Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 05.07.2011, Az. 5 B 35/11, 5 B 35/11 (5 C 13/11)

5. Senat | REWIS RS 2011, 5133

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Gegenstand

Beschränkung der Revisionszulassung durch das Verwaltungsgericht


Gründe

1

1. Die im vorliegenden Entschädigungsrechtsstreit vom Verwaltungsgericht vorgenommene Beschränkung der Revisionszulassung auf die Frage der Zugrundelegung des [X.] zum 1. Januar 1931 ist unzulässig. Durch Beschränkung der Revisionszulassung darf nur abgetrennt werden, was "einen tatsächlich und rechtlich selbstständigen und abtrennbaren Teil des [X.]" bildet (stRspr, grundlegend Urteil vom 1. April 1976 - BVerwG 2 [X.] 39.73 - BVerwGE 50, 292 <295>). Die vom Verwaltungsgericht aufgeworfene Frage, ob der Prüfungsbericht zum 1. Januar 1931 bei der Bestimmung der Höhe der Entschädigung als Bilanz für den letzten Stichtag oder als sonstige beweiskräftige Unterlage im Sinne von § 4 Abs. 2 Satz 2 [X.] heranzuziehen ist, betrifft keinen abtrennbaren Teil des Streitgegenstandes, sondern lediglich eine rechtliche Vorfrage bei der Entscheidung über die Höhe des [X.]. Eine auf einzelne Rechtsgründe beschränkte Teilzulassung von Rechtsmitteln ist jedoch unwirksam (Urteil vom 20. Februar 2001 - BVerwG 9 [X.] 21.00 - BVerwGE 114, 27 <36> und Beschluss vom 24. Mai 2000 - BVerwG 9 B 144.00 - [X.] 402.240 § 53 AuslG Nr. 36).

2

2. Auf die Beschwerde der Klägerin zu 11 ist die Revision wegen des darin liegenden Verfahrensrechtsverstoßes klarstellend unbeschränkt zuzulassen. Der Klägerin zu 11 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie im vorliegenden Verfahren berechtigt gewesen wäre, sofort Revision zu einer vom Verwaltungsgericht nicht zugelassenen Teilfrage einzulegen. Wird - wie hier - die Zulassung vom Verwaltungsgericht ausdrücklich thematisch beschränkt, ist die Einlegung der Revision zu einem nicht zugelassenen Bereich mit einem erheblichen Prozessrisiko verbunden. In solchen Fällen kann im Hinblick auf das verfassungsrechtliche Gebot der [X.] auch nicht verlangt werden, dass die betroffene [X.] rein vorsorglich Revision und Nichtzulassungsbeschwerde einlegt. Denn eine solche doppelte Rechtsmitteleinlegung würde dazu führen, dass die [X.] stets in einem Verfahren unterliegen und dessen Kosten tragen müsste. Darin läge eine unzumutbare Erschwerung des Rechtsschutzes (vgl. [X.], Beschluss vom 30. April 2003, -1 [X.] 1/02 -, [X.]E 107, 395 <407>).

Meta

5 B 35/11, 5 B 35/11 (5 C 13/11)

05.07.2011

Bundesverwaltungsgericht 5. Senat

Beschluss

Sachgebiet: C

vorgehend VG Berlin, 17. Februar 2011, Az: 29 K 88.10, Urteil

§ 4 Abs 2 S 2 EntschG, § 134 Abs 1 VwGO

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 05.07.2011, Az. 5 B 35/11, 5 B 35/11 (5 C 13/11) (REWIS RS 2011, 5133)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 5133

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