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PDF anzeigen[X.]:[X.]:BGH:2020:090620B5STR158.20.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
5 StR 158/20
vom
9. Juni 2020
in der Strafsache
gegen
wegen vorsätzlicher Brandstiftung u.a.
-
2
-
Der 5. Strafsenat des [X.] hat
auf Antrag des [X.] und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 9. Juni 2020 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 10.
Dezember 2019 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil
der Angeklagten ergeben hat.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.
Der [X.] bemerkt ergänzend zur Antragsschrift des [X.]:
Soweit die
teilweise unnötig breite
Beschwerdeführerin den Kernbereich privater Lebensführung verletzt haben könnte, kann der [X.] angesichts der ansonsten sorgfältigen und tragfähigen Beweiswürdigung des [X.] jedenfalls das Beruhen ausschließen (§ 337 Abs. 1 StPO).
Cirener
Berger
Mosbacher
Köhler
von Häfen
Meta
09.06.2020
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.06.2020, Az. 5 StR 158/20 (REWIS RS 2020, 11538)
Papierfundstellen: REWIS RS 2020, 11538
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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