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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Strafzumessungerwägungen: Aufklärungsbeitrag des Angeklagten als vormaliger Zeuge
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 29. Januar 2020 im Strafausspruch aufgehoben.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des [X.] zurückverwiesen.
Das [X.] hat den Angeklagten unter [X.] im Übrigen wegen schweren Raubes zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Mit seiner auf die Sachrüge gestützten Revision erzielt er den aus der [X.] ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.
Die Strafzumessung leidet an einem Rechtsfehler. Das [X.] hat im Rahmen der Strafzumessung nicht erörtert, dass der Angeklagte in einer polizeilichen Zeugenvernehmung auch seine beiden Mittäter namentlich benannt und dies in einem bei der Polizei eingegangenen Schreiben wiederholt hat. In den Haftbefehlen, auf deren Grundlage die beiden Mittäter festgenommen wurden, war seine Aussage als belastendes Beweismittel erwähnt. Inzwischen sind die aufgrund seiner Angaben ermittelten Mittäter rechtskräftig wegen Beteiligung an der Tat verurteilt.
Zwar legen die Urteilsgründe die Anwendungsvoraussetzungen des § 46b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB nicht nahe, weil der Angeklagte seine belastenden Angaben noch als Zeuge getätigt hat und das Ermittlungsverfahren gegen ihn offensichtlich erst später eingeleitet worden ist (vgl. zum frühestmöglichen Zeitpunkt einer Aufklärungshilfe [X.], Beschluss vom 25. Februar 2015 – 5 StR 18/15, [X.], 248 mwN). Unter den besonderen Umständen des konkreten Falls hätten seine Aufklärungsbemühungen gleichwohl bei der Strafzumessung erörtert werden müssen. Dem Antrag des [X.] entsprechend hebt der Senat deshalb den Strafausspruch auf.
Die Feststellungen können bestehen bleiben, weil sie vom Rechtsfehler nicht betroffen sind (vgl. § 353 Abs. 2 StPO). Sie können um solche ergänzt werden, die den bisherigen nicht widersprechen.
Berger |
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[X.] |
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Köhler |
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Resch |
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von Häfen |
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Meta
24.06.2020
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Beschluss
Sachgebiet: StR
vorgehend LG Saarbrücken, 29. Januar 2020, Az: 5 KLs 7/19
§ 25 Abs 2 StGB, § 46b Abs 1 S 1 Nr 1 StGB, § 249 StGB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 24.06.2020, Az. 5 StR 214/20 (REWIS RS 2020, 1405)
Papierfundstellen: REWIS RS 2020, 1405
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
5 StR 214/20 (Bundesgerichtshof)
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