Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.11.2008, Az. 5 StR 513/08

5. Strafsenat | REWIS RS 2008, 592

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5 [X.][X.] vom 27. November 2008 in der Strafsache gegen wegen besonders schweren Raubes

- 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 27. November 2008 be-schlossen:
Auf die Revision des Angeklagten E. wird das Urteil des [X.] vom 5. Juni 2008 nach § 349 Abs. 4 StPO im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Seine weitergehende Revision wird gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des [X.]. G r ü n d e
Das [X.] hat den Angeklagten wegen (besonders) schweren Raubes zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verur-teilt, einen nicht revidierenden Mittäter zu einer Freiheitsstrafe von vier [X.]. Die Angeklagten begingen einen bewaffneten Sparkassenüberfall, bei dem sie über 160.000 Euro erbeuteten, jedoch alsbald, noch im Besitz des geraubten Geldes, gefasst wurden. Gegen das Urteil wendet sich der [X.] mit seiner auf die Sachrüge gestützten Revision, mit der er vor allem den Strafausspruch beanstandet. Das Rechtsmittel hat den aus der [X.] ersichtlichen Erfolg und ist im Übrigen unbegründet im [X.] des § 349 Abs. 2 StPO. 1 Das [X.] hat bei der [X.] für beide Angeklagte trotz einiger gewichtiger Milderungsgründe die Voraussetzungen eines min-der schweren Falles im Hinblick auf die überlegte und aggressive [X.] - 3 - hensweise und die Höhe der Beute abgelehnt. Dies begegnet für sich ge-nommen keinen Bedenken. Jedoch weist die konkrete Strafzumessung Rechtsfehler auf. Während das [X.] den Strafrahmen für den einschlägig vorbe-straften Mitangeklagten, bei dem es aufgrund einer narzisstischen Persön-lichkeitsstörung von einer erheblich beeinträchtigten Steuerungsfähigkeit bei der Tat ausgegangen ist, gemäß §§ 21, 49 Abs. 1 StGB gemildert hat, hat es für den Beschwerdeführer den [X.] ungeminderten [X.] Normalstrafrahmen des § 250 Abs. 2 StGB zugrunde gelegt. [X.] hat es namentlich sein Geständnis, die bisherige Unbestraftheit, die Verwendung einer weniger ge-fährlichen Waffe, die alsbaldige Festnahme und die Sicherung der Beute so-wie seine schwierigen Lebensumstände, strafschärfend die überlegte und aggressive Vorgehensweise berücksichtigt sowie, dass —es der Angeklagte war, der – immer mehr Geld forderte – und es dadurch – zu der beson-ders hohen Beute – kamfi. 3 4 Im Hinblick auf eine Mehrzahl durchaus gewichtiger [X.] hätte die Annahme eines minder schweren Falls ohne die zutreffend herangezogenen Erschwerungsgründe nicht ferngelegen. Angesichts dessen ist die Verhängung einer die hohe Mindeststrafe deutlich überschreitenden Strafe durchgreifend bedenklich. Dies gilt zumal im Blick auf das Verhältnis zu der gegen den Mitangeklagten verhängten Strafe. Zwar muss, auch wenn mehrere Angeklagte in einem Verfahren abgeurteilt werden, für jeden von ihnen die Strafe unter Abwägung aller in Betracht kommenden Umstände aus der Sache selbst gefunden werden (BGHR StGB § 46 Abs. 2 Wertungs-fehler 23). Der Gesichtspunkt, dass gegen Mittäter verhängte Strafen auch in einem gerechten Verhältnis zueinander stehen sollten, kann aber nicht völlig unbeachtet bleiben. Deswegen müssen Unterschiede jedenfalls dann [X.] werden, wenn sie sich nicht aus der Sache selbst ergeben (BGHR StGB § 46 Abs. 2 Zumessungsfehler 1). Diese Begründungsanforderungen hat das [X.] aber nicht in tragfähiger Weise erfüllt. Zwar war für den [X.] - klagten aufgrund der Milderung nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB ein günstigerer Strafrahmen anzuwenden; jedenfalls im Hinblick auf dessen massiv [X.] wirkende einschlägige Vorverurteilung des Mitangeklagten im Ge-gensatz zum unbestraften Beschwerdeführer ist dies allein jedoch nicht [X.], einen [X.] von zweieinhalb Jahren zu erklären. Soweit den [X.] entnommen werden kann, dass dem Beschwerdeführer [X.] anders als dem Mitangeklagten [X.] besonders angelastet wird, dass er derjenige war, der —immer mehr Geld fordertefi, [X.] auch dieser Umstand den gravierenden Unterschied nicht zu erklären. Denn dies wird durch die täterschaftliche Zurechnung der Tatbeiträge des Beschwerdeführers gemäß § 25 Abs. 2 StGB relativiert, zumal da das [X.] die gute Abstimmung zwischen den Mittätern, die eine Kommunikati-on in der Bank verzichtbar machte, hervorgehoben hat. 5 [X.] Raum [X.]

Meta

5 StR 513/08

27.11.2008

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.11.2008, Az. 5 StR 513/08 (REWIS RS 2008, 592)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 592

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