Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.02.2006, Az. II ZR 331/04

II. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 5037

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] vom 13. Februar 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - [X.] [X.] hat am 13. Februar 2006 durch [X.] und [X.], Prof. Dr. Gehrlein, [X.] und [X.] gemäß § 544 Abs. 7 ZPO beschlossen: Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des [X.] wird das Urteil des 10. Zivilsenats des [X.] vom 2. November 2004 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Gründe: Die statthafte und auch im Übrigen zulässige [X.] ist begründet, denn das Berufungsgericht hat entscheidungserheblichen Sachvortrag des [X.] übergangen und damit dessen Anspruch auf [X.] Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) in entscheidungserheblicher Weise verletzt. 1 Zwar ist das Berufungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass der Kläger die Hingabe eines Darlehens in Höhe von 78.000,00 DM an den [X.] beweisen muss und ihm dieser Beweis nicht gelungen ist. Der Kläger hat sich jedoch, was das Berufungsgericht übergangen hat, den Vortrag des [X.] - 3 - klagten, der Betrag von 78.000,00 DM beruhe auf Ausgaben, die er unter [X.] der firmeneigenen Kreditkarte getätigt habe, hilfsweise zu eigen ge-macht und seinen Anspruch gegen den Beklagten deshalb auch ausdrücklich auf Herausgabe des zur Ausführung eines Auftrags [X.] gestützt. Steht aber fest, dass es sich bei dem eingeklagten Betrag um Aufwendungen aus dem Vermögen der Gemeinschuldnerin handelt, hat der Beklagte als Beauftrag-ter darzulegen und zu beweisen, dass er das Erlangte bei Erledigung eines [X.] für Rechnung der Gesellschaft verbraucht ([X.].Urt. v. 4. Februar 1991 - [X.], [X.], 582 f. m.w.Nachw.) und nicht, wie der Kläger behaup-tet, die Kreditkarte für private Zwecke verwendet hat. Das Berufungsgericht wird in dem wiedereröffneten Berufungsverfahren - nach ggf. ergänzendem Vortrag der Parteien - die erforderlichen Feststellun-gen nachzuholen haben. 3 Goette [X.] Gehrlein Strohn

[X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 18.03.2004 - 13 O 45/03 - [X.], Entscheidung vom 02.11.2004 - 10 U 101/04 -

Meta

II ZR 331/04

13.02.2006

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.02.2006, Az. II ZR 331/04 (REWIS RS 2006, 5037)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 5037

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.