Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.03.2016, Az. 5 StR 61/16

5. Strafsenat | REWIS RS 2016, 15263

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]:[X.]:[X.]:2016:020316B5STR61.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS

5
StR 61/16

vom
2. März 2016
in der Strafsache
gegen

wegen schweren Raubes

-
2
-
Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 2. März 2016 beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts
Chemnitz vom 26.
Oktober 2015 im [X.] (§
349 Abs.
4 StPO).

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu
neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des [X.].
Die weitergehende Revision wird nach §
349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen schweren Raubes zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Die
auf [X.] gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der [X.] ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie un-begründet im Sinne von §
349 Abs. 2 StPO.

Der Strafausspruch hält revisionsrechtlicher Prüfung nicht stand. Das [X.] hat das Vorliegen eines minder
schweren Falles unzureichend ge-prüft.

1
2
-
3
-
Das [X.] ist vom Regelstrafrahmen des §
250 Abs. 2 StGB aus-gegangen; die Anwendung des [X.] gemäß §
250 Abs. 3 StGB hat es nach Würdigung der allgemeinen
Strafzumessungskriterien nicht für [X.] erachtet. Sodann hat es eine Strafmilderung nach §§
21, 49 StGB geprüft und abgelehnt, schließlich aber das Vorliegen der Voraussetzungen des vertypten Milderungsgrundes des §
46b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB bejaht, weil der Angeklagte vor Eröffnung des Hauptverfahrens seinen bis dahin nicht ermit-telten Mittäter benannt hatte. Das [X.] hat den Regelstrafrahmen [X.] nach §
49 Abs. 1 StGB gemildert.

Das [X.] hätte bei der [X.] jedoch zunächst prüfen müssen, ob ein minder schwerer Fall nach §
250 Abs. 3 StGB auch unter [X.] des für den Angeklagten angenommenen vertypten [X.] des §
46b
StGB neben den allgemeinen [X.] hätte angenommen werden können. Erst wenn es auch nach dieser Abwägung keinen minder schweren Fall für gerechtfertigt gehalten hätte, hätte es seiner Strafzumessung den wegen des gegebenen gesetzlich vertypten Milderungs-grundes gemilderten Regelstrafrahmen zugrunde legen dürfen (vgl. [X.], [X.] vom 26.
Oktober 2011

2
StR 218/11, NStZ
2012, 271, 272; vom 23.
Mai 2012

5
StR 185/12; vom 5.
Juli 2012

5
StR 252/12 und vom 28.
Oktober 2015

5
StR 422/15; Urteil vom 28.
Februar 2013

4
StR 430/12, NStZ-RR
2013, [X.]/[X.]/[X.], Strafzumessung, 5. Aufl.,
Rn. 930). Dass das [X.] in der Reihe der aufgeführten allgemeinen u-reichend. Denn auch die Behandlung des Strafmilderungsgrundes des
§
21 StGB legt nahe, dass sich das [X.] der Bedeutung der vertypten Straf-milderungsgründe bei der Prüfung des minder schweren Falles nicht bewusst war.
3
4
-
4
-
Der Rechtsfehler führt zur Aufhebung des Strafausspruchs. Der [X.] kann trotz der
überaus
milden Strafe nicht ausschließen, dass das Urteil auf diesem Rechtsfehler beruht, da der vom [X.] zur Anwendung gebrachte Strafrahmen sowohl im angedrohten Mindest-
als auch im Höchstmaß über der Strafdrohung des [X.] nach §
250 Abs. 3 StGB liegt.

Da lediglich [X.] vorliegen, können die Feststellungen [X.] bleiben; weitergehende Feststellungen können getroffen werden, falls sie nicht den bisherigen widersprechen.

[X.]
Schneider
Dölp

König
Feilcke

5
6

Meta

5 StR 61/16

02.03.2016

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.03.2016, Az. 5 StR 61/16 (REWIS RS 2016, 15263)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 15263

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

2 StR 218/11 (Bundesgerichtshof)

Strafzumessung bei schwerem Raub: Prüfungsreihenfolge bei minder schwerem Fall und vertyptem Strafmilderungsgrund


2 StR 24/15 (Bundesgerichtshof)


2 StR 218/11 (Bundesgerichtshof)


2 StR 17/19 (Bundesgerichtshof)

Strafzumessung: Prüfungsreihenfolge zur Strafrahmenwahl bei Vorliegen eines minder schweren Falls und eines gesetzlich vertypten Strafmilderungsgrundes …


2 StR 279/12 (Bundesgerichtshof)

Strafzumessung bei schwerer räuberischer Erpressung: Prüfungsreihenfolge bei minder schwerem Fall und vertyptem Strafmilderungsgrund; hinreichend konkrete …


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.