X.]“) von einer bekannten Anordnung entspr. [X.] 2006/0186162 [X.] aus. Dort greifen [X.] an einem Teil des [X.] an und spannen das Zweiradfahrzeug auf die [X.] des [X.].

Abbildung

Demnach würden durch das Spannen eines Teils des [X.] auf die [X.] auch die Federungen des [X.] um zumindest einen großen Teil ihres [X.] komprimiert. Damit könne das Zweiradfahrzeug bei Schwingungen während des Transportbetriebs nicht von der [X.] abheben.

Ein häufigeres Komprimierthalten der Federungen des [X.] führe jedoch zu einer Funktionsreduktion und letztendlich zu einem Ausfall der Federungen.

2. Aufgabe der Erfindung ist es, eine einfach aufgebaute Anordnung zu schaffen, die einen sicheren Transport des [X.] ermöglichen soll, ohne Teile des [X.] zu beschädigen (Abs. [0007]).

3. Der für das Gebiet der Erfindung zuständige Fachmann ist ein Fachhochschulingenieur (Dipl.-Ing. (FH) oder Bachelor) für Fahrzeugtechnik mit mehrjähriger Konstruktions- und Entwicklungserfahrung auf dem Gebiet der Befestigung und Transportsicherung von zu transportierenden Fahrzeugen, insbesondere von Zweiradfahrzeugen wie Motorrädern oder Fahrrädern.

4. Einige Merkmale des Anspruchs 1 in der erteilten Fassung und der Fassung nach Hilfsantrag bedürfen der Erläuterung:

Abbildung

a) Die Anordnung nach Merkmal [X.] muss geeignet sein, ein Zweirad (u.a. Fahrrad, Motorrad, vgl. Abs. [0010] [X.]), das einen Rahmen und eine Federung umfasst, auf einem Transportfahrzeug „festzuhalten“.

Aus den nachfolgenden Merkmalen [X.] bis [X.], in denen die entsprechenden Vorrichtungsbestandteile näher spezifiziert werden, ergibt sich, dass die beanspruchte Anordnung folgende konkreten Vorrichtungsbestandteile umfassen muss, nämlich:

- ein Zweiradfahrzeug ([X.], [X.]),

- eine [X.] (eines [X.]) ([X.], [X.]),

- ein Befestigungselement ([X.], [X.].1) und

- zwei (weil jeweils beidseitig an den Enden des [X.] befestigt, vgl. Merkmal [X.].1) [X.] ([X.]).

b) Gemäß dem Merkmal [X.] weist [X.] des [X.] eine [X.] mit einer koaxialen Durchgangsöffnung auf.

c) Das zur beanspruchten Anordnung gehörende Transportfahrzeug weist laut Merkmal [X.] eine [X.] auf, auf die das Zweiradfahrzeug stellbar ist.

d) Nach Merkmal [X.] weist die beanspruchte Anordnung ein oder mehrere [X.] – in Verbindung mit Merkmal [X.].1 in Folge der dortigen Formulierung zwingend zwei Stück – auf. Als [X.] sind laut Abs. [0026] alle eine Zugspannung erzeugenden Zugelemente, z.B. Spanngurte, anwendbar. Die [X.] können laut Abs. [0025] beispielsweise [X.] oder Befestigungshaken aufweisen, in die Haken oder Ösen des [X.] einhakbar sind.

e) Gemäß den Merkmale [X.] und [X.].1 ist ein Befestigungselement ebenfalls zwingendes Teil der beanspruchten Anordnung. Dieses Befestigungselement muss die [X.] (vergleiche Merkmal [X.]) eines Rads des Zweirads durchragen.

Laut Abs. [0013] kann das Befestigungselement mehrteilig ausgebildet sein und zwei [X.] aufweisen. Nach dem Ausführungsbeispiel kann das Befestigungselement z. B. folgende Bauteile umfassen: [X.] 4, Spannschraube 11 mit Gewinde 13 sowie [X.] (mit Koaxialgewindebohrung 16 und Schraubenkopf 15) (vgl. [X.]ur 2 i.V.m. Abs. [0039]).

Aus den Merkmalen [X.] i.V.m. [X.] und [X.].1 ergibt sich, dass das Befestigungselement durch die [X.] des Rades ([X.]) mit seiner Durchgangsöffnung ([X.]) durchragt und dieses Befestigungselement zwei Enden aufweist („beidseitig“ entsprechend Merkmal [X.].1). An diesen (beiden) Enden des Befestigungselements, welche beidseitig aus der Durchgangsöffnung herausragen (s.o.), muss jeweils ein spannbares Zugorgan mit seinem einen Ende befestigt sein ([X.].1).

Soweit der Kläger davon ausgeht, das Befestigungselement sei nicht Teil der [X.]n Anordnung, da – im Gegensatz zu den Merkmalen [X.] und [X.] – im Merkmal 5.1 die Präposition „mit“ fehle, trifft dies nicht zu. Denn die beanspruchte Anordnung ist gerade „dadurch gekennzeichnet“, dass entsprechend dem Merkmal [X.].1 an den beidseitig aus der Durchgangsöffnung herausragenden Enden des [X.] jeweils ein spannbares Zugorgan mit seinem einen Ende befestigt und das Zugorgan mit seinem anderen Ende an dem Transportfahrzeug befestigbar ist. Diesbezüglich ist das Merkmal [X.].1 in Verbindung mit dem Merkmal [X.] zu sehen. Demnach bietet dieses Zugorgan nicht nur die Möglichkeit dazu („befestigbar“), sondern verspannt bei der beanspruchten Anordnung tatsächlich [X.] gegen die [X.].

f) Dass nach dem Merkmal [X.] der Rahmen und die Federung unverspannt bleiben, bedeutet, dass [X.] und Befestigungselement lediglich [X.] gegen die [X.] verspannen. Dabei dürfen sie [X.] auf den Rahmen oder die Federung einleiten.

Unabhängig davon können jedoch die eigene Gewichtskraft oder weitere äußere Kräfte und sich daraus ergebende Spannungen im Rahmen und der Federung wirken oder vorhanden sein.

Ein am Rahmen befindlicher [X.]angriffspunkt für das Befestigungselement und die [X.] ist damit ausgeschlossen.

Die Angabe „[X.] (1) [ist] unter einer bestimmten Kompression seines Reifens gegen die [X.] (20) verspannt“ beschränkt den [X.]n Gegenstand. [X.] muss durch eine – zum [X.] – zusätzliche [X.]beaufschlagung durch die [X.] eine „Verspannung“ erfahren, bei der im Übrigen zugleich der Reifen komprimiert wird (vgl. Abs. [0008], [0009] und [0043]).

Die Größe der zusätzlichen, die Verspannung ergebenden [X.] und die Größe der damit verbundenen (zusätzlichen) Kompression sind im Anspruch jedoch nicht angegeben und damit unerheblich.

g) Das dem Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag (gegenüber der erteilten Fassung) hinzugefügte Merkmal Hi[X.].0, demnach ein Rahmen des [X.] über eine Teleskopgabel an der [X.] abgestützt ist, bedeutet, dass das Fahrzeug nicht nur eine Teleskopgabel aufweist, die stets an der Vorderradaufhängung angeordnet ist. In Verbindung mit den vorausgehenden Merkmalen [X.] und [X.] sowie dem nachfolgenden Merkmal [X.].1 muss das Befestigungselement zwingend die [X.] des [X.] durchragen.

5. Ob der Gegenstand nach Anspruch 1 der erteilten Fassung neu ist, kann dahingestellt bleiben. Er ist jedenfalls nicht erfinderisch gegenüber der [X.] ([X.] 2006/0171790 [X.]) in Verbindung mit Fachwissen.

Abbildung

So zeigt die [X.] folgende Merkmale des erteilten Anspruchs 1 – davon die Merkmale [X.] bis [X.] vom Kläger unbestritten – auf:

[X.] Anordnung zum Festhalten eines [X.] [[X.]: „motorcycle“ 12] mit Rahmen und Federung auf einem Transportfahrzeug [Abs. [0031] [X.] 5: „surface 34 such as truck or trailer bed“; s. a. [X.]. 2],

[X.] wobei [X.] des [X.] eine [X.] [Abs. [0025] [X.] 4-7, insb. [X.] 7; Abs. [0035] [X.] 1 ff.: „horizontal bore […] such as a hollow […] rear axle“/„[X.], or the like“] mit einer koaxialen Durchgangsöffnung („bore“) und [X.] einen kompressierbaren Reifen aufweist [s. [X.]. 8],

[X.] mit einer [X.] [„surface 34“] des [X.] [Abs. [0031] [X.] 5: „surface 34 as truck or trailer bed“], auf die das Zweiradfahrzeug mit seinen Rädern stellbar ist [s. [X.]. 8],

[X.] mit einem oder mehreren [X.]n [Abs. [0040] [X.] 10-12: „Of course, [X.] (=Spanngurte), chains, rope, or the like“], die an dem Zweiradfahrzeug sowie an dem Transportfahrzeug angreifen und durch die das Zweiradfahrzeug gegen die [X.] [„surface 34“] des [X.] spannbar ist [[X.]. 8 i.V.m. Abs. [0040], [0027] [X.] 8-10]

Das Merkmal [X.], demnach ein Befestigungselement (Querstange/„crossbar“ 14) die [X.] des Rades (hohle Hinterradachse/„[X.]“) durchragend angeordnet ist, ergibt sich aus der [X.], [X.]. 1 i.V.m. Abs. [0025] [X.] 4-10, insb. [X.] 6 f. sowie Abs. [0035], [X.] 1-3. Dort ist ausdrücklich angegeben, dass Motorräder horizontale Bohrungen aufweisen, die von einer Seite zur anderen reichen, wie etwa hohle Schwingenlagerbolzen („hollow swing arm pivot bolt“) oder alternativ – hier entscheidend – die Hinterrad-[X.] (…“hollow…rear axle“). Zwar ist in den [X.]uren 2, 5 und 8 nur die (nicht anspruchsgemäße) Variante des durch den Schwingenlagerbolzen ragenden Befestigungselements dargestellt. Die Beschreibung, Abs. [0025] und [0035] der [X.], offenbart zu dieser Variante aber eindeutig weitere Varianten, darunter u.a. die anspruchsgemäße Anordnung durch die besagte Hinterrad-[X.].

Dem Merkmal [X.].1 entsprechend ist auch bei der [X.], [X.]. 8, an den beidseitig aus der Durchgangsöffnung (nicht dargestellte Variante „[X.]“) herausragenden Enden des [X.] (Querstange/„crossbar“ 14 in [X.]. 1) jeweils ein spannbares Zugorgan (in [X.]. 8 „cable“ 50, kann lt. Abs. [0040] [X.] 10 auch ein „tie-down“-Spanngurt etc. sein, s.o.) mit seinem einen Ende befestigt (Abs. [0027]), das mit seinem anderen Ende an dem Transportfahrzeug („surface 34“, s. Abs. [0031] [X.] 4-6) befestigbar ist. Zwar ist in [X.]. 8 diejenige Variante dargestellt, bei der das Befestigungselement (Querstange/„crossbar“) 14 durch einen hohlen Schwingenlagerbolzen durchragt. Ersichtlich analog dazu muss auch die Befestigung der in den Absätzen [0025] und [0035] angegebenen Variante durch die Hinterrad-[X.] gestaltet sein.

Zu Merkmal [X.] („wobei [X.] unter einer bestimmten Kompression seines Reifens gegen die [X.] verspannt ist“): In der Beschreibung der [X.], Abs. [0027]/[0040], und der damit verbundenen Ausführung entsprechend [X.]. 8 bleibt offen, mit welcher zwangsweise erforderlichen Spannung die dort aufgeführten Kabel („cables“) 50, Spanngurte (tiedowns), Ketten („chains“), Seile („rope[s]“) an der Vorrichtung 10 befestigt sind und dort als Ersatz für feste Ständer abgespannt sind, um das Motorrad 12 zu stützen („are extended to support motorcycle 12). Folglich muss der Fachmann diese Frage konkretisieren.

In [X.] ist die in [X.]. 8 aufgezeigte Befestigung mittels Kabel/Gurte/Ketten/Seile jeweils als Alternative angegeben. Da diese ersichtlich gleich stabil wie die in den [X.]uren 2 bis 5 als ebenfalls erfindungsgemäß aufgezeigten starren und eigenstabilen Ständer sein soll, kommt für den Fachmann grundsätzlich nur eine spielfreie Abspannung in Frage. Das bedeutet, dass die in [X.] aufgeführten, nur Zugkräfte übertragenden Elemente (Kabel/Spanngurte/Ketten/Seile) zur Befestigung des Motorrads zumindest straffgezogen sein müssen. Sie müssen also unter mehr oder weniger großem Zug gespannt sein und keinesfalls lose. Dabei wird, wie merkmalsgemäß, [X.] unter einer „bestimmten“ Kompression seines Reifens gegen die [X.] verspannt (wobei der Rahmen und die Federung unverspannt bleiben). Andernfalls wäre das Motorrad nicht stabil befestigt und könnte bei Fahrt der [X.] ins Schlingern kommen. Dem Fachmann ist bewusst, dass, je größer die auf die Zugelemente aufgebrachte Spannung, desto stabiler das Motorrad befestigt ist. Je größer aber die Verspannung der [X.] gegenüber der [X.] ist, umso größer wird gleichzeitig die dadurch bestimmte – zusätzliche – Kompression des entsprechenden Reifens. Denn beide Reifen sind jeweils bereits durch das Eigengewicht des Motorrads vorkomprimiert, d.h. eingedrückt, und weisen damit eine gewisse Aufstandsfläche auf.

Ebenfalls merkmalsgemäß bleiben bei einer solchen Ausführung nach [X.]. 8 unter Nutzung einer der in Abs. [0025] [X.] 4-7 und [0035] [X.] 1-4 aufgeführten Alternativen, bei der die Querstange („crossbar“) 14 als [X.]s Befestigungselement anders als in [X.]. 8 und 2 nicht durch den „swing arm pivot bolt“ sondern durch die (ausdrücklich alternativ dazu angegebene) hohle Hinterradachse („[X.]“) eingesteckt ist, der Rahmen und die Federung unverspannt.

Das Argument des Beklagten, um ein Motorrad auf einer [X.] zu fixieren ginge mit dem Verspannen des Reifens nicht zwangsläufig eine Komprimierung des Reifens einher, greift nicht durch. Aus seiner Sicht sei es zur Kompression eines Reifens zwingend erforderlich, eine auf den Reifen wirkende [X.] aufzubringen, die größer ist als eine in entgegengesetzter Richtung wirkende [X.], die von der im Inneren des Reifens vorhandenen, druckbeaufschlagten Luft erzeugt werde. Ebenso werde vom elastischen Material des Reifens selbst eine Gegenkraft erzeugt, die zusätzlich überwunden werden müsse. Dies gelte im besonderen Maße, wenn besagte Motorradreifen, wie üblich, mit einem integrierten Stahlgewebe ausgestattet seien, welches die Steifigkeit des Reifens verstärken würde und somit einer Komprimierung des Reifens zusätzlich entgegenwirken würde.

Jedoch vernachlässigt der Beklagte bei seiner Betrachtung, dass die Reifen nach [X.] bereits aufgrund des Eigengewichts des Motorrads mit einer bestimmten Kompression vorkomprimiert (im Sinne von eingedrückt) sind. Damit liegen die beiden Reifen nicht rein punktförmig, sondern flächig (Aufstandsfläche/[X.]) am Boden auf. [X.] in Richtung Boden komprimiert den Reifen etwas weiter. Damit steigt seine Einfederung entsprechend der reifendruckabhängigen – hier statischen – Federsteifigkeit des Reifens weiter.

Soweit der Beklagte zu belegen versucht, dass ein Abspannen nicht zwingend zu einer Kompression, d.h. einem weiteren Eindrücken des Reifens führen müsse und stattdessen eine solche Kompression erst ab einer bestimmten Abspannkraft erfolgen würde, was die [X.] nicht offenbare, hat er damit keinen Erfolg. Denn seine Argumentation, die auf einer unzutreffenden Annahme basiert, führt nicht dazu, das Merkmal [X.] nicht als in der [X.] verwirklicht anzusehen.

Zwar mag die Annahme zutreffen, dass aufgrund einer vom Hersteller angenommenen Aufstandsfläche von 30 cm² und einem Reifendruck von 2,8 kg/cm² für eine solche Aufstandsfläche eine Belastung von mindestens 84 kg (bzw. [X.]) erforderlich sei. Allerdings betrifft eine solche Annahme einen bereits belasteten Reifen, der also bereits mit einer solchen Masse (bzw. [X.]) vorbelastet ist. Denn im unbelasteten Zustand hätte der runde Reifen keine Aufstandsfläche, schon gar keine Aufstandsfläche von 30 cm².

Bereits von daher ist die Annahme unzutreffend, dass – bei Anwendung von Spanngurten wie nach [X.] – die Spanngurte alleine eine solche [X.] erzeugen müssten, die wenigstens einer Belastung von 84 kg entspräche, damit überhaupt erst eine Kompression der Reifen entstünde. Denn durch das – hier von dem Beklagten im Übrigen nicht angegebene – Eigengewicht des Motorrads unterliegen die Reifen bereits einer Vorkompression mit entsprechender Aufstandsfläche. Jede zusätzliche Belastung auf die Reifen führt daher nach üblichem Fachverständnis zu einer weiteren Kompression der Reifen entsprechend der – im Fall des [X.] des Beklagten nicht bekannten – Federhärte der Reifen, deren Charakteristik (z. B. linear, progressiv) ebenfalls nicht bekannt ist.

Folglich beweisen auch die Versuche des Beklagten nicht, dass die auf die Reifen aufgebrachte [X.] für eine Kompression der Reifen erst eine Mindestkraft überschreiten müsse. Sein Versuch mit Zurrgurten („tie downs“) kann damit auch nicht belegen, dass eine Verspannung unterhalb einer bestimmten [X.] auch ohne – weitere – Kompression des Reifens einhergehen könne. Der Versuch zeigt lediglich, dass eine hier durchgeführte Kompression zumindest mit den vorhandenen Mitteln zur Längenmessung (hier: [X.]) und optischen Aufzeichnung (hier offenbar eine übliche Fotokamera) nicht nachweisbar war.

6. Der Gegenstand nach Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag beruht ebenfalls nicht auf erfinderischer Tätigkeit.

Wie oben zum Gegenstand des erteilten Anspruchs 1 ausgeführt, beruht dieser für den vom Stand der Technik nach der [X.] ausgehenden Fachmann zumindest nicht auf erfinderischer Tätigkeit. Denn die mit der [X.], [X.]. 8, als Alternative angegebene Abspannung der in einem beliebigen horizontalen [X.] („horizontal bore“, u. a. ist dafür die Hinterachse „rear axle“ angegeben) des Motorrads angeordneten Querstange („crossbar“) 14 zur [X.] („surface“) 34 mit [X.] entsprechend Abs. [0027]/[0040] ist hinsichtlich der dazu erforderlichen Zugkräfte zwingend vom Fachmann zu konkretisieren. Dabei führt eine, soll das Motorrad stabil stehen, ohnehin erforderliche Zugkraft größer null zu einer weiteren Kompression des bereits aufgrund des Motorradeigengewichts vorkomprimierten Reifens (Merkmal [X.]).

Ein gegenüber der erteilten Fassung beschränkter Gegenstand, der zusätzlich das Merkmal Hi[X.].0 wie nach Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag aufweist, demnach ein Rahmen des [X.] über eine Teleskopgabel an der [X.] abgestützt ist, beruht ebenfalls nicht auf erfinderischer Tätigkeit.

Denn ein solcher Gegenstand ergibt sich in naheliegender Weise für den von einer Befestigungsvorrichtung wie nach [X.], [X.]. 1/8 ausgehenden Fachmann in Verbindung mit einem bekannten Motorrad entsprechend [X.] ( [X.] 2009/0250564 [X.]), [X.]. 1.

Abbildung

[X.], [X.]. 1

So gibt die [X.] in Abs. [0014] die Eignung der dort als Befestigungselement dienenden Querstange („crossbar“) 14 zur Befestigung eines Motorrads über generell jedes hierfür geeignete, im Wesentlichen horizontale [X.] am Motorrad an. Die Absätze [0025], [X.] 1-7, und Abs. [0035], [X.] 1-6, geben hierzu jeweils ausdrücklich an (s.o. zu Merkmal [X.]), dass das dortige Befestigungselement („device 10“, hier Querstange „crossbar 14“) nicht nur durch die hohle Drehachse der Hinterradschwinge („hollow swing arm pivot“) oder eine hohle Hinterradachse ([X.]) eingefügt werden könne. Vielmehr seien zur Befestigung sämtliche dazu ähnlich ausgeprägten Hohllöcher am Motorrad geeignet („Because device 10 is attachable to motorcycle 12 via insertion through a hollow swing arm pivot, [X.], or the like, […]“; Unterstreichung diesseits). Damit offenbart die [X.] als Stand der Technik, dass dortiges Befestigungselement (Querstange/„crossbar“ 14) grundsätzlich für jede hohle Achse eines Motorrads verwendet werden kann.

Daher hatte der Fachmann eine Anregung und somit einen Anlass, die aus [X.] bekannte Vorrichtung 10/14 und damit die alternativ erfolgende Abspannung entsprechend [X.]. 8 auch bei einem bekannten Motorrad, wie es die [X.], [X.]. 1, zeigt, an jeder dort vorhandenen [X.] (axle 005/007) und damit auch an dortiger hohlen Vorderradachse („axle“) 005 (mit Bohrung „bore“ 009; vgl. Abs. [0030] [X.] 6-13) einzusetzen.

Die Überlegung oder Festlegung, wie straff und in Folge mit welcher Mindestkraft dabei die Abspannung der [X.] entsprechend [X.]-[X.]. 8 erfolgen muss, um eine stabile Befestigung des Motorrads am Fahrzeug zu gewährleisten, bleibt von der Frage nach dem verwendeten [X.] unberührt und stellt sich dem Fachmann stets zusätzlich zu der für die Abspannung mittels der Querstange („crossbar“) 14 gewählten [X.] (vergleiche hierzu obige Ausführungen zu Merkmal [X.]). Sie kann folglich ebenfalls keine erfinderische Tätigkeit begründen.

Damit lag es dem von der [X.] ausgehenden Fachmann nahe, mit dortiger vorgeschlagenen Querstange („crossbar“) 14 wie entsprechend [X.]. 1 und 8, die laut Beschreibung generell als geeignet für entsprechende horizontale Löcher („horizontal bore“) am Motorrad angegeben ist, ein z.B. aus [X.], [X.]. 1, bekanntes Motorrad mit Teleskopgabel, u. a. an dortiger Vorderradhohlachse zu befestigen. Damit ergibt sich der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag, bei dem auch entsprechend dortigem Merkmal Hi[X.].0 der Rahmen des [X.] über eine Teleskopgabel an vorgenannter Hohlwelle abgestützt ist.

7. Das Vorbringen der Parteien mit den nicht nachgelassenen Schriftsätzen vom 16. März 2022, 17. März 2022 und 21. März 2022 ist gemäß § 99 Abs. 1 [X.] i.V.m. § 296a ZPO nicht mehr zu berücksichtigen, weil es nach Ablauf der mit Beschluss vom 31. Januar 2022 gesetzten Schriftsatzfrist im schriftlichen Verfahren (§ 99 Abs.1 [X.] i.V.m. § 128 Abs.2 Satz 2 ZPO: 4 März 2022), die dem Schluss der mündlichen Verhandlung entspricht, eingegangen sind.

Das Vorbringen der Parteien gibt auch keine Veranlassung zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung. Insbesondere das von dem Kläger neu eingeführte Dokument [X.] („[X.]“) gibt keine Veranlassung hierzu, weil auch dieses nicht zu einer Änderung des Ergebnisses führen kann. Auch die [X.] geht nämlich von einer Kontaktfläche („contact patch surface“), also einer Reifenkompression („tyre deformation“) aus, sobald auf den Reifen eine [X.] wirkt („When a force is applied to the tyre, [X.]“). Lediglich zur mathematischen Modellierung wird diese Fläche auf einen Kontaktpunkt im Zentrum der Kontaktfläche reduziert (vgl. [X.] S. 209, [X.]. 3 Abs. 1 f.).

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 [X.] i.V.m. § 91 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 99 Abs. 1 [X.] i.V.m. § 709 Satz 1 und Satz 2 ZPO.

Der Streitwert ist gemäß § 2 Abs. 2 Satz 4 PatKostG i.V.m. §§ 63, 51 Abs. 1 GKG auf 437.500,00 Euro – wie bereits mit vorläufigen Streitwertbeschluss vom 10. September 2020 – festzusetzen.

Meta

4 Ni 22/20 (EP)

20.04.2022

Bundespatentgericht 4. Senat

Urteil

Sachgebiet: Ni

Art II § 6 Abs 1 Nr 1 IntPatÜbkG, Art II § 6 Abs 1 Nr 2 IntPatÜbkG, Art II § 6 Abs 1 Nr 3 IntPatÜbkG, Art 52 EuPatÜbk, Art 54 EuPatÜbk, Art 56 EuPatÜbk, Art 138 Abs 1 Buchst a EuPatÜbk, Art 138 Abs 1 Buchst b EuPatÜbk, Art 138 Abs 1 Buchst c EuPatÜbk

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Urteil vom 20.04.2022, Az. 4 Ni 22/20 (EP) (REWIS RS 2022, 218)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 218

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