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PDF anzeigen[X.]:[X.]:BGH:2020:180820B5STR262.20.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
5 StR 262/20
(alt: 5 StR 321/19)
vom
18. August 2020
in dem Sicherungsverfahren
gegen
-
2
-
Der 5. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 18. August
2020 ge-mäß § 349 Abs. 2 und § 464 Abs. 3 StPO beschlossen:
Die Revision der Beschuldigten gegen das Urteil des [X.] vom 6. Februar 2020 wird als unbegründet verwor-fen.
Die sofortige Beschwerde der Beschuldigten
gegen die Kosten-entscheidung des vorbezeichneten Urteils wird als unbegründet verworfen.
Die Beschwerdeführerin hat die
Kosten der Rechtsmittel zu tra-gen.
Gründe:
Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Beschuldigten ergeben.
Die Kostenentscheidung des angefochtenen Urteils entspricht dem
Gesetz (vgl.
§ 467 Abs. 1 Satz 1 StPO).
Cirener [X.] Köh-ler
Resch von Häfen
Vorinstanz:
1
2
-
3
-
Leipzig, LG, 06.02.2020 -
303 Js 14499/18 5 KLs
Meta
18.08.2020
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.08.2020, Az. 5 StR 262/20 (REWIS RS 2020, 11307)
Papierfundstellen: REWIS RS 2020, 11307
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