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PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2020:240620B5STR214.20.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
5 StR 214/20
vom
24. Juni 2020
in der Strafsache
gegen
wegen schweren Raubes
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Der 5. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24.
Juni 2020 gemäß
§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 29. Januar 2020 im [X.].
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache
zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des [X.] zurückverwiesen.
Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten unter [X.] im Übrigen wegen schweren Raubes zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und drei [X.] verurteilt. Mit seiner auf die Sachrüge gestützten Revision erzielt er den aus der [X.] ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.
Die Strafzumessung leidet an einem Rechtsfehler. Das [X.] hat im Rahmen der Strafzumessung nicht erörtert, dass der Angeklagte in einer polizeilichen Zeugenvernehmung auch seine beiden Mittäter namentlich be-nannt und dies in einem bei der Polizei eingegangenen Schreiben
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hat. In den Haftbefehlen, auf deren Grundlage die beiden Mittäter festgenom-men wurden, war seine Aussage als belastendes Beweismittel erwähnt. [X.] sind die aufgrund seiner Angaben ermittelten Mittäter rechtskräftig wegen Beteiligung an der Tat verurteilt.
Zwar legen die Urteilsgründe die Anwendungsvoraussetzungen des
§ 46b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB nicht nahe, weil der Angeklagte seine belasten-den Angaben noch als Zeuge getätigt
hat und das Ermittlungsverfahren gegen ihn offensichtlich erst später eingeleitet worden ist (vgl. zum frühestmöglichen Zeitpunkt einer Aufklärungshilfe [X.], Beschluss vom 25. Februar 2015
5 StR 18/15, [X.], 248 mwN). Unter den besonderen Umständen des konkreten Falls hätten seine Aufklärungsbemühungen
gleichwohl bei der Strafzumessung erörtert werden müssen. Dem Antrag des [X.] entsprechend hebt der Senat deshalb den Strafausspruch auf.
Die Feststellungen können bestehen bleiben, weil sie vom Rechtsfehler nicht betroffen sind (vgl. § 353 Abs. 2 StPO). Sie können um solche ergänzt werden, die den bisherigen nicht widersprechen.
[X.] Mosbacher Köhler
Resch
von Häfen
Vorinstanz:
[X.], [X.], 29.01.2020 -
09 [X.] 5 [X.] 302 AR 21/20
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Meta
24.06.2020
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.06.2020, Az. 5 StR 214/20 (REWIS RS 2020, 11503)
Papierfundstellen: REWIS RS 2020, 11503
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
5 StR 214/20 (Bundesgerichtshof)
Strafzumessungerwägungen: Aufklärungsbeitrag des Angeklagten als vormaliger Zeuge
4 StR 596/04 (Bundesgerichtshof)
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5 StR 513/08 (Bundesgerichtshof)
2 StR 61/23 (Bundesgerichtshof)