Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.12.2008, Az. I ZR 63/06

I. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 111

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]/06 Verkündet am: 18. Dezember 2008 [X.] Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja Motorradreiniger [X.] § 14 Abs. 6 a.F.; BGB § 812 Abs. 1 Satz 1 Altern. 2; ZPO § 551 Abs. 2 a) Hat eine Partei, die sowohl Revision als auch vorsorglich Nichtzulassungs-beschwerde eingelegt hat, mit der Rechtsmittelschrift und weiteren Anträ-gen nur um Verlängerung der Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbe-schwerde nachgesucht, so kann die Auslegung der Anträge auf Fristverlän-gerung anhand der Umstände des Einzelfalls ergeben, dass damit schlüssig auch um Verlängerung der Frist zur Begründung der Revision nachgesucht worden ist. b) Ein Unternehmer, der im Inland Waren mit der Marke des Markeninhabers in dessen Auftrag versieht, ist nach Eintragung der Marke ohne besonderen Anlass nicht zu fortlaufenden Markenrecherchen über mögliche Löschungs-verfahren verpflichtet. c) Wird neben einer GmbH auch deren Geschäftsführer wegen Markenverlet-zung unter dem Gesichtspunkt ungerechtfertigter Bereicherung auf Heraus-gabe in Anspruch genommen, muss der Kläger im Prozess darlegen und gegebenenfalls beweisen, was der Geschäftsführer in seiner Person [X.] des § 812 Abs. 1 Satz 1 Altern. 2 BGB erlangt hat. [X.], [X.]. v. 18. Dezember 2008 - [X.]/06 - [X.] - 2 - Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhand-lung vom 30. Oktober 2008 durch [X.] [X.], [X.], Prof. Dr. Büscher, Dr. Schaffert und [X.] für Recht erkannt:
Auf die Revision des [X.]n zu 2 wird unter Zurückweisung der Revision der Klägerin und der Revision der [X.]n zu 1 sowie der [X.] der [X.]n zu 1 und 2 das [X.]eil des 6. Zivilsenats des [X.] vom 16. März 2006 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als der [X.] zu 2 verurteilt worden ist, der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen, in welchem Umfang er Handlungen gemäß Ziffer 1 seit dem [X.] 1996 bis 9. November 2003 und/oder entsprechende [X.] mit chemischen Produkten zur Reinigung von Leichtmetall-felgen oder Windschutzscheiben unter Benutzung der [X.] im [X.]raum vom 10. August 1996 bis 9. November 2003 begangen hat, und ferner insoweit aufgehoben, als [X.] worden ist, dass der [X.] zu 2 verpflichtet ist, an die Klä-gerin herauszugeben, was er auf deren Kosten aus Handlungen gemäß Ziffer 1 und/oder aus entsprechenden Handlungen mit chemischen Produkten zur Reinigung von Leichtmetallfelgen oder Windschutzscheiben unter Benutzung der Kennzeichnung [X.] im [X.]raum vom 10. August 1996 bis 9. November 2003 erlangt hat. Insoweit wird die Klage abgewiesen. - 3 - Von den Gerichtskosten erster Instanz haben die Klägerin 34%, die [X.]n zu 1 und 2 als Gesamtschuldner 38%, die [X.] zu 1 weitere 6% und die [X.] zu 3 22% zu tragen. Von den außergerichtlichen Kosten erster Instanz der Klägerin tra-gen die [X.]n zu 1 und 2 als Gesamtschuldner 38%, die [X.] zu 1 weitere 6% und die [X.] zu 3 22%. Die Klägerin trägt von den außergerichtlichen Kosten erster Instanz 10% derje-nigen der [X.]n zu 1, 22% derjenigen des [X.]n zu 2 und 60% derjenigen der [X.]n zu 3. Von den Gerichtskosten des Berufungsverfahrens haben die Klä-gerin 35%, die [X.]n zu 1 und 2 als Gesamtschuldner 40%, die [X.] zu 1 weitere 10% und die [X.] zu 3 15% zu tra-gen. Von den außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens der Klägerin fallen den [X.]n zu 1 und 2 als Gesamtschuldnern 40%, der [X.]n zu 1 weitere 10% und der [X.]n zu 3 15% zur Last. Die Klägerin trägt von den außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens 25% derjenigen der [X.]n zu 1, 52% derjenigen des [X.]n zu 2 und 20% derjenigen der [X.]n zu 3. Von den Gerichtskosten des Revisionsverfahrens haben die Klä-gerin 45%, die [X.]n zu 1 und 2 als Gesamtschuldner 22,5%, die [X.] zu 1 weitere 22,5% und die [X.] zu 3 10% zu tragen. - 4 - Von den außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens der Klägerin tragen die [X.]n zu 1 und 2 als Gesamtschuldner 21%, die [X.] zu 1 weitere 21% und die [X.] zu 3 16% und trägt die Klägerin 25% derjenigen der [X.]n zu 1 und 75% derjenigen des [X.]n zu 2. Im Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Von Rechts wegen

Tatbestand: Die Klägerin, eine in [X.] ansässige GmbH, stellt seit 1976 einen Flüssigreiniger für Leichtmetallfelgen und seit 1980 einen Reiniger für [X.] her. Den Felgenreiniger vertreibt sie im In- und Ausland unter der [X.] "[X.]", den Motorradreiniger unter der Bezeichnung "[X.]". In [X.] erfolgte der Vertrieb der Produkte der Klägerin seit 1984 bis zum Ende des Jahres 1991 durch die [X.] Import Speciali- ties Inc. (im Folgenden: [X.]). 1 Die [X.] zu 1, die ihren Sitz in [X.] hat, übernahm seit Mai 1992 die Belieferung der B.

Inc. mit gleichartigen Reinigungsmitteln. Der [X.] zu 2 ist Geschäftsführer der [X.]n zu 1. Die [X.] zu 1 2 - 5 - versah die von ihr produzierten Reinigungsmittel mit den Bezeichnungen "[X.]" und "[X.]" und übergab die versandfertig verpackten Reinigungsmit-tel einem Spediteur zum Export in die [X.]. 3 Die Klägerin ist Inhaberin der mit Priorität vom 1. Januar 1995 unter an-derem für Rostschutzmittel, insbesondere Felgenschutzmittel und Felgenreini-ger eingetragenen Marke Nr. 2912729 "[X.]" und der mit derselben Priorität für Rost- und Korrosionsschutzmittel, insbesondere für Motorräder, und Putz-mittel eingetragenen Marke Nr. 2912728 "[X.]". Die [X.] meldete ebenfalls in [X.] die Marken "[X.]" und "[X.]" sowie eine weitere Wort-/Bildmarke "[X.]" an, die für sie eingetragen wurden. Die Wortmarken "[X.]" und "[X.]" wurden auf Betreiben der Klägerin wegen [X.]er Markenanmeldung inzwischen rechtskräftig gelöscht. Das die Wort-/Bildmarke "[X.]" betreffende Löschungsverfahren war zum [X.]punkt der Entscheidung des Berufungsgerichts noch nicht abgeschlossen. Im [X.] an die rechtskräftige Löschung der Wortmarken der B.

Inc. forderte die Klägerin die [X.]n zu 1 und 2 mit Schreiben vom 7. November 2003 erfolglos zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungser-klärung wegen der Verwendung der Marken "[X.]" und "[X.]" auf. 4 Die Klägerin hat die [X.]n zu 1 und 2 auf Unterlassung, Auskunftser-teilung und Feststellung der Schadensersatzverpflichtung in Anspruch genom-men. Die [X.]n zu 1 und 2 haben während des Rechtsstreits strafbewehrte Unterlassungserklärungen bezogen auf die Marke "[X.]" abgegeben. 5 Die Klägerin hat - soweit für die Revisionsentscheidung noch von Bedeu-tung - zuletzt beantragt, 6 - 6 - 1. die [X.]n zu 1 und 2 zu verurteilen, es zu unterlassen, chemische Produkte zur Reinigung von Motorrädern in Flaschen, Dosen, Tuben oder sonstige Behältnisse abzufüllen oder abfüllen zu lassen, die mit der Kennzeichnung [X.] versehen sind, und/oder solche Produkte mit Umverpackungen zu versehen, die die Kennzeichnung [X.] aufweisen, und/oder die so gekennzeichneten Produkte in der Bun-desrepublik [X.] in Verkehr zu bringen; 2. – 3. die [X.]n zu 1 und 2 als Gesamtschuldner zu verurteilen, der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen, in welchem Umfang sie [X.] gemäß Ziffer 1 seit 10. August 1996 und/oder entsprechende Handlungen mit chemischen Produkten zur Reinigung von Leichtme-tallfelgen oder Windschutzscheiben unter Benutzung der [X.] im [X.]raum vom 10. August 1996 bis 29. März 2004 be-gangen haben, und zwar unter Vorlage einer chronologisch geordne-ten Aufstellung, aus der sich ergeben muss der Lieferzeitpunkt, die Liefermenge, das jeweils gelieferte Produkt, der Empfänger der Liefe-rung und der Verkaufspreis, sowie die [X.]n zu 1 und 2 weiterhin als Gesamtschuldner zu verurteilen, in dem vorbezeichneten Umfang Auskunft zu erteilen über den mit diesen Handlungen erzielten [X.], indem dem Umsatz die den Verletzungshandlungen jeweils un-mittelbar zurechenbaren Kosten aufgeschlüsselt gegenübergestellt werden; hilfsweise, die [X.]n zu 1 und 2 als Gesamtschuldner zu verurteilen, der Klä-gerin Auskunft darüber zu erteilen, in welchem Umfang sie Handlun-gen gemäß Ziffer 1 seit 10. August 1996 und/oder entsprechende Handlungen mit chemischen Produkten zur Reinigung von Leichtme-tallfelgen oder Windschutzscheiben unter Benutzung der [X.] im [X.]raum vom 10. August 1996 bis 29. März 2004 be-gangen haben, und zwar unter Vorlage einer chronologisch geordne-ten Aufstellung, aus der sich ergeben muss der Lieferzeitpunkt, die Liefermenge, das jeweils gelieferte Produkt, der Empfänger der Liefe-rung und der Verkaufspreis; ferner die [X.]n zu 1 und 2 als [X.] zu verurteilen, Auskunft zu erteilen über den mit [X.] gemäß Ziffer 1 seit 10. November 2003 und/oder entspre-chenden Handlungen mit chemischen Produkten zur Reinigung von Leichtmetallfelgen oder Windschutzscheiben unter Benutzung der Kennzeichnung [X.] im [X.]punkt vom 10. November 2003 bis 29. März 2004 erzielten Gewinn, indem dem Umsatz die den [X.] jeweils unmittelbar zurechenbaren Kosten aufge-schlüsselt gegenübergestellt werden; - 7 - 4. – 5. festzustellen, dass die [X.]n zu 1 und 2 als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin den Schaden zu ersetzen, der dieser aus Handlungen gemäß Ziffer 1 seit dem 19. Dezember 2000 und/ oder aus entsprechenden Handlungen mit chemischen Produkten zur Reinigung von Leichtmetallfelgen oder Windschutzscheiben unter Be-nutzung der Kennzeichnung [X.] im [X.]raum vom 19. Dezember 2000 bis 29. März 2004 entstanden ist und noch entstehen wird, und dass sie außerdem verpflichtet sind, an die Klägerin herauszugeben, was sie auf deren Kosten aus Handlungen gemäß Ziffer 1 und/oder aus entsprechenden Handlungen mit chemischen Produkten zur Rei-nigung von Leichtmetallfelgen oder Windschutzscheiben unter Benut-zung der Kennzeichnung [X.] im [X.]raum vom 10. August 1996 bis 18. Dezember 2000 erlangt haben;
hilfsweise, festzustellen, dass die [X.]n zu 1 und 2 als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin den Schaden zu ersetzen, der dieser aus Handlungen gemäß Ziffer 1 seit dem 10. November 2003 und/ oder aus entsprechenden Handlungen mit chemischen Produkten zur Reinigung von Leichtmetallfelgen oder Windschutzscheiben unter Be-nutzung der Kennzeichnung [X.] im [X.]raum vom 10. November 2003 bis 29. März 2004 entstanden ist und noch entstehen wird, und dass sie außerdem verpflichtet sind, an die Klägerin herauszugeben, was sie auf deren Kosten aus Handlungen gemäß Ziffer 1 und/oder aus entsprechenden Handlungen mit chemischen Produkten zur Rei-nigung von Leichtmetallfelgen oder Windschutzscheiben unter Benut-zung der Kennzeichnung [X.] im [X.]raum vom 10. August 1996 bis 9. November 2003 erlangt haben. Die [X.]n sind der Klage entgegengetreten und haben vorgetragen, durch die Exporthandlungen sei der Klägerin kein Schaden entstanden. 7 Das [X.] hat den [X.]n zu 1 und 2 verboten, die [X.] "[X.]" zu verwenden. Es hat die [X.]n zu 1 und 2 weiterhin zur Auskunftserteilung verurteilt und die Schadensersatzverpflichtung festgestellt; die Verurteilung hat es auf [X.]räume nach dem Zugang der Abmahnung [X.]. 8 - 8 - Hiergegen haben die Klägerin und die [X.]n zu 1 und 2 Berufung eingelegt. Das Berufungsgericht hat die [X.]n zu 1 und 2 nach den von der Klägerin in der Berufungsinstanz gestellten [X.] zu 3 und 5 verurteilt. Die weitergehende Berufung der Klägerin und die Rechtsmittel der [X.]n zu 1 und 2 hat das Berufungsgericht zurückgewiesen. 9 Dagegen richten sich die Revision der Klägerin und die Revision und die [X.] der [X.]n zu 1 und 2. Die Klägerin begehrt mit ihrem Rechtsmittel die Verurteilung der [X.]n zu 1 und 2 nach den in der Beru-fungsinstanz gestellten Hauptanträgen zu 3 und 5. Die [X.]n zu 1 und 2 erstreben mit ihrer Revision die vollständige Abweisung des [X.] für den [X.]raum vom 10. August 1996 bis 9. November 2003. Mit ihrer [X.] wenden sich die [X.]n zu 1 und 2 gegen ihre Verurteilung zur Auskunftserteilung und Leistung von Schadensersatz für den [X.]raum vom 10. November 2003 bis 29. März 2004. 10 Entscheidungsgründe: [X.] Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass der Klägerin gegen die [X.]n zu 1 und 2 wegen Verletzung der Rechte an der Marke "[X.]" für den [X.]raum vom 10. August 1996 bis 9. November 2003 ein Bereicherungsan-spruch nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Altern. 2 BGB und für die [X.] seit dem 10. No-vember 2003 ein Schadensersatzanspruch nach § 14 Abs. 6 [X.] (a.F.) zusteht. Wegen der Verletzung der Marke "[X.]" hat das Berufungsgericht entsprechende Ansprüche der Klägerin bejaht, den Schadensersatzanspruch allerdings auf die [X.] bis 29. März 2004 begrenzt. Die Auskunftsansprüche hat 11 - 9 - das Berufungsgericht im zuerkannten Umfang nach § 242 BGB für begründet angesehen. Hierzu hat es ausgeführt: 12 Die [X.]n zu 1 und 2 hätten die Marken "[X.]" und "[X.]" der Klägerin gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 4 Altern. 2 [X.] verletzt, in-dem sie die für den Export in die [X.] vorgesehenen Produkte mit der Marke der Klägerin versehen hätten. Auf von der [X.] abgeleitete Rechte könnten die [X.]n zu 1 und 2 sich nicht berufen. Die Wortmarken "[X.]" und "[X.]" seien rechtskräftig gelöscht. Die Wort-/Bildmarke "[X.]" sei von der [X.] ebenfalls [X.] angemeldet worden. Der Berufung auf diese Marke stehe der Einwand unzulässiger Rechtsausübung entgegen. Die [X.]n treffe ein Verschulden aber erst mit Zugang der Abmahnung der Klä-gerin am 10. November 2003. Bis zu diesem [X.]punkt hätten sie davon ausge-hen dürfen, dass sie sich auf Markenrechte der [X.] berufen könnten. Es sei auch mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit von einem Schaden der Klägerin auszugehen. Der Schadensersatzanspruch wegen Verletzung der Marke "[X.]" sei auf den [X.]punkt bis zur Abgabe der strafbewehrten Unter-lassungserklärung am 29. März 2004 zu begrenzen. 13 Für den [X.]raum vom 10. August 1996 bis 9. November 2003 stehe der Klägerin mangels Verschulden der [X.]n zu 1 und 2 nur ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung zu, der in Höhe einer angemessenen und übli-chen Lizenzgebühr bestehe. Der Schadensersatzanspruch und der Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung seien weder verjährt noch verwirkt. Die Auskunftsansprüche ergäben sich aus § 242 BGB. 14 - 10 - I[X.] Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision des [X.]n zu 2 hat Erfolg, während die Revisionen der Klägerin und der [X.]n zu 1 sowie die [X.] der [X.]n zu 1 und 2 zurückzuweisen sind. 15 16 1. Das Rechtsmittel der Klägerin und die Revision sowie die [X.]-revision der [X.]n zu 1 und 2 sind zulässig. a) Das Berufungsgericht hat die Revision unbeschränkt zugelassen. Der Entscheidungssatz des Berufungsurteils enthält keine ausdrückliche [X.] der Zulassung der Revision. In der Rechtsprechung des [X.] ist zwar anerkannt, dass sich eine Eingrenzung der Zulassung der [X.] auch aus den Entscheidungsgründen ergeben kann ([X.], [X.]. v. 12.11.2003 - [X.], [X.], 1324). Das muss jedoch zweifelsfrei geschehen; die bloße Angabe des Grunds für die Zulassung der Revision reicht nicht, um von einer nur beschränkten Zulassung des Rechtsmittels auszugehen (vgl. [X.], [X.]. v. 19.11.1991 - [X.], [X.], 1039 f.). Im Streitfall ergibt sich aus dem Gesamtzusammenhang der Ausführungen des Berufungs-gerichts nicht mit der notwendigen Sicherheit, dass es die Revision nur [X.] zulassen wollte. 17 b) Die Revision der Klägerin ist auch rechtzeitig [X.] von § 551 Abs. 2 ZPO begründet worden. Zwar hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 19. April 2006 Nichtzulassungsbeschwerde und Revision eingelegt und in diesem Schriftsatz sowie in weiteren Anträgen jeweils nur um Verlängerung der Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde nachgesucht. Die [X.] und die daraufhin ergangenen Verlängerungsverfügungen bezo-gen sich allerdings auch schlüssig auf die [X.]. 18 - 11 - Die Anträge auf Verlängerung der Frist für die Begründung der [X.] sind [X.]. Für ihre Auslegung sind die für die Auslegung von [X.]nserklärungen des bürgerlichen Rechts entwickelten Grundsätze entsprechend anwendbar. Analog § 133 BGB ist nicht an dem buchstäblichen Sinn des in der Parteierklärung gewählten Ausdrucks zu haften, sondern anhand aller Umstände des jeweiligen Einzelfalls der in der Erklärung verkörperte [X.] zu ermitteln (vgl. [X.], [X.]. v. 14.2.2001 - [X.], [X.], 1703). Im Zweifel gilt, was nach den Maßstäben der Rechtsord-nung vernünftig ist und der rechtverstandenen Interessenlage entspricht ([X.], [X.]. v. 7.6.2001 - I ZR 21/99, [X.], 1036 = [X.], 1231 - Kauf auf Probe). Mehrere zusammen abgegebene Erklärungen sind auch im [X.] zu würdigen. Da die Klägerin mit ihrer Rechtsmittelschrift sowohl Nichtzulassungsbeschwerde als auch Revision eingelegt hat, bezogen sich die Anträge der Klägerin auf Fristverlängerung nicht allein auf die Frist zur [X.] der Nichtzulassungsbeschwerde, sondern erkennbar auch auf diejenige zur Begründung der Revision. Es handelt sich um ein einheitliches Rechts-schutzbegehren, das nur vorsorglich mit unterschiedlichen Rechtsbehelfen ver-folgt worden ist. 19 c) Die [X.] der [X.]n zu 1 und 2 ist ebenfalls zulässig. Allerdings ist eine unselbständige [X.] unzulässig, wenn sie einen Lebenssachverhalt betrifft, der mit dem von der Revision erfassten Streitge-genstand nicht in einem unmittelbaren rechtlichen oder wirtschaftlichen Zu-sammenhang steht ([X.] 174, 244 [X.]. 38). Im Streitfall ist aber ein unmittelba-rer rechtlicher Zusammenhang gegeben. Die Revision der Klägerin und die [X.] der [X.]n zu 1 und 2 betreffen einheitliche [X.]. Vorliegend werden die Streitgegenstände bestimmt durch die Klagean-träge auf Feststellung der Schadensersatzverpflichtung wegen Verletzung der Marken der Klägerin und durch die akzessorischen Auskunftsanträge. Nicht ent-20 - 12 - scheidend ist, dass die Revision der Klägerin und die [X.] der [X.]n zu 1 und 2 jeweils unterschiedliche [X.]räume der einheitlichen [X.] zum Gegenstand haben. 2. Feststellung der Schadensersatzverpflichtung nach dem Klageantrag zu 5 Die Revision der Klägerin, die sich gegen die Abweisung des [X.] richtet, und die [X.] der [X.]n zu 1 und 2, mit der diese eine vollständige Abweisung des Feststellungsantrags zu 5 für den [X.]-raum vom 10. November 2003 bis 29. März 2004 erstreben, bleiben ohne [X.]. 21 a) Nach Erlass des Berufungsurteils ist das Gesetz zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums vom 7. Juli 2008 ([X.] [X.], S. 1191) in [X.] getreten, durch das die Richtlinie 2004/48/EG des [X.] und des Rates vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums (ABl. Nr. L 195, [X.]) in das [X.] Recht umgesetzt worden ist. Diese Rechtsänderung, die auch den markenrechtlichen Schadensersatzanspruch nach § 14 Abs. 6 [X.] betrifft, hat vorliegend keine Bedeutung. Das nach seinem Art. 10 mit Ausnahme der hier nicht inte-ressierenden Art. 8a und b am 1. September 2008 in [X.] getretene Durchset-zungsgesetz enthält keine Übergangsbestimmungen. Vielmehr richtet sich die Frage, ob die durch das Durchsetzungsgesetz geänderten oder neu begründe-ten Ansprüche auch für Rechtsverletzungen gelten, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen worden sind, nach den allgemeinen Vorschriften (vgl. Begründung zum Regierungsentwurf, BT-Drucks. 16/5048, [X.]). Zu den allgemeinen Grundsätzen über die zeitliche Geltung von Gesetzen rechnet der in Art. 170 EGBGB über das Anwendungsgebiet des Einführungsgesetzes zum 22 - 13 - Bürgerlichen Gesetzbuch hinausgehende allgemein anerkannte Grundsatz, dass (vertragliche und gesetzliche) Schuldverhältnisse wegen ihres Inhalts und ihrer Wirkung dem Recht unterstehen, das zur [X.] der Verwirklichung des [X.] gegolten hat (vgl. [X.] 10, 391, 394; 44, 192, 194; 149, 337, 344; 155, 380, 386). Die Frage, ob der Klägerin Schadensersatzansprüche und - als Hilfsansprüche zu deren Durchsetzung - Auskunftsansprüche zuste-hen, richtet sich nach dem zur [X.] der beanstandeten Handlung geltenden Recht. Das vorliegende Verfahren hat in der Revisionsinstanz nur rechtsverlet-zende Handlungen zum Gegenstand, die die [X.] vom 10. August 1996 bis 29. März 2004 betreffen. Dieser [X.]raum liegt sowohl vor dem Inkrafttreten des [X.] am 1. September 2008 als auch vor dem 29. April 2006, bis zu dem die [X.] nach ihrem Art. 20 Satz 1 spätes-tens von den Mitgliedst[X.]ten umzusetzen war. Auf den in Rede stehenden Schadensersatzanspruch ist danach ausschließlich § 14 Abs. 6 [X.] a.F. anwendbar. b) Der Klägerin steht für den [X.]raum vom 10. November 2003 bis 29. März 2004 der geltend gemachte Schadensersatzanspruch dem Grunde nach gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 6 [X.] a.F. zu. 23 [X.]) Die [X.]n haben mit den Bezeichnungen "[X.]" und "[X.]" mit den Marken der Klägerin identische Zeichen für Waren benutzt, die mit den-jenigen identisch sind, für die die Marken Schutz genießen (§ 14 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 1 und 4 Altern. 2 [X.]). 24 [X.]) Die [X.]n zu 1 und 2 können der Klägerin nicht einredeweise in entsprechender Anwendung des § 986 BGB ein im Verhältnis zu den [X.] oder koexistenzberechtigtes Markenrecht der B.

Inc. entgegenhalten (dazu [X.] 122, 71, 73 f. - [X.]; 150, 82, 91 f. 25 - 14 - - [X.]; 173, 57 Rdn. 46 - [X.]). Die Wortmarken "[X.]" und "[X.]" sind rechtskräftig gelöscht worden (zur Marke "[X.]": [X.], [X.]. v. 30.10.2003 - [X.], [X.], 510 = [X.], 766 - [X.]; zur Marke "[X.]": [X.], [X.]. v. 30.10.2003 - [X.], juris). 26 Die Löschungsanordnung des [X.] zur weiteren Wort-/Bildmarke "[X.]" der [X.] war nach den [X.] gen des Berufungsgerichts zum [X.]punkt der mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz zwar noch nicht rechtskräftig. Zu Recht ist das Berufungsge-richt aber davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen der Löschung auch dieser Marke wegen [X.]er Markenanmeldung vorliegen (§ 8 Abs. 2 Nr. 10, § 50 Abs. 1 [X.]) und die Klägerin dies den [X.]n zu 1 und 2 nach § 242 BGB entgegenhalten kann. Hiergegen erinnert die [X.]revisi-on auch nichts. cc) Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass die [X.] zu 1 und 2 nach Zugang der Abmahnung vom 7. November 2003 die Mar-kenrechte der Klägerin zumindest fahrlässig verletzt haben. Bei Anwendung gehöriger Sorgfalt konnten die [X.]n zu diesem [X.]punkt erkennen, dass sie sich im Verhältnis zur Klägerin nicht mehr mit Erfolg auf Markenrechte der [X.] stützen konnten und ihr Verhalten deshalb die Klagemarken ver- letzte. Die Abmahnung der Klägerin enthielt den Hinweis auf die rechtskräftige Löschung der Wortmarken "[X.]" und "[X.]" und das eingeleitete Lö-schungsverfahren gegen die Wort-/Bildmarke "[X.]". Die [X.]n zu 1 und 2 verfügten danach über die notwendigen Informationen zur Beurteilung der [X.]. Sie mussten nach der rechtskräftigen Löschung der Wort-marken in Betracht ziehen, dass auch die Wort-/Bildmarke entgegen § 8 Nr. 10 [X.] eingetragen war. Die [X.]n mussten deshalb bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt erwägen, dass sie durch die Fortsetzung ihres Verhal-27 - 15 - tens die Markenrechte der Klägerin verletzten. Dies reicht für ein fahrlässiges Verhalten aus (vgl. [X.] 131, 308, 318 - Gefärbte Jeans). 28 Entgegen der Ansicht der [X.] stand den [X.]n zu 1 und 2 auch keine Überprüfungs- und Überlegungsfrist zu. Zwar kann dem [X.] nach den Umständen des Einzelfalls eine Überprüfungs- und Überle-gungsfrist zuzubilligen sein, etwa wenn sich bei der Beurteilung der Schutz-rechtslage schwierige Fragen tatsächlicher oder rechtlicher Art stellen (vgl. [X.], [X.]. v. 16.2.1973 - I ZR 74/71, [X.] 1973, 375, 376 = WRP 1973, 213 - [X.], insoweit in [X.] 60, 206 nicht abgedruckt; [X.]. v. 10.5.1974 - I ZR 80/73, [X.] 1974, 735, 737 = [X.], 403 - [X.]). Von der Notwendigkeit einer weiteren Überprüfungs- und Überlegungsfrist für die [X.]n zu 1 und 2 kann nach der rechtskräftigen Löschung der Wortmarken der [X.] aber nicht ausgegangen werden. Für die Bezeichnung "[X.]" verfügte die [X.] über kein Kennzeichenrecht mehr. Dies war für die [X.]n zu 1 und 2 nach der Löschungsentscheidung ohne [X.] ersichtlich. Soweit die [X.]n zu 1 und 2 die Benutzung des Zeichens "[X.]" im Hinblick auf die noch nicht gelöschte Wort-/Bildmarke der [X.] fortsetzten, bewegten sie sich nach der rechtskräftigen Löschung der gleichlautenden Wortmarke ohne weiteres erkennbar zumindest in einem Grenzbereich des rechtlich Zulässigen. [X.]) Ohne Erfolg wendet sich die [X.] auch gegen die An-nahme des Berufungsgerichts, der Klägerin sei mit einer gewissen Wahrschein-lichkeit ein Schaden entstanden. Der Eintritt eines Schadens durch die [X.]e Verletzung der Marken "[X.]" und "[X.]" der Klägerin folgt daraus, dass sie den Eingriff in ihre Markenrechte als vermögenswerte Rechte nicht hinnehmen muss und Schadensersatz nach den Grundsätzen der Lizenzanalo-gie beanspruchen kann. Ob im Streitfall eine Lizenzierung in Betracht [X.] - 16 - men wäre, ist unerheblich (vgl. [X.] 119, 20, 26 - [X.]/Rolex II; 166, 253 [X.]. 45 - Markenparfümverkäufe). Zulässig ist die Schadensberechnung auf der Grundlage einer angemessenen Lizenzgebühr überall dort, wo die Überlassung von [X.] zur Benutzung durch Dritte gegen Entgelt recht-lich möglich und verkehrsüblich ist. Bei der Beurteilung der Frage, ob die Über-lassung von [X.] verkehrsüblich ist, kommt es nicht auf die Verhältnisse in der Branche an, in der die Beteiligten tätig sind, sondern darauf, ob bei einem Ausschließlichkeitsrecht dieser Art ganz allgemein die Er-teilung von Lizenzen im Verkehr üblich ist (vgl. [X.], [X.]. v. 23.6.2005 - I ZR 263/02, [X.] 2006, 143 [X.]. 22 f. = [X.], 117 - Catwalk). Das ist bei Markenrechten allgemein der Fall. Auf den vom Berufungsgericht herausge-stellten und von der [X.] angegriffenen Gesichtspunkt, dass von der [X.]n zu 1 hergestellte und mit den Marken der Klägerin versehene Produkte über die [X.] und das Unternehmen [X.]-D. wie- der nach [X.] gelangt sind, kommt es danach für die Bejahung einer gewissen Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts bei der Klägerin nicht an. Schließlich steht der Verpflichtung der [X.]n zu 1 und 2 zur Leistung von Schadensersatz auch nicht entgegen, dass die Klägerin davon ausgegan-gen ist, die [X.] zu 1 habe ab dem Jahre 2004 keine Lieferungen an die [X.] mehr vorgenommen. Die [X.]n zu 1 und 2 haben erst am 29. März 2004 und nur bezogen auf die Marke "[X.]" eine strafbewehrte Un-terlassungserklärung abgegeben. Eine gewisse Wahrscheinlichkeit eines Scha-denseintritts ist deshalb auch für den vom Berufungsgericht zuerkannten [X.]-raum ab 1. Januar 2004 nicht zu verneinen. 30 c) Ohne Erfolg wendet sich die Revision der Klägerin dagegen, dass das Berufungsgericht einen Schadensersatzanspruch gemäß § 14 Abs. 6 [X.] a.F. gegen die [X.]n zu 1 und 2 für den [X.]raum vom 10. August 1996 bis 31 - 17 - 9. November 2003 verneint hat. Die [X.]n zu 1 und 2 haben während die-ses [X.]raums die Markenrechte der Klägerin nicht schuldhaft verletzt. 32 [X.]) Das Berufungsgericht hat angenommen, die [X.]n zu 1 und 2 hätten vor Erhalt der Abmahnung keine vollständige Kenntnis derjenigen Tatsa-chen gehabt, die die Bösgläubigkeit der Markenanmeldungen der [X.] begründeten. Auch aus den Umständen könne auf eine entsprechende Kenntnis nicht geschlossen werden. Die Klägerin habe in [X.] keine Lö-schung der für die [X.] eingetragenen Marken "[X.]" und "[X.]" gerichtlich durchsetzen können. Ein Verfügungsverfahren gegen die [X.]n zu 1 und 2 in [X.] aufgrund wettbewerbsrechtlicher Vorschriften sei Anfang der 90er Jahre erfolglos gewesen. Eine Markenrecherche der [X.]n zu 1 und 2 nach Inkrafttreten des Markengesetzes habe ergeben, dass die Wortmarken "[X.]" und "[X.]" der B.

Inc. über denselben [X.]rang wie diejenigen der Klägerin verfügt hätten und die Wort-/Bildmarke prioritätsäl-ter gewesen sei. Anlass zu fortlaufenden Recherchen hätten die [X.]n nicht gehabt. Die Löschung der Wort-/Bildmarke sei zudem erst am [X.] 2003 beantragt worden. [X.]) Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Nachprüfung stand. 33 Zwar werden im gewerblichen Rechtsschutz an die Beachtung der erfor-derlichen Sorgfalt strenge Anforderungen gestellt. Nach ständiger Rechtspre-chung ist ein Rechtsirrtum nur dann entschuldigt, wenn der Irrende bei Anwen-dung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt mit einer anderen Beurteilung durch die Gerichte nicht zu rechnen brauchte. Fahrlässig handelt, wer sich erkennbar im Grenzbereich des rechtlich Zulässigen bewegt, in dem er eine von der eige-nen Einschätzung abweichende Beurteilung der rechtlichen Zulässigkeit des 34 - 18 - fraglichen Verhaltens in Betracht ziehen muss (vgl. [X.], [X.]. v. 11.4.2002 - I ZR 317/99, [X.] 2002, 706, 708 = [X.], 691 - vossius.de). Im [X.] geht es entgegen der Ansicht der Revision indessen nicht um eine fehlerhaf-te Einschätzung der Rechtslage. Das Berufungsgericht hat vielmehr zu Recht darauf abgestellt, dass die [X.]n zu 1 und 2 nicht alle Tatsachen gekannt haben, aus denen sich die Bösgläubigkeit der Markenanmeldungen der B.

Inc. ergeben habe. Vor allem hätten sie nicht gewusst, dass die Klägerin über einen wertvollen Besitzstand verfügt habe. Den gegenteiligen Vortrag der Klägerin hätten die [X.]n bestritten. Gegen diese Annahme wendet sich die Revision ohne Erfolg mit der [X.], aus dem Tatbestand des [X.]eils des [X.] in der wettbewerbsrechtlichen Streitigkeit mit der Klägerin seien den [X.]n zu 1 und 2 sämtliche Umstände bekannt gewesen, die die Bösgläubigkeit der B.

Inc. bei den Markenanmeldungen begründeten. 35 Der Senat hat in den Löschungsverfahren die Bösgläubigkeit der B.

Inc. bei der Anmeldung der Wortmarken "[X.]" und "[X.]" daraus ge- folgert, dass die Markeninhaberin die Zeichen ohne hinreichenden sachlichen Grund für gleiche Waren hat eintragen lassen und dabei in Kenntnis des wert-vollen [X.] des Vorbenutzers sowie mit dem Ziel gehandelt hat, den Vorbenutzer in diesem Besitzstand zu stören ([X.] [X.], 510, 511 f. - [X.]; [X.], [X.]. v. 30.10.2003 - [X.], juris). Aus dem Tatbestand des [X.]eils des [X.] in der wettbewerbsrechtlichen Ausei-nandersetzung der Parteien aus dem Jahre 1993 ergab sich entgegen der [X.] kein wettbewerblich wertvoller Besitzstand der Klägerin. Der Tatbestand enthält zu der hier interessierenden Frage nur allgemeine An-gaben zur Dauer des Exports der Reinigungsmittel mit den Bezeichnungen "[X.]" und "[X.]" in die [X.]. Zu den Umsätzen der Klägerin mit diesen 36 - 19 - Produkten und jährlich erzielten Umsatzzuwächsen sowie dem Umstand, dass die Klägerin in [X.] Marktführerin war, auf die der Senat in den Lö-schungsentscheidungen für den wertvollen Besitzstand der Klägerin maßgeb-lich abgestellt hat, findet sich nichts im Tatbestand der wettbewerbsrechtlichen Entscheidung des [X.], auf die die Revision der Kläge-rin ihre Rüge gestützt hat. Entgegen der Ansicht der Revision der Klägerin trifft die [X.]n zu 1 und 2 auch nicht der Vorwurf einer zumindest fahrlässig verschuldeten [X.] der maßgeblichen Tatsachen. 37 Vor dem Inkrafttreten des Markengesetzes war die Klägerin erfolglos ge-gen die [X.]n zu 1 und 2 aufgrund wettbewerbsrechtlicher Vorschriften vorgegangen. Auch das Löschungsverfahren der Klägerin gegen die amerikani-schen Marken der [X.] hatte in [X.] keinen Erfolg gehabt. Nach dem Inkrafttreten des Markengesetzes verfügte die [X.] über im Ver- hältnis zu den Marken der Klägerin koexistenzberechtigte oder prioritätsältere Kennzeichenrechte. Dass die [X.]n zu 1 und 2 vor der Abmahnung vom 7. November 2003 von den gegen die Markenanmeldungen der [X.] gerichteten Löschungsverfahren Kenntnis hatten, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Gegenteiliges macht die Revision der Klägerin auch nicht gel-tend. Zu einer fortlaufenden Markenrechtsrecherche über mögliche Löschungs-verfahren gegen die Eintragung der Marken der B.

Inc. waren die Be- klagten zu 1 und 2 ohne besonderen Anlass nicht verpflichtet (vgl. [X.], [X.]. v. 26.2.1971 - I ZR 67/69, [X.] 1971, 251, 253 = WRP 1971, 312 - Oldtimer; Fezer, Markenrecht, 3. Aufl., § 14 Rdn. 516). Die [X.]n zu 1 und 2 hatten zu entsprechenden Markenrecherchen umso weniger Veranlassung, als die Lieferbeziehungen zwischen den [X.]n zu 1 und 2 und der [X.] 38 - 20 - der Klägerin bekannt waren und diese die [X.]n zu 1 und 2 deshalb ohne weiteres hätte abmahnen können. 3. Feststellung der Verpflichtung zur Herausgabe des [X.] für den [X.]raum vom 10. August 1996 bis 9. November 2003 nach dem Hilfsantrag zu 5 a) Ohne Erfolg wendet sich die Revision der [X.]n zu 1 dagegen, dass das Berufungsgericht dem Grunde nach festgestellt hat, die [X.] zu 1 sei zur Herausgabe desjenigen verpflichtet, was sie im [X.]raum vom [X.] 1996 bis 9. November 2003 durch die Verwendung der Marken "[X.]" und "[X.]" auf Kosten der Klägerin erlangt hat (§ 812 Abs. 1 Satz 1 Altern. 2 BGB). 39 [X.]) Die [X.] zu 1 hat während des vorbezeichneten [X.]raums mit den Marken der Klägerin identische Zeichen für Waren benutzt, die mit denjeni-gen identisch sind, für die die Marken Schutz genießen (§ 14 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 4 Altern. 2 [X.]). 40 [X.]) In der Rechtsprechung des Senats ist anerkannt, dass der [X.] gegen den schuldlos handelnden Verletzer seines Rechts grundsätzlich einen Anspruch unter dem Gesichtspunkt ungerechtfertigter Bereicherung nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Altern. 2 BGB hat ([X.] 99, 244, 246 - [X.]. 5; 131, 308, 317 f. - Gefärbte Jeans). Maßgeblich für die Höhe des insoweit zu leisten-den Wertersatzes ist der Wert des durch den Gebrauch der Marke [X.], der in Form einer angemessenen und üblichen Lizenzgebühr bemessen werden kann ([X.], [X.]. v. 15.3.2001 - I ZR 163/98, [X.], 1156, 1158 = [X.], 1312 - Der [X.] Punkt). Von diesen Grundsätzen ist auch das Beru-41 - 21 - fungsgericht ausgegangen, und es hat zu Recht den Bereicherungsanspruch gegen die [X.] zu 1 dem Grunde nach bejaht. 42 Die Revision der [X.]n zu 1 wendet sich dagegen ohne Erfolg mit der Begründung, im Bereich des Markenrechts sei die Vergabe sogenannter Exportlizenzen unüblich; der Gebrauch der Marke für Produkte, die exportiert würden, habe keinen objektiven Wert. Die Berechnung nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie ist zulässig, wenn die Überlassung von [X.] zur Benutzung durch Dritte rechtlich möglich und verkehrsüblich ist. Zur Annahme der Verkehrsüb-lichkeit der Überlassung genügt es regelmäßig, dass ein solches Recht seiner Art nach überhaupt durch die Einräumung von Nutzungsrechten genutzt werden kann und genutzt wird (vgl. [X.] [X.] 2006, 143 [X.]. 22 f. - Catwalk). Das ist bei Markenrechten allgemein der Fall. Ihre Nutzung stellt daher grundsätzlich einen Eingriff in das Markenrecht dar, dessen Ausgleich der Markeninhaber beanspruchen kann (vgl. [X.] 166, 253 [X.]. 45 - Markenparfümverkäufe). Nichts anderes gilt für Exportlizenzen an Marken, denen unabhängig davon, ob sie in der Praxis erteilt werden, ein Vermögenswert zukommt, der sich auch ermitteln lässt. Dies wird gerade im vorliegenden Fall deutlich, in dem die [X.] für den Vertrieb in [X.] seit Mitte der 80er Jahre des vorigen Jahrhunderts auf [X.] Hersteller zurückgreift. 43 b) Dagegen hat die Revision des [X.]n zu 2 Erfolg. 44 Der [X.] zu 2 hat nicht "etwas" [X.] von § 812 Abs. 1 BGB erlangt. Dafür wäre erforderlich, dass sich sein wirtschaftliches Vermögen irgendwie vermehrt hätte (vgl. [X.], [X.]. v. 7.10.1994 - [X.], NJW 1995, 53, 54). Zu 45 - 22 - Recht rügt die Revision des [X.]n zu 2, dass das Berufungsgericht in die-ser Hinsicht keine Feststellungen getroffen hat. 46 Der Senat kann im Streitfall auch in der Sache entscheiden und die ge-gen den [X.]n zu 2 gerichtete Klage insoweit abweisen. Das [X.] ist zu einem Anspruch der Klägerin gegen den [X.]n zu 2 aus unge-rechtfertigter Bereicherung unschlüssig und weiterer Sachvortrag, durch den die Klägerin ihr Vorbringen schlüssig machen könnte, ist nicht zu erwarten (vgl. hierzu [X.] 33, 398, 401). Es ist nichts dafür ersichtlich und von der Klägerin auch nichts dazu vorgetragen, dass der [X.] zu 2 als Geschäftsführer durch die Markenverletzungen der [X.]n zu 1 in seiner Person einen [X.] vermögenswerten Vorteil erlangt hat. Vielmehr stellte die Klägerin - et-wa in der Berufungsbegründung, in der sie erstmals die die ungerechtfertigte Bereicherung umfassenden Hilfsanträge formulierte - ausschließlich auf eine Vermögensvermehrung auf Seiten der [X.]n zu 1 ab. Auf eine Abschöp-fung des Gewinns der [X.]n zu 1 durch den [X.]n zu 2, auf die die Revisionserwiderung der Klägerin abhebt, kommt es nicht an, weil es insoweit an einer Unmittelbarkeit der Vermögensverschiebung fehlt. Bei der [X.] darf der Kondiktionsgegenstand dem Bereicherungsschuld-ner nicht auf dem Umweg über das Vermögen eines [X.] zugeflossen sein, sondern muss sich bis zum kondiktionsauslösenden Vorgang im Vermögen des [X.] befunden haben (vgl. [X.] 94, 160, 165; 99, 385, 390; [X.], [X.]. v. 9.10.2001 - [X.], [X.], 775, 779). 4. Anträge auf Auskunftserteilung zu 3 a) Soweit das Berufungsgericht den [X.]n zu 2 verurteilt hat, für den [X.]raum vom 10. August 1996 bis 9. November 2003 Auskunft zu erteilen, hat dessen Revision ebenfalls Erfolg. Da der Klägerin gegen den [X.]n zu 2 für 47 - 23 - diesen [X.]raum kein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung nach § 812 BGB zusteht, besteht auch der akzessorische Auskunftsanspruch nach § 242 BGB nicht. 48 b) Dagegen ist die Revision der Klägerin, mit der sie eine Verurteilung der [X.]n zu 1 und 2 nach dem mit dem Hauptantrag zu 3 verfolgten [X.] erstrebt, nicht begründet. Für den [X.]raum vom 10. August 1996 bis 9. November 2003 steht der Klägerin nur ein Anspruch auf Herausga-be aus ungerechtfertigter Bereicherung und kein Schadensersatzanspruch zu. Die Klägerin kann deshalb die weitergehenden, für die Bemessung des [X.] erforderlichen Auskünfte nicht gemäß § 242 BGB verlan-gen. c) Die gegen die Verurteilung zur Auskunftserteilung für den [X.]raum vom 10. August 1996 bis 9. November 2003 gerichtete Revision der [X.]n zu 1 und die gegen die Verurteilung zur Auskunftserteilung für den [X.]raum ab 10. November 2003 gerichtete [X.] der [X.]n zu 1 und 2 sind nicht begründet. In diesem Umfang hat das Berufungsgericht die [X.] zur Durchsetzung des Anspruchs der Klägerin gegen die [X.] zu 1 aus ungerechtfertigter Bereicherung und zur Bemessung des [X.] gegen die [X.]n zu 1 und 2 zu Recht als gemäß § 242 BGB be-gründet angesehen. 49 - 24 - II[X.] [X.] beruht auf § 92 Abs. 1, § 97 Abs. 1, § 100 Abs. 1 und 4, § 516 Abs. 3, § 565 ZPO. Die [X.] zu 3, die die von ihr einge-legte Revision zurückgenommen hat, ist wegen der Kostenentscheidung noch am Rechtsstreit beteiligt. 50 [X.] [X.]

Büscher

Schaffert Koch Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 01.06.2005 - 3 [X.] 1/04 - [X.], Entscheidung vom 16.03.2006 - 6 [X.] -

Meta

I ZR 63/06

18.12.2008

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.12.2008, Az. I ZR 63/06 (REWIS RS 2008, 111)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 111

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