Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 22.12.2011, Az. 5 B 36/11, 5 B 36/11 (5 C 25/11)

5. Senat | REWIS RS 2011, 50

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Gegenstand

Kostenerstattung zwischen öffentlichen Jugendhilfeträgern


Gründe

1

Die Revision gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs [X.] vom 16. Februar 2011 ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Die Revision kann dem Senat Gelegenheit geben, den Anwendungsbereich der Kostenerstattungsregelung des § 89a Abs. 3 [X.] zu klären.

Meta

5 B 36/11, 5 B 36/11 (5 C 25/11)

22.12.2011

Bundesverwaltungsgericht 5. Senat

Beschluss

Sachgebiet: C

vorgehend Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, 16. Februar 2011, Az: 12 S 1608/08, Urteil

§ 89a Abs 3 SGB 8

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 22.12.2011, Az. 5 B 36/11, 5 B 36/11 (5 C 25/11) (REWIS RS 2011, 50)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 50

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