Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.07.2007, Az. I ZR 93/04

I. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 2754

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[X.]IM NAMEN [X.]ES VOLKES URTEIL [X.] Verkündet am: 19. Juli 2007 [X.] als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: ja [X.]R: ja [X.] [X.] § 14 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5, Abs. 6, § 30 a) [X.]er aus einer Kennzeichenverletzung folgende Schadensersatzanspruch sowie der der Bezifferung dieses Anspruchs dienende Auskunftsanspruch sind zeitlich nicht durch die vom Gläubiger nachgewiesene erste Verlet-zungshandlung begrenzt (Aufgabe von [X.], [X.]. v. 26.11.1987 - I ZR 123/85, [X.], 307 - [X.]). b) Ein Lizenznehmer, der gemäß § 30 Abs. 4 [X.] der [X.], erlangt die Stellung eines einfachen Streitgenos-sen. [X.]em Lizenznehmer steht im Falle einer Markenverletzung kein eigener Schadensersatzanspruch gegen den Verletzer zu.
[X.], [X.]. v. 19. Juli 2007 - [X.] - [X.] - 2 - [X.]er [X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhand-lung vom 24. Mai 2007 durch [X.] und [X.], [X.]r. Schaffert und [X.]r. Bergmann für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin zu 1 wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels sowie der Revision der Klägerin zu 2 und der [X.] der [X.]n das [X.]eil des 2. Zivilsenats des [X.] vom 3. Juni 2004 im Kostenpunkt und im Übrigen teilweise aufgehoben und insgesamt wie folgt neu gefasst: Auf die Berufung der [X.]n wird unter Zurückweisung des [X.] Rechtsmittels das [X.]eil der 9. Zivilkammer des [X.] vom 1. Oktober 2003 teilweise aufgehoben und insgesamt wie folgt neu gefasst: 1. [X.]ie [X.] wird verurteilt, an die Klägerin zu 1 5.001 • zu zahlen. 2. Es wird festgestellt, dass die [X.] verpflichtet ist, der Klä-gerin zu 1 den Schaden zu ersetzen, der dieser dadurch ent-standen ist bzw. noch entstehen wird, dass die [X.] im Zeitraum zwischen dem 1. März 2003 und dem 17. April 2003 Eisenobelisken als Rankhilfen für Pflanzen unter der Kenn-zeichnung "[X.]" angeboten und vertrieben hat. - 3 - 3. Es wird festgestellt, dass der Auskunftsanspruch der Klägerin zu 1 bezüglich der unter Ziffer 2 bezeichneten Handlungen und zwar die Auskunft über das Verbreitungsgebiet und die Kosten des [X.] vom 31. März 2003 in der Hauptsache erle-digt ist. 4. [X.]ie [X.] wird verurteilt, gegenüber der Klägerin zu 1 die Richtigkeit der erteilten Auskunft über die Art und den Umfang der im Zeitraum zwischen dem 31. März 2003 und dem 17. April 2003 angebotenen und vertriebenen Eisenobelisken als Rankhilfen für Pflanzen unter der Kennzeichnung "[X.]" an Eides Statt zu versichern. 5. [X.]ie [X.] wird gegenüber der Klägerin zu 1 verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr mit Eisenobelisken als Rankhilfen für Pflanzen in der [X.] in Alleinstellung die Bezeichnung "[X.]" zu benutzen, nämlich diese Bezeichnung in Alleinstellung auf Eisenobelisken als Rankhilfen für Pflanzen, ihrer Aufmachung oder Verpackung anzubringen, unter dieser Bezeichnung Eisenobelisken als Rankhilfen für Pflanzen anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu diesen Zwecken zu besitzen, unter dieser Bezeichnung einzuführen oder die Bezeichnung in Alleinstellung im Ge-schäftsverkehr oder in der Werbung für Eisenobelisken als Rankhilfen für Pflanzen zu benutzen. 6. [X.]er [X.]n wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung der Verpflichtung zu Ziffer 5 ein Ordnungsgeld bis zu 250.000 •, - 4 - ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder [X.] bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, die Ordnungshaft zu vollstrecken an den [X.] Geschäftsführern, angedroht. 7. Es wird festgestellt, dass die [X.] verpflichtet ist, der Klä-gerin zu 1 den Schaden zu ersetzen, der dieser durch die unter Ziffer 5 bezeichneten, seit dem 17. April 2003 begangenen Handlungen der [X.]n entstanden ist bzw. noch entstehen wird. 8. [X.]ie [X.] wird verurteilt, der Klägerin zu 1 Auskunft zu ertei-len über Art und Umfang der unter Ziffer 5 bezeichneten Hand-lungen und zwar durch Vorlage eines Verzeichnisses, aus dem sich ergeben: a) Liefermengen, Lieferzeiten und [X.], b) die Gestehungskosten einschließlich aller Kostenfaktoren, c) Art und Umfang der betriebenen Werbung, gegliedert nach Werbeträger, Auflagenzahl, [X.] und [X.], d) Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer und gewerblichen Adressaten von Angeboten. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. - 5 - Von den Gerichtskosten tragen die Klägerin zu 1 2/100, die Klägerin zu 2 20/100 und die [X.] 78/100. Von den außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 1 trägt die [X.]/100. [X.]ie Klägerin zu 2 trägt 20/100 der außergerichtlichen Kosten der [X.]n. Im Übrigen behalten die Parteien ihre außer-gerichtlichen Kosten auf sich. Von Rechts wegen

Tatbestand: [X.]ie Klägerin zu 1 ist Inhaberin der mit Priorität vom 2. Oktober 2002 unter anderem für Kleineisenwaren und Waren aus Metall eingetragenen Wortmarke "[X.]" ([X.]); die [X.] der Eintragung erfolgte am 14. Februar 2003. [X.]ie Klägerin zu 2, der eine Lizenz an der [X.], vertreibt unter diesem Zeichen Rankhilfen für Pflanzen. 1 [X.]ie [X.] bot in einem am 31. März 2003 verbreiteten Werbeblatt Rankhilfen unter der Bezeichnung "[X.]" an und vertrieb diese bun-desweit in über 200 Filialen. Nach [X.]arstellung der Klägerinnen benutzte die [X.] beim Vertrieb ihrer Rankhilfen seit dem 17. April 2003 die [X.] "[X.]". 2 - 6 - [X.]ie Klägerinnen haben behauptet, die Klägerin zu 2 habe erhebliche Ein-bußen beim Absatz der Rankhilfen dadurch erlitten, dass die [X.] beim Absatz der gleichartigen Produkte die Bezeichnungen "[X.]" und "[X.]" benutzt habe. 3 4 [X.]ie Klägerinnen haben - soweit für die Revisionsinstanz noch von Bedeu-tung - beantragt, 1. – 2. festzustellen, dass die [X.] verpflichtet ist, den Klägerinnen den Schaden zu ersetzen, der diesen dadurch entstanden ist bzw. noch entstehen wird, dass die [X.] im Zeitraum zwischen dem 1. März 2003 und dem 17. April 2003 Eisenobelisken als Rankhilfen für Pflan-zen unter der Kennzeichnung "[X.]" angeboten oder ver-trieben hat; 3. die [X.] gegenüber der Klägerin zu 1 zu verurteilen, es zu [X.], im geschäftlichen Verkehr mit Eisenobelisken als Rankhilfen für Pflanzen in der [X.] in Alleinstellung die Bezeichnung "[X.]" zu benutzen, nämlich diese [X.] in Alleinstellung auf Eisenobelisken als Rankhilfen für Pflanzen, ihrer Aufmachung oder Verpackung anzubringen, unter dieser Be-zeichnung Eisenobelisken als Rankhilfen für Pflanzen anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu diesen Zwecken zu besitzen, unter dieser Bezeichnung einzuführen oder die Bezeichnung in Alleinstel-lung im Geschäftsverkehr oder in der Werbung für Eisenobelisken als Rankhilfen für Pflanzen zu benutzen; 4. festzustellen, das die [X.] verpflichtet ist, den Klägerinnen den Schaden zu ersetzen, der diesen durch die unter Ziffer 3 bezeichne-ten, seit dem 17. April 2003 begangenen Handlungen der [X.]n entstanden ist bzw. noch entstehen wird; 5. die [X.] zu verurteilen, den Klägerinnen Auskunft zu erteilen über Art und Umfang der unter Ziffer 3 bezeichneten Handlungen und zwar durch Vorlage eines Verzeichnisses, aus dem sich ergeben: a) die Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer und ab-nehmenden Filialen der [X.]n sowie Liefermengen, Lieferzei-ten und [X.]; b) die Gestehungskosten einschließlich aller Kostenfaktoren; - 7 - c) der erzielte Gewinn; d) Namen und Anschriften der gewerblichen Adressaten von Angebo-ten; e) Art und Umfang der betriebenen Werbung, gegliedert nach [X.], Auflagenzahl, [X.] und Verbreitungsgebiet; 6. die [X.] zu verurteilen, die Richtigkeit der erteilten Auskunft an Eides Statt zu versichern. Hinsichtlich des in erster Instanz auf den Zeitraum vom 1. März bis 17. April 2003 bezogenen Auskunftsanspruchs bezüglich der Verwendung der Bezeichnung "[X.]" haben die Klägerinnen den Rechtsstreit für in der Hauptsache erledigt erklärt. 5 [X.]ie [X.] hat geltend gemacht, Schadensersatzansprüche der [X.] seien nicht gegeben. Sie habe vor dem 17. April 2003 nicht schuldhaft gehandelt. [X.]ie [X.] werde durch die Verwendung der Bezeichnung "[X.]" nicht verletzt. 6 [X.]as [X.] hat der Klage bis auf einen Teil der Auskunftsansprüche stattgegeben. Auf die Berufung der [X.]n hat das Berufungsgericht die Klage der Klägerin zu 2 insgesamt und die Klage der Klägerin zu 1 teilweise abgewiesen. [X.]en mit dem Feststellungsantrag zu 2 geltend gemachten Scha-densersatzanspruch hat das Berufungsgericht auf den Zeitraum vom 31. März 2003 bis 17. April 2003 beschränkt. [X.]en für erledigt erklärten [X.] hat das Berufungsgericht für ursprünglich begründet erachtet, soweit die Kläge-rin zu 1 Auskunft über das Verbreitungsgebiet des Werbeblatts begehrt hatte. Bezogen auf die Klägerin zu 1 hat das Berufungsgericht die Verurteilung der [X.]n teilweise bestätigt, die Richtigkeit der erteilten Auskunft an Eides Statt zu versichern. [X.]em auf Feststellung der [X.] zu 4 hat das Berufungsgericht für den Zeitraum vom 2. Juni 2003 bis 31. [X.]ezember 2003 stattgegeben. [X.]en mit dem Klageantrag 7 - 8 - zu 5 geltend gemachten Auskunftsanspruch hat das Berufungsgericht teilweise zuerkannt. Im Übrigen hat es auch die Klage der Klägerin zu 1 abgewiesen. 8 [X.]agegen richten sich die (vom Berufungsgericht zugelassenen) Revisio-nen der Klägerinnen und die [X.] der [X.]n. [X.]ie Klägerinnen erstreben mit ihren Rechtsmitteln, deren Zurückweisung die [X.] beantragt, die Wiederherstellung des landgerichtlichen [X.]eils. [X.]ie [X.] wendet sich mit ihrer [X.] gegen die teilweise Verurteilung nach den Klagean-trägen zu Nr. 2, 4, 5 und 6. [X.]ie Klägerin zu 1 beantragt, die [X.] der [X.]n zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe: [X.] [X.]as Berufungsgericht hat die von der Klägerin zu 1 geltend gemachten Ansprüche für teilweise begründet erachtet und die Klage der Klägerin zu 2 ins-gesamt abgewiesen. Hierzu hat es ausgeführt: 9 [X.]er gegen die Verwendung der Bezeichnung "[X.]" geltend gemachte Unterlassungsanspruch nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 5 [X.] bestehe nicht. [X.]ie Art der Waren, die unter den zu vergleichenden Kennzeichen vertrieben würden, sei zwar identisch. [X.]ie zu vergleichenden Kennzeichen stimmten aber nur im Bestandteil "[X.]" überein, der die Zeichen in ihrer Gesamtheit nicht präge. [X.]as [X.] Wort "Estate" der [X.] sei dem inländischen Verkehr in seiner Bedeutung nicht allgemein bekannt. [X.]er Sinnge-halt dieses Worts könne daher zur Begründung einer Verwechslungsgefahr nicht mit herangezogen werden. [X.]ie zu vergleichenden Zeichen lägen derart weit auseinander, dass eine Verwechslungsgefahr nicht gegeben sei. Zwar 10 - 9 - könnten vorausgegangene Zeichenverletzungen im Einzelfall dazu führen, dass der Verletzer einen größeren Abstand zu dem geschützten Zeichen einzuhalten habe. [X.]avon sei aber zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung in der Beru-fungsinstanz im Jahre 2004 nicht mehr auszugehen. Bei den Rankhilfen [X.] es sich um typische Saisonware, deren Verkauf zum Jahresschluss beendet sei. In der folgenden Gartensaison wirke die Erinnerung des Publikums an die Werbung des Vorjahres im Streitfall nicht mehr fort. Ein Schadensersatzanspruch wegen Markenverletzung stehe allein der Klägerin zu 1 und nicht der Klägerin zu 2 zu. [X.]ie [X.] habe die [X.] durch ihre identische Benutzung schuldhaft verletzt. Bei pflichtgemäßem [X.] habe der [X.]n bei der Schaltung der Werbung sechs Wochen nach [X.] der Eintragung die [X.] nicht verborgen bleiben [X.]. [X.]ie Schadensersatzpflicht bestehe erst seit der erstmaligen Benutzung des mit der [X.] identischen Zeichens durch die [X.] und damit seit dem 31. März 2003. [X.]ie Wahrscheinlichkeit eines Schadens ergebe sich schon unter dem Gesichtspunkt eines Marktverwirrungsschadens. 11 Ein Schadensersatzanspruch wegen Verletzung der [X.] durch Verwendung der Bezeichnung "[X.]" durch die [X.] bestehe für den Zeitraum vom 2. Juni 2003 bis zum Jahresende 2003. Zwar liege an sich keine Verwechselbarkeit zwischen der [X.] und der Bezeichnung "[X.]" [X.] von § 14 Abs. 2 Nr. 2 [X.] vor. Aufgrund der [X.] der [X.]n mit der Bezeichnung "[X.]" für die Rankhilfen sei jedoch das Erinnerungsbild des Publikums überlagert worden und daher für den Zeitraum bis Ende 2003 von einer Verwechslungsgefahr auszugehen. 12 Für den Zeitraum bis 31. März 2003 habe kein Auskunftsanspruch [X.], weil keine Verletzungshandlung erfolgt sei. Auskunft über die Kosten 13 - 10 - des Werbeblatts hätten die Klägerinnen ebenfalls nicht verlangen können. In diesem Umfang sei deshalb keine Erledigung des Auskunftsanspruchs einge-treten. 14 Für den Zeitraum vom 2. Juni 2003 bis 31. [X.]ezember 2003 könne die Klägerin zu 1 zur Bezifferung ihres Schadensersatzanspruchs [X.]. [X.]er Auskunftsanspruch beziehe sich allerdings nicht auf den vorherge-henden und den nachfolgenden Zeitraum und nicht auf den erzielten Gewinn. [X.]ie Klägerin zu 1 könne verlangen, dass die [X.] die Richtigkeit der von ihr erteilten Auskunft an Eides Statt versichere. [X.]ie berichtigte Auskunft der [X.]n vom 16. [X.]ezember 2003, die von den vorherigen Zahlen grundle-gend abgewichen sei, erwecke den Eindruck mangelnder Sorgfalt bei der [X.] und deute darauf hin, dass die [X.] versucht habe, den [X.] des Vertriebs rechtsverletzender Waren zu verschleiern. 15 [X.]er Klägerin zu 2 stünden die von ihr geltend gemachten Ansprüche auf Schadensersatz, Auskunft und Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nicht zu. Sie sei nur Inhaberin einer einfachen Markenlizenz, die nur eine schuld-rechtliche Nutzungsposition ohne selbständige Rechte gegen [X.]ritte begründe. [X.]a eine Verdinglichung der Nutzungsposition fehle, greife § 30 Abs. 4 [X.] nicht ein. Bei einer einfachen Markenlizenz könne nur der Markeninhaber Schadensersatz beanspruchen, der einen Schaden des Lizenznehmers im We-ge der [X.]rittschadensliquidation geltend machen könne. 16 I[X.] [X.]ie gegen diese Beurteilung gerichtete Revision der Klägerin zu 1 hat teilweise Erfolg, während die Revision der Klägerin zu 2 und die [X.] der [X.]n zurückzuweisen sind. 17 - 11 - 1. Feststellung der Schadensersatzverpflichtung nach dem Klageantrag zu 2 18 [X.]ie Revision der Klägerin zu 1 hat Erfolg, soweit sie sich gegen die teil-weise Abweisung des Klageantrags zu 2 richtet, während der Revision der Klä-gerin zu 2 und der [X.] der [X.]n, mit der sie eine vollständi-ge Abweisung des [X.] zu 2 erstrebt, der Erfolg zu versagen sind. a) [X.]er Klägerin zu 1 steht für den Zeitraum vom 1. März 2003 bis 17. April 2003 der geltend gemachte Schadensersatzanspruch dem Grunde nach gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 6 [X.] zu. 19 aa) [X.]ie [X.] hat mit der Bezeichnung "[X.]" ein mit der Wortmarke der Klägerin zu 1 identisches Zeichen für Waren benutzt, die mit denjenigen identisch sind, für die die Marke Schutz genießt (§ 14 Abs. 2 Nr. 1 [X.]). 20 [X.]as Berufungsgericht ist auch zu Recht davon ausgegangen, dass die [X.] die Markenverletzung zumindest fahrlässig begangen hat. [X.]ie [X.] der Eintragung der Marke "[X.]" war am 14. Februar 2003 erfolgt. Bei Anwendung gehöriger Sorgfalt konnte die [X.] jedenfalls am 28. Februar 2003 Kenntnis von der Markeneintragung haben (vgl. [X.], [X.]. v. 15.3.1957 - [X.], [X.], 430, 433 - [X.]). 21 Ohne Erfolg wendet sich die [X.] gegen die Annahme des Berufungsgerichts, der Klägerin zu 1 sei mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit ein Schaden entstanden. [X.]er Eintritt eines Schadens durch die festgestellte Verletzung der Wortmarke der Klägerin zu 1 ergibt sich daraus, dass die Kläge-rin zu 1 den Eingriff in ihr Markenrecht als vermögenswertes Recht nicht hin-22 - 12 - nehmen muss und jedenfalls Schadensersatz nach den Grundsätzen der Li-zenzanalogie beanspruchen kann ([X.] 166, 253, 266 - Markenparfüm-verkäufe). 23 [X.]) [X.]as Berufungsgericht hat angenommen, der Schadensersatzan-spruch sei nicht seit dem 1. März 2003, sondern erst seit dem 31. März 2003 begründet. [X.]ie erste nachgewiesene Verletzungshandlung, auf die es für den Beginn des Zeitraums der Schadensersatzfeststellung entscheidend ankomme, liege in der Verbreitung des Werbeprospekts am 31. März 2003. [X.]em kann nicht beigetreten werden. (1) In der Rechtsprechung des Senats war allerdings anerkannt, dass ein Schadensersatzanspruch, der aus - wie hier - einer Kennzeichenverletzung oder aus dem (schuldhaften) Vertrieb oder sonstigen Inverkehrbringen eines wettbewerbswidrig nachgeahmten Produkts hergeleitet wird, frühestens mit de-ren Begehung entstehen kann und der Gläubiger im Prozess daher vortragen und unter Beweis stellen muss, ob und wann eine Verletzungshandlung began-gen worden ist. Entsprechend hat der Senat für den zeitlichen Umfang des Auskunftsanspruchs nach § 242 BGB, bei dem es sich um einen Hilfsanspruch zum Schadensersatzanspruch handelt, als frühesten Zeitpunkt den Beginn der beanstandeten Verletzungshandlungen angesehen ([X.], [X.]. v. 26.11.1987 - I ZR 123/85, [X.], 307, 308 - [X.]; [X.]. v. 21.3.1991 - I ZR 158/89, [X.], 575, 578 - Betonsteinelemente; [X.]. v. [X.] - I ZR 114/84, [X.], 50, 54 - [X.]/[X.]; [X.]. v. 15.5.2003 - [X.], [X.], 892, 893 = [X.], 1220 - [X.]). [X.]em ist das [X.] und wettbewerbsrechtliche Schrifttum weitgehend gefolgt ([X.]/ [X.], [X.], 5. Aufl., [X.]. 72 [X.]. 5; [X.]/ Büscher, UWG, § 8 [X.]. 271; Großkomm.UWG/[X.], Vor § 13 [X.]. 416; [X.]. in [X.]/[X.]/Bornkamm, Wettbewerbsrecht, 25. Aufl., § 9 UWG 24 - 13 - [X.]. 4.11; [X.], UWG, Vor § 12 [X.]. 154; [X.] in [X.], 2. Aufl., Vor §§ 8 ff. [X.]. 17; [X.], Marken- und Kennzeichenrecht [X.]. 3370; Lehmler, UWG, Vor § 9 [X.]. 7; [X.].UWG/[X.], § 9 [X.]. 156; [X.] in [X.] jurisPK-UWG, § 9 [X.]. 150; Teplitzky, Wettbe-werbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 9. Aufl., [X.]. 38 [X.]. 7; [X.]., [X.], 2003, [X.], 920; v. Schultz/Schweyer, Markenrecht, § 14 [X.]. 263). [X.]agegen hat der X. Zivilsenat des [X.] angenom-men, dass im Patent- und Sortenschutzrecht die Feststellung der Schadenser-satzpflicht und die Verurteilung zur Rechnungslegung von der Kennzeichnung als schuldhaft rechtswidrige Verletzungshandlung abgesehen einer zeitlichen Beziehung entbehren, weil allein auf die Verletzungshandlung abzustellen sei, ohne dass es auf den Zeitpunkt ankomme, zu dem die Verletzungshandlung vorgenommen worden sei, und deshalb der Beginn der Verletzungshandlung nicht nachgewiesen zu werden brauche ([X.] 117, 264, 278 f. - [X.], im [X.] an [X.]. 1931, 72, 74; [X.], [X.]. v. 16.3.1956 - I ZR 62/55, [X.], 265, 269 - Rheinmetall-Borsig I; vgl. ferner [X.], 251, 255; ebenso: [X.], Markenrecht, 3. Aufl., § 19 [X.]. 11 f.; Großkomm.UWG/[X.], Vor § 13 [X.] [X.]. 229 u. 233; [X.]/[X.], [X.], 2. Aufl., Vor §§ 14-19 [X.]. 140; Melullis, Handbuch des Wettbewerbsprozesses, 3. Aufl. [X.]. 1105; Krieger, GRUR 1989, 802, 803; [X.], GRUR 1990, 160 ff.; [X.], GRUR 1993, 219, 222; Meier-Beck, [X.], 276, 279 f.; Grosch/Schilling, Festschrift Eisenführ, 2003, [X.], 134 ff.; ferner zu den technischen Schutzrechten [X.]/[X.] in [X.], [X.], 10. Aufl., § 139 [X.]. 88a; Busse/Keukenschrijver, [X.], 6. Aufl., § 140b [X.]. 55; [X.], [X.], [X.], § 140b [X.] [X.]. 10). [X.]er Senat schließt sich dieser vom X. Zivilsenat für das Patent- und Sor-tenschutzrecht vertretenen Auffassung nicht zuletzt im Interesse der Einheit-lichkeit der Rechtsprechung des [X.] an. Für sie spricht neben 25 - 14 - den vom X. Zivilsenat angeführten Gründen auch, dass die durch das Gesetz zur Stärkung des Schutzes des geistigen Eigentums und zur Bekämpfung der Produktpiraterie vom 7. März 1990 ([X.]) eingeführten Ansprüche auf [X.]rittauskunft (nunmehr: § 19 [X.], § 46 [X.], § 101a [X.], § 140b [X.], § 9 Abs. 2 [X.], § 37b SortSchG, § 24b [X.]) keiner zeitlichen Beschränkung unterliegen ([X.] aaO § 19 [X.]. 12). [X.]adurch wird den Inte-ressen des Gläubigers an einer effektiven Rechtsdurchsetzung nach vorausge-gangener Rechtsverletzung Rechnung getragen, die die Belange des [X.] überwiegen, keine dem Gläubiger unbekannten Verletzungshandlungen zu offenbaren. (2) Im Streitfall hat die [X.] Rankhilfen für Pflanzen mit der Kenn-zeichnung "[X.]" jedenfalls ab dem 31. März 2003 angeboten und vertrieben und dadurch die gleichlautende Marke der Klägerin zu 1 verletzt. [X.]ies rechtfertigt die Feststellung der Schadensersatzverpflichtung für den mit dem Klageantrag zu 2 verfolgten Schadensersatzanspruch dem Grunde nach gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 6 [X.]. 26 b) Ohne Erfolg wendet sich die Revision der Klägerin zu 2 dagegen, dass das Berufungsgericht dieser einen eigenen Schadensersatzanspruch nach dem Klageantrag zu 2 versagt hat. [X.]ie Klägerin zu 2 hat als Lizenznehmerin der [X.] der Klägerin zu 1 keinen eigenen Schadensersatzanspruch nach § 14 Abs. 6 [X.]. Für den Fall der schuldhaften Verletzung einer Marke ist ein Schadensersatzanspruch nur in der Person des Markeninhabers begründet. 27 aa) [X.]as Berufungsgericht hat angenommen, die Klägerin zu 2 sei der [X.] nach § 30 Abs. 4 [X.] beigetreten, um den Ersatz ihres Schadens geltend zu machen. Eigene Schadensersatzansprüche stünden der Klägerin zu 2 jedoch nicht zu, weil sie nur Inhaberin einer einfachen und nicht 28 - 15 - einer ausschließlichen Markenlizenz sei. Inhaber einer einfachen Markenlizenz könnten sich nur auf eine schuldrechtlich wirkende Nutzungsposition gegenüber dem Schutzinhaber stützen, ohne dass sie selbständige Rechte gegen [X.]ritte hätten. Sie könnten keinen Schadensersatz von einem Verletzer des Marken-rechts beanspruchen, sondern müssten sich an ihren Lizenzgeber halten. [X.]iese Ausführungen halten im Ergebnis der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand. [X.]) Nach § 30 Abs. 1 [X.] kann das durch die Eintragung einer Marke begründete Recht für Waren, für die die Marke Schutz genießt, Gegen-stand von ausschließlichen oder nicht ausschließlichen Lizenzen für das [X.] der [X.] oder eines Teils dieses Gebiets sein. Unter Geltung des [X.] war in der Rechtsprechung des [X.] anerkannt, dass an einem Warenzeichen nur eine schuldrechtli-che Lizenz begründet werden konnte, deren Wirkungen sich auf die [X.] beschränkte ([X.], 90, 92 - [X.]). Von einer schuldrechtli-chen Wirkung der Lizenz an einer Marke ist unter Geltung des Warenzeichen-gesetzes auch der [X.] ausgegangen ([X.] 1, 241, 246 - Piek Fein; 44, 372, 375 - [X.]; ebenso: [X.]/[X.], [X.], 12. Aufl., [X.], [X.]. § 8 [X.]. 2; Busse/[X.], [X.], 6. Aufl., § 8 [X.]. 10; [X.] aaO § 30 [X.]. 10). Grund hierfür war die [X.] des Warenzeichens an den Geschäftsbetrieb. Nachdem mit dem Inkraft-treten des [X.]es eine Bindung der Marke an den Geschäftsbetrieb nicht mehr besteht, ist kein Grund ersichtlich, die Möglichkeit auszuschließen, mit dinglicher Wirkung an einer Marke Lizenzen einzuräumen ([X.] aaO § 30 [X.]. 8; [X.] aaO [X.]. 1404; a.[X.] in [X.]/[X.], [X.], 8. Aufl., § 30 [X.]. 21; [X.], Festschrift Schricker, 2005, [X.], 195). Überwiegend wird angenommen, dass die Einräumung einer ausschließlichen Lizenz mit dinglicher Wirkung erfolgt ([X.] NJW-RR 1997, 1266, 29 - 16 - 1267; [X.], 181, 182; [X.] aaO § 30 [X.]. 7; [X.], [X.], 698, 702; a.A. [X.] aaO [X.]. 1408). 30 Im Streitfall kann die Frage dahinstehen, ob der Klägerin zu 2 - wie die Revision annimmt - eine ausschließliche Lizenz eingeräumt worden ist und ob ihr eine Lizenz mit schuldrechtlicher oder dinglicher Wirkung erteilt ist. Nach der Vorschrift des § 30 Abs. 4 [X.] kann der Lizenznehmer [X.] vom Inhaber der Marke erhobenen [X.] beitreten, um den [X.] seines Schadens geltend zu machen. [X.]er Lizenznehmer erlangt dadurch nicht die Stellung eines Nebenintervenienten [X.] von § 66 Abs. 1 ZPO. Er wird vielmehr selbst Prozesspartei. Lizenzgeber und Lizenznehmer sind nach einem Beitritt des Lizenznehmers zur [X.] des Lizenzgebers einfache Streitgenossen ([X.]/[X.] aaO § 30 [X.]. 74; [X.] in [X.]/[X.] aaO § 30 [X.]. 68; [X.] in [X.] § 30 [X.]. 55; [X.], GRUR 2002, 1029, 1036). [X.]ie Klägerin zu 2 konnte sich daher - wie geschehen - als Pro-zesspartei am Verletzungsprozess der Klägerin zu 1 beteiligen. 31 [X.]ie Bestimmung des § 30 Abs. 4 [X.] stellt jedoch keine materielle, sondern ausschließlich eine verfahrensrechtliche Vorschrift dar ([X.] in Strö-bele/[X.] aaO § 30 [X.]. 70; a.A. [X.], GRUR 2002, 1029, 1030 f.). Sie [X.] nicht die Frage, ob dem Lizenznehmer ein eigener Schadensersatzan-spruch zusteht (vgl. Begründung zum Regierungsentwurf, BT-[X.]rucks. 12/6581, [X.]). Rechtsgrundlage für einen Schadensersatzanspruch bei einer Marken-verletzung ist danach § 14 Abs. 6 [X.]. [X.]iese Bestimmung sieht aus-schließlich einen Schadensersatzanspruch für den Markeninhaber vor. [X.]en Schaden, der dem Lizenznehmer entstanden ist, kann der Lizenzgeber als Markeninhaber im Wege der [X.]rittschadensliquidation im eigenen Namen gel-tend machen ([X.] aaO § 30 [X.]. 32; [X.] aaO [X.]. 1412; a.A. zum [X.] - 17 - tentrecht: [X.] in [X.] aaO § 15 [X.] [X.]. 102). [X.]ie Wirkung des § 30 Abs. 4 [X.] erschöpft sich darin, dass dem Lizenznehmer die Möglichkeit eröffnet wird, als Streitgenosse des Markeninhabers in dessen Verletzungspro-zess aufzutreten und Leistung an den Markeninhaber zu verlangen. Mangels eigener Anspruchsgrundlage kann die Klägerin zu 2 als Lizenznehmerin der Marke der Klägerin zu 1 danach keine Leistung an sich beanspruchen. [X.]iese Auslegung des nationalen Markenrechts steht in Übereinstimmung mit der Regelung der Lizenz in Art. 22 [X.]. [X.]ie Vorschrift der [X.] sieht eben-falls keine Unterscheidung zwischen der schuldrechtlichen und der dinglichen Lizenz vor und räumt in Art. 22 Abs. 4 [X.] dem Lizenznehmer, falls der Inha-ber der Gemeinschaftsmarke [X.] erhoben hat, nur die Möglichkeit ein, dem Verletzungsverfahren beizutreten. 33 2. Feststellung der Erledigung des [X.] Mit Erfolg wendet sich die Revision der Klägerin zu 1 dagegen, dass das Berufungsgericht den auf Feststellung der Erledigung des Auskunftsanspruchs gerichteten Klageantrag, soweit er die Klägerin zu 1 betrifft, teilweise [X.] hat. [X.]agegen hat die Revision der Klägerin zu 2 gegen die teilweise Abwei-sung des [X.] keinen Erfolg. 34 a) [X.]as [X.] hatte festgestellt, dass der Rechtsstreit zur Auskunft über das Verbreitungsgebiet und die Kosten des Werbeblatts vom 31. März 2003 in der Hauptsache erledigt war. [X.]as Berufungsgericht hat diese Feststel-lung auf die Auskunft der Klägerin zu 1 über das Verbreitungsgebiet be-schränkt. Gegenstand der Beschwer der Klägerinnen durch das Berufungsge-richt und Gegenstand des Revisionsangriffs ist daher nur der in der Berufungs-instanz abgewiesene Teil des für erledigt erklärten Auskunftsanspruchs. 35 - 18 - 36 b) [X.]en Auskunftsanspruch der Klägerin zu 1 hat das Berufungsgericht zu Unrecht verneint und die Klage deshalb abgewiesen. [X.]ie Klägerin zu 1 konnte von der [X.]n auch eine Auskunft über die Kosten des Werbeblatts vom 31. März 2003 gemäß § 242 BGB verlangen. [X.]er Auskunftsanspruch umfasste auch Art und Umfang der Werbung. [X.]azu zählen im Streitfall die Kosten des Werbeblatts, weil die Kenntnis dieser Kosten im Hinblick auf die bundesweit gestreute Werbung zur Beurteilung des [X.] notwendig war (vgl. [X.], [X.]. v. 12.2.1987 - I ZR 70/85, [X.], 364, 365 - Vier-Streifen-Schuh). Bestätigt wird dies durch die von der [X.]n erteilte Auskunft, wo-nach die Kosten dieser Werbung 555.829,60 • ausmachten. c) [X.]en auf Feststellung der Erledigung des Auskunftsanspruchs gerichte-ten Klageantrag der Klägerin zu 2 hat das Berufungsgericht dagegen zu Recht abgewiesen. [X.]er von der Klägerin zu 2 bis zur Erledigungserklärung verfolgte [X.] war nicht begründet. Ein Auskunftsanspruch nach § 242 BGB, der der [X.]urchsetzung des Schadensersatzanspruchs diente, stand der Klägerin zu 2 mangels eigenen Schadensersatzanspruchs nicht zu ([X.]). 37 3. Antrag auf Versicherung der Richtigkeit der Auskunft an Eides Statt [X.]as Berufungsgericht hat - an[X.] als das [X.] - nur einen [X.] der Klägerin zu 1 gegen die [X.] für begründet erachtet, die Rich-tigkeit der erteilten Auskunft über Art und Umfang der unter der Kennzeichnung "[X.]" angebotenen und vertriebenen Eisenobelisken als Rankhilfen für Pflanzen und nur bezogen auf den Zeitraum vom 31. März 2003 (statt vom 1. März 2003) bis 17. April 2003 eidesstattlich zu versichern. [X.]ie dagegen ge-richteten Revisionen der Klägerinnen und die [X.] der [X.]n, 38 - 19 - mit der sie die vollständige Abweisung dieses Antrags begehrt, sind zurückzu-weisen. 39 [X.]ie Revisionen der Klägerinnen sind insofern unzulässig. Sie sind, bezo-gen auf die teilweise Abweisung dieses selbständigen prozessualen Anspruchs, nicht nach § 551 Abs. 3 Nr. 2 lit. a ZPO begründet worden. [X.]ie [X.] ist unbegründet, weil der Klägerin zu 1 ein [X.] nach § 260 Abs. 2 BGB in dem vom Berufungsgericht zuerkannten [X.] darauf zusteht, dass die [X.] die Richtigkeit der von ihr erteilten [X.] an Eides Statt versichert. [X.]as Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei fest-gestellt, dass die [X.] die Auskunft nicht mit der erforderlichen Sorgfalt er-teilt hat. 40 4. Antrag auf Unterlassung der Verwendung der Bezeichnung "[X.]" (Klageantrag zu 3) [X.]ie Annahme des Berufungsgerichts, ein markenrechtlicher Unterlas-sungsanspruch der Klägerin zu 1 nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 5 [X.] wegen der Verwendung der Bezeichnung "[X.]" für Rankhilfen durch die [X.] scheide wegen fehlender Verwechslungsgefahr aus, hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Zwischen der [X.] "[X.] Esta-te" der Klägerin zu 1 und der von der [X.]n benutzten Bezeichnung "[X.]" besteht Verwechslungsgefahr [X.] von § 14 Abs. 2 Nr. 2 [X.]. 41 a) Nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 [X.] ist es [X.]ritten untersagt, ohne Zu-stimmung des Markeninhabers im geschäftlichen Verkehr ein Zeichen zu be-nutzen, wenn wegen der Identität oder der Ähnlichkeit des Zeichens mit der Marke und der Identität oder der Ähnlichkeit der durch die Marke und das Zei-chen erfassten Waren oder [X.]ienstleistungen für das Publikum die Gefahr von 42 - 20 - Verwechslungen besteht. [X.]ie Beurteilung der Verwechslungsgefahr [X.] des § 14 Abs. 2 Nr. 2 [X.] ist unter Berücksichtigung aller Umstände des [X.] vorzunehmen. [X.]abei besteht eine Wechselwirkung zwischen den in [X.] zu ziehenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Zeichen und der Ähnlichkeit der mit ihnen gekennzeichneten Waren oder [X.]ienstleistungen sowie der Kennzeichnungskraft der älteren Marke, so dass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren oder [X.]ienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Zeichen oder durch eine erhöhte Kennzeichnungskraft der [X.] ausgeglichen werden kann und umgekehrt ([X.], [X.]. v. 22.9.2005 - [X.], [X.], 60 [X.]. 12 = [X.], 92 - coccodrillo; [X.] 167, 322 [X.]. 16 - Malteserkreuz). [X.]avon ist auch das Berufungsgericht bei seiner rechtlichen Beurteilung ausgegangen. b) Zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, dass zwischen den Waren, für die die [X.] geschützt ist, und den von der [X.]n ver-triebenen Rankhilfen Warenidentität besteht. 43 c) Zur Kennzeichnungskraft der Wortmarke der Klägerin zu 1 hat das [X.] keine gesonderten Feststellungen getroffen. Hiergegen erinnern die Revision und die [X.] nichts. Mangels gegenteiliger Feststel-lungen ist von einer durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der [X.] auszugehen. 44 d) [X.]en Grad der Ähnlichkeit der Wortmarke "[X.]" mit dem Zeichen "[X.]" der [X.]n hat das Berufungsgericht als so ge-ring angesehen, dass es trotz Identität der Waren eine Verwechslungsgefahr verneint hat. [X.]iese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. 45 - 21 - [X.]as Berufungsgericht ist allerdings im Ansatz zutreffend von dem im Kennzeichenrecht maßgeblichen Grundsatz ausgegangen, dass es auf den Gesamteindruck der einander gegenüberstehenden Zeichen ankommt ([X.], [X.]. v. 30.10.2003 - [X.], [X.], 235, 237 = [X.], 360 - [X.]avidoff II; [X.]. v. 13.11.2003 - [X.], [X.], 240 = [X.], 355 - MI[X.]AS/[X.]). Soweit die Beurteilung des Gesamteindrucks auf tat-sächlichem Gebiet liegt, kann sie im Revisionsverfahren nur eingeschränkt [X.] überprüft werden, ob ihr ein unzutreffender Rechtsbegriff zugrunde liegt, sie gegen Erfahrungssätze oder [X.]enkgesetze verstößt oder wesentliche Umstände nicht berücksichtigt sind. 46 Bei der Bestimmung des Gesamteindrucks der [X.] hat das [X.] angenommen, dem Bestandteil "[X.]" in der [X.] komme keine das gesamte Zeichen prägende Bedeutung zu. Wegen des [X.] zum [X.]n Königshaus und dessen [X.] handele es sich um eine Angabe mit beschreibendem Gehalt. [X.]ie Übersetzung des weiteren [X.]n Worts "Estate" der [X.] sei erheblichen Teilen des ange-sprochenen inländischen Verkehrs unbekannt, weil das Wort nicht zum Grund-wortschatz gehöre. Es trete deshalb nicht im Gesamteindruck der Wortmarke der Klägerin zu 1 zurück. [X.]as Berufungsgericht ist deshalb davon ausgegan-gen, dass die [X.] keine Annäherungen durch begriffliche Über-einstimmungen im Hinblick auf die Wörter "Estate" (Landgut) und "Garden" (Garten) aufweisen, sondern Gemeinsamkeiten nur in Bezug auf "[X.]" [X.]. Es hat deshalb weiter angenommen, dass die Zeichenähnlichkeit nicht ausreiche, um eine Verwechslungsgefahr zu bejahen. [X.]em kann nicht beigetre-ten werden. [X.]as Berufungsgericht hat bei der Beurteilung der Zeichenähnlich-keit den beschreibenden Gehalt der Bestandteile "Estate" und "Garden" der [X.] nicht ausreichend berücksichtigt und ist deshalb von einem zu geringen Grad der Zeichenähnlichkeit ausgegangen. 47 - 22 - 48 Bei der [X.] "[X.]" wird ein Teil der angesprochenen inländischen Verkehrskreise das [X.] Wort "Estate" entweder zutreffend mit "Landgut" übersetzen oder doch zumindest dieses Wort als Gattungsbegriff einordnen. Im Übrigen werden die Verkehrskreise, wenn sie mit der [X.] konfrontiert werden, in der zusammengesetzten Marke "[X.]" das Zeichenwort "Estate" jedenfalls nur als Beiwerk auffassen, weil sie sich in erster Linie an dem ihnen bekannten und an erster Stelle stehenden Begriff "[X.]" orientieren werden. [X.]avon ist ebenfalls bei dem von der [X.]n benutzten Zeichen "[X.]" auszugehen. [X.]em angesprochenen inländischen Publikum ist - wovon auch das Berufungsgericht ausgegangen ist - das engli-sche Wort "Garden" in seiner [X.] Übersetzung allgemein bekannt. Sind die Zeichenbestandteile "Estate" und "Garden" danach an beschrei-bende Angaben angelehnt oder fasst sie das angesprochene Publikum nur als Beiwerk auf, treten sie weitgehend in den Hintergrund und bestimmen den Ge-samteindruck der [X.] nicht maßgeblich mit (vgl. [X.], [X.]. v. 25.3.2004 - I ZR 130/01, [X.], 775, 776 = [X.], 1037 - [X.]; [X.]. v. 13.10.2004 - I ZB 4/02, [X.], 326, 327 = [X.], 341 - il Padrone/[X.]). Wesentlich für den Gesamteindruck der [X.] ist danach der übereinstimmend in beiden Zeichen enthaltene Wortbe-standteil "[X.]". Bei den zusammengesetzten Zeichen "[X.]" und "[X.]" ist danach von jedenfalls mittlerer Zeichenähnlichkeit und nicht nur von einer geringen Zeichenähnlichkeit oder gar - wie die Revisionser-widerung den Ausführungen des Berufungsgerichts entnommen hat - von [X.] auszugehen. 49 In Anbetracht von Warenidentität, durchschnittlicher Kennzeichnungskraft und einer jedenfalls nicht nur geringen Zeichenähnlichkeit liegt Verwechslungs-50 - 23 - gefahr zwischen der [X.] und der angegriffenen Bezeichnung "[X.]" der [X.]n [X.] von § 14 Abs. 2 Nr. 2 [X.] vor. 5. Antrag auf Feststellung der [X.] seit 17. April 2003 (Klageantrag zu 4) 51 [X.]as Berufungsgericht hat den mit dem Klageantrag zu 4 geltend ge-machten Schadensersatzanspruch wegen Verwendung der Bezeichnung "[X.]" nur für die Klägerin zu 1 und beschränkt auf den Zeitraum vom 2. Juni 2003 bis 31. [X.]ezember 2003 zuerkannt. [X.]ie dagegen gerichtete Revision der Klägerin zu 1 hat Erfolg, während die Revision der Klägerin zu 2 und die [X.] der [X.]n unbegründet sind. a) [X.]er Klägerin zu 1 steht der geltend gemachte Schadensersatzan-spruch nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 6 [X.] zu. 52 [X.]ie [X.] hat die Marke der Klägerin zu 1 schuldhaft [X.] von § 14 Abs. 6 [X.] verletzt. Bei Anwendung der gehörigen Sorgfalt hätte die [X.] erkennen können, dass sie mit der Bezeichnung "[X.]" in den Schutzbereich der [X.] eingriff. [X.]avon ist das Berufungsgericht zu-treffend ausgegangen, das den Schadensersatzanspruch - wenn auch von sei-nem Standpunkt folgerichtig nur zeitlich begrenzt - der Klägerin zu 1 zuerkannt hat. 53 Soweit sich die [X.] gegen eine Markenverletzung [X.] von § 14 Abs. 2 Nr. 2 [X.] wendet, hat sie aus den Gründen zu [X.] keinen [X.]. 54 Ohne Erfolg wendet sich die [X.] auch gegen die Annahme des Berufungsgerichts, der Klägerin zu 1 sei mit einer gewissen [X.] - 24 - lichkeit ein Schaden entstanden. Insoweit gelten die Erwägungen unter [X.] entsprechend. 56 [X.]er Klägerin zu 1 steht der geltend gemachte Schadensersatzanspruch entgegen der Annahme des Berufungsgerichts auch seit dem 14. April 2003 und nicht erst seit dem 2. Juni 2003 zu. [X.]er Schadensersatzanspruch wegen schuldhafter Markenverletzung nach § 14 Abs. 6 [X.] ist nicht auf den [X.] seit der erstmals nachgewiesenen Verletzungshandlung beschränkt (vgl. oben II 1 a [X.] (1)). b) [X.]ie Revision der Klägerin zu 2 hat keinen Erfolg. [X.]er Klägerin zu 2 steht neben der Klägerin zu 1 kein selbständiger Schadensersatzanspruch zu (dazu [X.]). 57 6. Antrag auf Auskunft (Klageantrag zu 5) [X.]as Berufungsgericht hat den mit dem Klageantrag zu 5 geltend ge-machten Auskunftsanspruch nur für die Klägerin zu 1 bezogen auf den [X.] vom 2. Juni 2003 bis 31. [X.]ezember 2003 und ohne den unter Ziffer 5c angeführten Gewinn für begründet erachtet. 58 [X.]ie Revision der Klägerin zu 1 gegen die teilweise Abweisung des [X.]sanspruchs hat zum Teil Erfolg; die Revision der Klägerin zu 2 und die [X.] der [X.]n sind unbegründet. 59 a) [X.]er Klägerin zu 1 steht der geltend gemachte Auskunftsanspruch als Hilfsanspruch zum Schadensersatzanspruch nach § 242 BGB ohne zeitliche Beschränkung zu (vgl. [X.] und [X.]). [X.]eshalb ist die [X.] [X.] - 25 - gründet, mit der sich die [X.] gegen den vom Berufungsgericht teilweise zuerkannten Auskunftsanspruch wendet. 61 [X.]ie Angabe des erzielten Gewinns kann die Klägerin zu 1 jedoch nicht beanspruchen. [X.]ass die Angabe des Gewinns neben der Angabe der Lieferun-gen, Lieferzeiten, [X.], Gestehungskosten einschließlich aller Kosten-faktoren zur Ermittlung des Schadensersatzanspruchs der Klägerin zu 1 erfor-derlich ist, hat das Berufungsgericht zu Recht nicht angenommen. b) [X.]ie Revision der Klägerin zu 2 hat auch in dieser Hinsicht keinen [X.]. Ihr steht ein eigener Schadensersatzanspruch nicht zu (vgl. Abschnitt [X.] und [X.] b). [X.]eshalb hat sie auch keinen zur [X.]urchsetzung des Schadenser-satzanspruchs dienenden Hilfsanspruch auf Auskunftserteilung. 62 - 26 - II[X.] [X.]ie Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO. 63 [X.]Büscher

Schaffert Bergmann Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 01.10.2003 - 9 O 1179/03 - [X.], Entscheidung vom 03.06.2004 - 2 U 202/03 -

Meta

I ZR 93/04

19.07.2007

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.07.2007, Az. I ZR 93/04 (REWIS RS 2007, 2754)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 2754

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