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PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2020:080720B5STR135.20.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
5 StR 135/20
vom
8. Juli 2020
in dem Sicherungsverfahren
gegen
-
2
-
Der 5. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 8. Juli 2020 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des [X.] vom 18. Dezember 2019 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Einziehungsentscheidung ent-fällt; im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschuldigten ergeben.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.
Gründe:
Die Einziehungsentscheidung hinsichtlich des bei der [X.] verwen-deten Messers hat keinen Bestand.
Da der Beschuldigte nicht schuldhaft gehandelt hat, lässt sich die Einzie-hung nicht auf § 74 Abs. 1 StGB stützen, sondern könnte nur Gegenstand einer selbstständigen Einziehung gemäß § 76a StGB i.V.m. § 74b Abs. 1 Nr. 1 StGB sein. Eine solche ist indes nicht im Sicherungsverfahren nach § 413 StPO zu-lässig, in dem nur Maßregeln der Besserung und Sicherung angeordnet werden können. Vielmehr kommt die selbständige Einziehung eines Gegenstands nur im selbständigen Einziehungsverfahren gemäß § 435 Abs. 1 StPO in
Betracht
(vgl. [X.], Beschlüsse vom 21. März 2017
5 StR 70/17, und vom
1
2
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3
-
12. Dezember 2017
3 [X.], [X.], 559 mwN). Da der nach dieser Vorschrift erforderliche gesonderte Antrag nicht gestellt worden ist, fehlt es für eine Einziehung an einer
Verfahrensvoraussetzung.
[X.] Berger Geri-cke
Mosbacher Resch
Vorinstanz:
[X.], [X.], [X.] -
271 Js 4362/18 (542 KLs) (20/19)
Meta
08.07.2020
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.07.2020, Az. 5 StR 135/20 (REWIS RS 2020, 11430)
Papierfundstellen: REWIS RS 2020, 11430
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