Bundesgerichtshof, Beschluss vom 24.06.2020, Az. 5 StR 214/20

5. Strafsenat | REWIS RS 2020, 1405

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Strafzumessungerwägungen: Aufklärungsbeitrag des Angeklagten als vormaliger Zeuge


Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 29. Januar 2020 im Strafausspruch aufgehoben.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des [X.] zurückverwiesen.

Gründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten unter [X.] im Übrigen wegen schweren Raubes zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Mit seiner auf die Sachrüge gestützten Revision erzielt er den aus der [X.] ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.

2

Die Strafzumessung leidet an einem Rechtsfehler. Das [X.] hat im Rahmen der Strafzumessung nicht erörtert, dass der Angeklagte in einer polizeilichen Zeugenvernehmung auch seine beiden Mittäter namentlich benannt und dies in einem bei der Polizei eingegangenen Schreiben wiederholt hat. In den Haftbefehlen, auf deren Grundlage die beiden Mittäter festgenommen wurden, war seine Aussage als belastendes Beweismittel erwähnt. Inzwischen sind die aufgrund seiner Angaben ermittelten Mittäter rechtskräftig wegen Beteiligung an der Tat verurteilt.

3

Zwar legen die Urteilsgründe die Anwendungsvoraussetzungen des § 46b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB nicht nahe, weil der Angeklagte seine belastenden Angaben noch als Zeuge getätigt hat und das Ermittlungsverfahren gegen ihn offensichtlich erst später eingeleitet worden ist (vgl. zum frühestmöglichen Zeitpunkt einer Aufklärungshilfe [X.], Beschluss vom 25. Februar 2015 – 5 StR 18/15, [X.], 248 mwN). Unter den besonderen Umständen des konkreten Falls hätten seine Aufklärungsbemühungen gleichwohl bei der Strafzumessung erörtert werden müssen. Dem Antrag des [X.] entsprechend hebt der Senat deshalb den Strafausspruch auf.

4

Die Feststellungen können bestehen bleiben, weil sie vom Rechtsfehler nicht betroffen sind (vgl. § 353 Abs. 2 StPO). Sie können um solche ergänzt werden, die den bisherigen nicht widersprechen.

Berger     

      

[X.]     

      

Köhler

      

Resch     

      

von Häfen     

      

Meta

5 StR 214/20

24.06.2020

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Saarbrücken, 29. Januar 2020, Az: 5 KLs 7/19

§ 25 Abs 2 StGB, § 46b Abs 1 S 1 Nr 1 StGB, § 249 StGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 24.06.2020, Az. 5 StR 214/20 (REWIS RS 2020, 1405)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 1405

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

5 StR 214/20 (Bundesgerichtshof)


1 StR 329/17 (Bundesgerichtshof)

Strafverfahren u.a. wegen Verabredung zum besonders schweren Raub: Beweiswert mittelbar eingeführter Angaben einer Vertrauensperson der …


2 StR 177/16 (Bundesgerichtshof)

Gefährliche Körperverletzung in Mittäterschaft: Verantwortlichkeit eines Tatbeteiligten für eine Abweichung des tatsächlichen Tatgeschehens von der …


1 StR 231/16 (Bundesgerichtshof)

Unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge: Voraussetzungen einer Anstiftungshandlung; Bezugsgegenstand der Anstiftung; Bestimmen …


5 StR 332/23 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

5 StR 214/20

Zitiert

5 StR 18/15

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.