Bundesgerichtshof, Beschluss vom 18.08.2020, Az. 5 StR 262/20

5. Strafsenat | REWIS RS 2020, 11320

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Tenor

Die Revision der Beschuldigten gegen das Urteil des [X.] vom 6. Februar 2020 wird als unbegründet verworfen.

Die sofortige Beschwerde der Beschuldigten gegen die Kostenentscheidung des vorbezeichneten Urteils wird als unbegründet verworfen.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten der Rechtsmittel zu tragen.

Gründe

1

Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Beschuldigten ergeben.

2

Die Kostenentscheidung des angefochtenen Urteils entspricht dem Gesetz (vgl. § 467 Abs. 1 Satz 1 StPO).

[X.]     

      

Berger     

      

Köhler

      

Resch     

      

von Häfen     

      

Meta

5 StR 262/20

18.08.2020

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 18.08.2020, Az. 5 StR 262/20 (REWIS RS 2020, 11320)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 11320

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Wird zitiert von

5 StR 262/20

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