Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.06.2020, Az. 5 StR 158/20

5. Strafsenat | REWIS RS 2020, 11538

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[X.]:[X.]:BGH:2020:090620B5STR158.20.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS

5 StR 158/20

vom
9. Juni 2020
in der Strafsache
gegen

wegen vorsätzlicher Brandstiftung u.a.

-
2
-
Der 5. Strafsenat des [X.] hat
auf Antrag des [X.] und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 9. Juni 2020 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 10.
Dezember 2019 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil
der Angeklagten ergeben hat.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.

Der [X.] bemerkt ergänzend zur Antragsschrift des [X.]:
Soweit die

teilweise unnötig breite

Beschwerdeführerin den Kernbereich privater Lebensführung verletzt haben könnte, kann der [X.] angesichts der ansonsten sorgfältigen und tragfähigen Beweiswürdigung des [X.] jedenfalls das Beruhen ausschließen (§ 337 Abs. 1 StPO).
Cirener

Berger

Mosbacher

Köhler

von Häfen

Meta

5 StR 158/20

09.06.2020

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.06.2020, Az. 5 StR 158/20 (REWIS RS 2020, 11538)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 11538

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