Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.07.2005, Az. II ZB 14/04

II. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 2791

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]/04
vom 4. Juli 2005 in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja

ZPO § 91 Abs. 2 Satz 1

Führt ein zum Insolvenzverwalter bestellter Rechtsanwalt einen Prozeß für die Masse vor einem auswärtigen Gericht und betraut er mit der Terminswahrneh-mung einen am Gerichtsort ansässigen [X.], kann er nicht Erstattung fiktiver Reisekosten beanspruchen, weil er ohne weiteres in der Lage gewesen wäre, einen am Prozeßgericht tätigen Rechtsanwalt sachgerecht über den Gegenstand des Rechtsstreits zu unterrichten und diesem die gesamte Prozeßführung als Hauptbevollmächtigtem unter Ersparung jeglicher Reise-kosten zu übertragen.

[X.], [X.]. vom 4. Juli 2005 - [X.] - OLG Frankfurt am Main

LG [X.] - 2 - [X.] [X.] hat am 4. Juli 2005 durch [X.] und [X.], [X.], Prof. Dr. Gehrlein und [X.] beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den [X.]uß des [X.] in [X.] des [X.] vom 19. Juli 2004 wird auf Kosten des [X.] zurückgewiesen. Gegenstandswert: 142,40 • Gründe: [X.] Der am [X.]als Rechtsanwalt zugelassene Kläger wurde zum Insolvenzverwalter über das Vermögen der b. P. GbR, [X.](nachfolgend: Schuldnerin), bestellt. Der Kläger hat gegen den [X.] als vermeintlichen Gesellschafter der Schuldnerin vor dem [X.]Klage auf Zahlung von 141.635,70 • erhoben. Den Verhandlungs-termin vor dem [X.]hat ein dort zugelassener Rechtsanwalt in [X.] des [X.] wahrgenommen. Nach Stattgabe der Klage beantragt der Kläger im Kostenfestsetzungs-verfahren die Festsetzung der Kosten des [X.] in Höhe der fiktiven Reisekosten von [X.]nach [X.], was - abzüglich einer Informa-tionspauschale von 100,00 •, die der Rechtspfleger angesetzt hat - einem Be-trag von 142,40 • entspricht. Das [X.] hat den Antrag abgelehnt; die - 3 - sofortige Beschwerde des [X.] ist zurückgewiesen worden. Mit seiner - von dem Beschwerdegericht zugelassenen - Rechtsbeschwerde verfolgt er sein Begehren weiter. I[X.] Das [X.] hat gemeint, der Kläger könne die Ausglei-chung fiktiver Reisekosten nicht beanspruchen, weil von vornherein festgestan-den habe, daß ein eingehendes persönliches [X.] für die Pro-zeßführung nicht erforderlich sei. Ebenso wie ein Unternehmen mit eigener Rechtsabteilung sei der Kläger als Rechtsanwalt ohne weiteres in der Lage ge-wesen, unter Einsatz moderner Kommunikationsmittel einen Rechtsanwalt mit Kanzleisitz in [X.] zu informieren. II[X.] Die dagegen gerichteten Angriffe der gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO zulässigen Rechtsbeschwerde haben keinen Erfolg. Die Einschaltung eines [X.] war im Streitfall nicht zur zweckentsprechenden Rechts-verfolgung notwendig; deshalb kann der Kläger nicht die Festsetzung fiktiver Reisekosten in Höhe von 142,40 • beanspruchen. 1. Die Zuziehung eines in der Nähe ihres Wohn- oder [X.] Rechtsanwalts durch eine an einem auswärtigen Gericht klagende oder verklagte [X.] stellt grundsätzlich eine Maßnahme zweckentsprechender Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung dar ([X.], [X.]. v. 16. Oktober 2002 - [X.], NJW 2003, 898, 900 m.w.Nachw.; [X.], [X.]. v. 11. Februar 2003 - [X.], NJW 2003, 1534). In diesen Fällen sind die Reisekosten des Prozeßbevollmächtigten, die bei einer Wahrnehmung von Terminen vor dem auswärtigen Prozeßgericht entstehen, erstattungsfähig ([X.], [X.]. v. 11. Februar 2003 aaO). Nimmt anstelle des [X.] ein von diesem eingeschalteter Unterbevollmächtigter den auswärtigen Termin wahr, so sind die Kosten des [X.] in Höhe der erspar-- 4 - ten Reiseaufwendungen bei der Kostenfestsetzung auszugleichen ([X.], [X.]. v. 16. Oktober 2002 aaO). 2. Der Grundsatz der Erstattungsfähigkeit der durch die Beauftragung eines in der Nähe des Wohn- oder Geschäftsorts der [X.] ansässigen Rechts-anwalts bedingten Mehrkosten erfährt freilich eine Ausnahme, wenn schon im Zeitpunkt der Beauftragung des Rechtsanwalts feststeht, daß ein eingehendes [X.] für die Prozeßführung nicht erforderlich sein wird ([X.], [X.]. v. 16. Oktober 2002 aaO NJW 2003, 898, 901; [X.], [X.]. v. 10. April 2003 - [X.], NJW 2003, 2027 f.). Dies gilt etwa, wenn die [X.] über eine Rechtsabteilung verfügt und daher in der Lage ist, einen am Sitz des Prozeßgerichts ansässigen Prozeßbevollmächtigten umfassend schriftlich zu instruieren ([X.], [X.]. v. 16. Oktober 2002 aaO; [X.], [X.]. v. 10. April 2003 aaO). Ebenso verhält es sich bei der Klage eines Rechtsanwalts, der - wie der [X.] für den Fall eines als Rechtsanwalt zugelassenen Insol-venzverwalters bereits entschieden hat ([X.], [X.]. v. 13. Juli 2004 - [X.], NJW 2004, 3187) - gleichfalls ohne weiteres imstande ist, einen am Prozeßgericht tätigen Rechtsanwalt sachgerecht über den Gegenstand des Rechtsstreits zu unterrichten. Im Anschluß an eine schriftliche Informationsertei-lung hätten Beratung und Abstimmung des prozessualen Vorgehens schriftlich, telefonisch oder mit Hilfe anderer moderner Kommunikationsformen erfolgen können. Die Reisekosten des Hauptbevollmächtigten wären danach im Falle eigener [X.] keine notwendigen Kosten einer [X.] Rechtsverfolgung gewesen. Auch der Rechtsanwalt kann bei auswär-tigen Klagen in eigener Sache entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde nicht schlechthin, sondern nur dann Erstattung der Reisekosten beanspruchen, wenn die Prozeßführung in eigener Person eine Maßnahme zweckentspre-chender Rechtsverfolgung darstellt. Mithin scheidet eine Anrechnung der Rei-- 5 - sekosten auf die durch die Beauftragung des [X.] entstande-nen Kosten aus ([X.], [X.]. v. 13. Juli 2004 aaO; [X.], [X.]. v. 10. April 2003 aaO). Goette [X.] Frau Richterin am [X.] [X.] und [X.] am [X.] [X.] können wegen Urlaubs nicht unterschreiben

Gehrlein Goette

Meta

II ZB 14/04

04.07.2005

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.07.2005, Az. II ZB 14/04 (REWIS RS 2005, 2791)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 2791

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.